Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 5 StR 402/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 395

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2011
beschlossen:

1.
Das Verfahren wird nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Anklagepunkt 1.2 in einem zwölften Fall zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen des [X.] zur Last.

2.
Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 15. April 2011 nach §
349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a)
im Ausspruch über elf Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen des [X.] 3,

b)
in beiden Gesamtstrafaussprüchen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

-
3
-

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Vergehen nach § 29 BtMG) und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen (Verbrechen nach § 29a BtMG) unter Einbeziehung einer rechts-kräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen acht entsprechender Vergehen nach § 29 BtMG sowie 97 entsprechender Verbrechen nach § 29a BtMG zu einer [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des [X.] führt zu einer Teileinstellung und hat ferner mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat stellt den zwölften ausgeurteilten Fall des Erwerbs von zehn Gramm Kokain zur Weiterveräußerung (Anklagepunkt 1.2), für den es im Urteil an konkreten Feststellungen fehlt, auf Antrag des [X.] nach §
154 Abs.
2 StPO ein. Damit entfällt eine Einzelstrafe von ei-nem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe.

2. Auch sonst folgt der Senat umfassend dem Antrag des [X.] nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO. Im verbleibenden Schuld-spruch und in den nicht zu korrigierenden Einzelstrafaussprüchen erweist sich das Urteil

auch hinsichtlich der Konkurrenzen auf der Basis einer trag-fähigen Beweiswürdigung

als rechtsfehlerfrei. Einige offensichtliche Unge-nauigkeiten und Flüchtigkeitsfehler im Rahmen der rechtlichen Würdigung ([X.]) haben sich angesichts der hinreichend klaren Fassung der [X.] und der Beweiswürdigung im Ergebnis nicht ausgewirkt.

a) Indes war der Angeklagte, wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, wegen der späten Rechtskraft des Berufungsurteils in der in die erste Gesamtstrafe einbezogenen Sache nicht bei 39 Fällen des Handels 1
2
3
4
-
4
-

mit 20 Gramm Kokain vorbestraft und bewährungsbrüchig, sondern nur bei 28 Fällen. Das entzieht elf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe die Grundlage.

b) Zehn dieser Fälle sind, wie der [X.] ebenfalls be-legt hat,
vor Erlass des zäsurbegründenden Berufungsurteils begangen [X.]. Daher sind in die erste Gesamtstrafe

neben den Einzelstrafen für drei Vergehen nach § 29 BtMG

die Einzelstrafen nicht für elf, sondern für 21
Fälle des Verbrechens nach § 29a BtMG einzubeziehen, von denen zehn Einzelstrafen neu zu bestimmen sein werden (oben a). Für die zweite Ge-samtstrafe verbleiben

neben den Einzelstrafen für acht Vergehen nach §
29 BtMG, auch unter Berücksichtigung des Wegfalls des eingestellten [X.] (oben 1)

die Einzelstrafen für 86 Fälle des Verbrechens nach §
29a BtMG; eine Einzelstrafe ist neu zu bestimmen (oben a).

c) Bei der erneuten Gesamtstrafbildung wird die Obergrenze (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO) von insgesamt acht Jahren und sechs Monaten für die beiden Gesamtfreiheitsstrafen insbesondere unter Berücksichtigung des Ge-samtstrafübels (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 1995

4 [X.], [X.]St 41, 310, 313 f.), der begrenzten Höhe der jeweiligen Einsatzstrafe und der nicht überaus großen Gesamtmenge des serienmäßig gehandelten Rauschgifts (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 1996

2 [X.], [X.]R StGB § 54 Serienstraftaten 4) deutlich zu unterschreiten sein.

[X.] Raum Schaal

König Bellay

5
6

Meta

5 StR 402/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 5 StR 402/11 (REWIS RS 2011, 395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 395

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 146/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 7/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 472/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 10/22 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge : Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verkaufsgeschäften und Einschaltung …


2 StR 610/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.