Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 3 StR 424/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8699

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Gegenstand

Pflichtverteidigerwechsel in der Revisionsinstanz: Anforderungen an einen Entpflichtungsantrag des Angeklagten wegen fehlender Kontaktaufnahme


Tenor

Der Antrag des Angeklagten [X.]vom 26. Oktober 2020 auf Beiordnung von Rechtsanwältin     [X.]anstelle seines bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr.    S.   wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Beschluss vom 5. Juli 2019 dem Angeklagten Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   aus A.        als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 22. Juni 2020 hat das [X.] den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses am 8. September 2020 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   "namens und im Auftrag" des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2020 mit der ausgeführten Sachrüge begründet.

2

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragt der Angeklagte die Beiordnung von Rechtsanwältin     [X.]mit der Begründung, er vertraue seinem derzeitigem Verteidiger nicht mehr.

3

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan und auch nicht sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 [X.] liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16. August 2019 - 3 StR 149/19, juris Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 141 Rn. 9, § 143a Rn. 3 ff.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Sein Pflichtverteidiger hat auf seinen Wunsch Revision eingelegt und diese fristgemäß begründet. Lediglich der nicht belegte Vorwurf, Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   nehme trotz entsprechender Bitten keinen Kontakt zu ihm auf, lässt den Schluss auf eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht zu.

5

Im Übrigen sind bei Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Auswechslung des Pflichtverteidigers besteht daher kein Raum mehr.

Der Vorsitzende des 3. Strafsenats

                 Schäfer

Meta

3 StR 424/20

16.02.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 22. Juni 2020, Az: 2090 Js 60405/18 - 9 KLs

§ 143a Abs 2 S 1 Nr 3 StPO, § 143a Abs 3 StPO, § 333 StPO, §§ 333ff StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 3 StR 424/20 (REWIS RS 2021, 8699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8699


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 424/20

Bundesgerichtshof, 3 StR 424/20, 23.02.2021.

Bundesgerichtshof, 3 StR 424/20, 16.02.2021.


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