Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. V ZR 61/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3008

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[X.] ZR 61/01vom29. März 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2001 durch [X.] [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Den Beklagten wird gegen die Versäumung der [X.] in den vorigen Stand gewährt.Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagten haben in offener Frist Antrag auf Gewährung von Prozeß-kostenhilfe für das Revisionsverfahren gestellt. Diesem Antrag hat der Senatmit [X.]uß vom 8. Februar 2001 stattgegeben. Daraufhin haben die [X.] rechtzeitig Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.Dem Antrag ist stattzugeben, weil die Beklagten bis zur [X.] Senats vom 8. Februar 2001 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse [X.] nicht anfechten konnten.[X.] -Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nichtbegründet.Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungdurch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kann nach ständigerRechtsprechung nur stattgegeben werden, wenn im Berufungsverfahren [X.] nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (vgl.[X.], [X.]. v. 14. Juli 1982, [X.], NJW 1983, 455 und v. 28. März1996, [X.], [X.], 1970). Hieran fehlt es. Die Beklagten haben [X.] zwar vorsorglich beantragt, die Zwangsvollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung abwenden zu können. Hierzu haben sie jedoch wedervorgetragen, daß ihnen die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteilbringen werde, noch haben sie die Abwendungsbefugnis ohne Rücksicht aufeine Sicherheitsleistung der Klägerin erbeten. Das Berufungsgericht hat [X.] daher nicht als einen solchen gemäß § 712 ZPO angesehen und sichauf einen Ausspruch gemäß § 711 ZPO beschränkt, der von Amts wegen er-folgt. Insoweit haben die Beklagten weder die Berichtigung des Tatbestandesdes angefochtenen Urteils beantragt, noch haben sie eine Ergänzung des [X.] gemäß § 321 ZPO verlangt. Damit aber ist für das Revisions-verfahren davon auszugehen, daß ein Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gestelltworden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 28. März 1990, [X.], NJW 1990, 2756,2757).Ein Fall, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigenkönnte, liegt nicht vor. Die Eintragung von Zwangshypotheken zugunsten derKlägerin, die die Beklagten an einer Belastung des Grundstücks und der Auf-- 4 -bringung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach dem [X.] notwendigen Sicherheitsleistung hindert, ist im wesentlichen schon imLaufe des Berufungsverfahrens erfolgt. Die eingetragenen Hypotheken be-gründen auch keine unmittelbare Gefahr für die Beklagten, das Eigentum anihrem Grundstück zu verlieren.[X.][X.] [X.]KleinGaier

Meta

V ZR 61/01

29.03.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. V ZR 61/01 (REWIS RS 2001, 3008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3008

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