Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. 3 StR 123/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3306

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[X.] vom 2. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des [X.] - zu 1. a), b) [X.]) und 2. auf dessen Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Dezember 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 22. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der St[X.]ts-kasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen schuldig ist und der [X.] entfällt, [X.]) aufgehoben, soweit die "Nebenfolgen aus dem einbezo-genen Urteil" aufrechterhalten wurden; diese [X.] entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren im Fall II. 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-stellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übri-gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 122 Einzelstrafen (darunter 20 Frei-heitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten sowie 29 Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Tatserie auf den Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. - 4 - 2. Der Teilfreispruch hatte aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu entfallen. 3. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des [X.] ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte es im angefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Ur-teils nach § 74 e StGB auf den St[X.]t übergegangen war (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). 4. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklag-ten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
[X.] Miebach Winkler

Becker

Hubert

Meta

3 StR 123/05

02.06.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. 3 StR 123/05 (REWIS RS 2005, 3306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3306

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