Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZB 51/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6049

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 51/12

vom

7. Mai 2013

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 298 Abs. 1
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er [X.] von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in ei-nem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treu-händers gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet
aus (Fortführung von [X.], [X.]. v. 16.
Juli 2009 -
IX ZB 219/08, [X.]Z 183, 13).

[X.], [X.]uss vom 7. Mai 2013 -
IX ZB 51/12 -
LG [X.] ([X.])

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterin Möhring

am 7. Mai 2013
beschlossen:

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer
des [X.]s [X.] vom 12.
März
2012 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichne-te [X.]uss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000

fest-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner beantragte am 7. Oktober
2004 die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen und stellte einen ersten Antrag auf Rest-schuldbefreiung. In dem am 26. November 2004 eröffneten Verfahren kündigte 1
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-
das Insolvenzgericht
ihm im September 2006 die Restschuldbefreiung an und hob das Insolvenzverfahren
im Oktober 2006
auf. Mit rechtskräftigen [X.]uss vom 1.
Juli 2010 versagte es
ihm
auf Antrag des Treuhänders wegen der feh-lenden Deckung der
Mindestvergütung die Restschuldbefreiung nach §
298 [X.].

Im
April 2011 beantragte
der Schuldner erneut die Eröffnung des [X.] und Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag
als unzulässig abgewiesen, den
gleichzeitig gestellten
Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat es nicht beschieden. Die
sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwer-degericht
durch den Einzelrichter
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der
angefochtenen [X.]üsse
und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

II.

Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der Schuldner fristgerecht im Sinne von §
234 Abs.
1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in
die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach §
575 Abs.
1, 2 ZPO beantragt. Zudem hat er die versäumten Rechts-handlungen binnen der in §
236 Abs.
2 Satz 2, §
234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen war.

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4

-
III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, §§
4, 6 Abs. 1, §
34 Abs. 1 [X.] statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§
574 Abs.
3 Satz 2 ZPO). Sie ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen (§
575 Abs.
1 bis 3 ZPO) zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Entscheidet der originäre Einzelrichter -
wie hier
-
in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbe-schwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. [X.] er mit der [X.] zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs.
1 Satz 2 GG ([X.], [X.]uss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 201 ff; vom 22.
November 2011 -
VIII
ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn.
8
f; vom 28.
Juni 2012 -
IX
ZB 298/11, Z[X.] 2012, 1439 mwN; vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZB 263/11, [X.], 272 Rn.
5). Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO).

2. Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass das Be-schwerdegericht in der Sache richtig entschieden hat.
4
5
6
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5

-

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Fall der
Versagung der Restschuldbefreiung nach §
298 [X.] in einem Erstverfahren sei dem Antrag-steller für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung in entsprechender Anwendung der in §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] enthaltenen Frist das Rechtsschutzinteresse für einen auf die Erlan-gung der Restschuldbefreiung gerichteten [X.] abzusprechen. [X.] Prinzip der Rechtsprechung des [X.] zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift sei die Überlegung, dass es die vorangehenden Entscheidungen unterlaufen würde, wenn der Schuldner sofort wieder ein neu-es Verfahren einleiten könnte, um Restschuldbefreiung zu erlangen. [X.] sei nicht unbedingt ein unredliches Verhalten, es reiche vielmehr allein eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten aus. Auch im Fall des §
298 [X.] bestehe eine Gesetzeslücke, die nur sinnvoll durch eine dreijährige Sperr-frist geschlossen werden könne.

b) Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.

aa)
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden [X.] unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §
290 Abs.
1 Nr.
5 und 6 [X.] oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist ([X.], [X.] vom 16.
Juli 2009 -
IX
ZB 219/08, [X.]Z
183, 13 Rn.
8
ff; vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 89/09, Z[X.]
2010, 140 Rn.
6; vom 4.
Februar 2010 -
IX
ZA 40/09, Z[X.]
2010, 491 Rn.
6
f; vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZA 45/09, Z[X.]
2010, 490 Rn.
6
ff; vom 18.
Februar 2010 -
IX
ZA 39/09, Z[X.]
2010, 7
8
9
-

6

-
587 Rn.
6
f; vom 9.
März 2010 -
IX
ZA 7/10, Z[X.]
2010, 783 Rn.
5
ff). [X.] gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach §
290 Abs.
1 Nr.
4 [X.] versagt worden ist ([X.], [X.]uss vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZB 257/09, Z[X.]
2010, 347 Rn.
6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in [X.] an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hin-weis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entschei-dung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat ([X.], [X.] vom 21.
Januar 2010 -
IX
ZB 174/09, Z[X.]
2010, 344 Rn.
7
f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat,
um so eine Ent-scheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern ([X.], [X.]uss vom 12.
Mai 2011 -
IX
ZB 221/09, Z[X.]
2011, 1127 Rn.
7; vom 6.
Oktober 2011 -
IX
ZB 114/11 Z[X.]
2011, 2198 Rn.
3; vgl. [X.] in
Pa-pe/Uhländer, [X.], §
290 Rn.
49; [X.], InsVZ
2010, 232; [X.], [X.]
2012, 206).

Ein allgemeines Prinzip, dass die Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung entfalten müsse, kann aus dieser Rechtspre-chung zwar
nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist nach den einzelnen Versa-gungsgründen der [X.] zu differenzieren ([X.], [X.]uss vom 22.
November 2012 -
IX
ZB 194/11, Z[X.] 2013, 262
Rn. 7
ff). So
ist im [X.] an die Versagung der Restschuldbefreiung nach §
290 Abs.
1 Nr.
2
[X.] in einem Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für ein sich anschließendes Zweitverfahren, die mit Rechtskraft des [X.] im Erstverfahren beginnt, nicht angebracht
([X.], [X.]uss vom 22.
November 2012, aaO). Grundlage der Sperrfristrechtsprechung ist es
aber, dass die Versagungsgründe des §
290 Abs.
1 Nr.
5 und 6
[X.] ihrer verfah-rensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners [X.]
-

7

-
gen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nach-haltig sanktioniert werden. Dem
unredlichen
Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, darf nicht die Möglichkeit gegeben werden,
sofort einen neuen Restschuldbefreiungs-
und Stundungsantrag zu stellen ([X.], [X.]uss vom 16.
Juli 2009 -
IX
ZB 219/08, [X.]Z 183, 13 Rn.
12 f; vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 89/09, Z[X.]
2010, 140 Rn.
6; vom 22. November 2012, aaO Rn. 8). Diese Folgen treten
etwa
bei den [X.], die selbst eine Frist normieren, innerhalb derer das unredliche Verhalten des Schuldners zur Versagung der Restschuldbefreiung führen soll, nicht ein.

[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen ist
auch
im [X.] an
die Ver-sagung der Restschuldbefreiung nach §
298 Abs. 1 [X.] wegen fehlender [X.] der Mindestvergütung des Treuhänders
eine dreijährige Antragssperre angemessen.
Die fehlende Deckung der Treuhändervergütung durch den Schuldner, die zur Versagung nach §
298 Abs. 1 [X.] führt,
ist
regelmäßig mit den Fällen vergleichbar, in denen die
verfahrensfördernde Funktion der Versa-gungstatbestände beeinträchtigt ist, weil der
Schuldner trotz Belehrung [X.] nicht wahrnimmt und damit überflüssige Kosten verursacht, die von der Allgemeinheit zu tragen sind
([X.], [X.]uss vom 21.
Januar 2010, aaO). Dieses
Verhalten ist am ehesten der nach §
290 Abs.
1 Nr.
4 [X.] sanktionierten Vermögensverschwendung vergleichbar, bei der die Versagung in einem vorangehenden Verfahren ebenfalls dazu führt, dass der Schuldner erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren wieder
einen Antrag auf Restschuld-befreiung stellen darf ([X.], [X.]uss vom 14. Januar 2010,
aaO).
Es ent-spricht
ferner einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren,
die durch §
290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] mit der Versagung der Restschuldbefreiung sanktioniert wird.
11
-

8

-

(1) Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums
halten
im Fall des §
298 [X.] eine Sperre nicht für gerechtfertigt ([X.], Z[X.] 2011, 494; [X.], Z[X.] 2011, 1612; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 3. Aufl., § 287 Rn.
10; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 290 Rn. 14; [X.], [X.] 2012, 206, 207; wohl auch FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 287 Rn. 36c).
Eine Verletzung der Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des [X.] gemäß
§
290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] oder in der Wohlverhaltensphase ge-mäß
§§
295, 296 [X.]
könne
nicht mit einer Versagung der Restschuldbefrei-ung gemäß
§ 298 [X.] wegen Nichtzahlung der [X.] werden.
Die fehlende Einzahlung der Vergütung könne auf den unter-schiedlichsten Ursachen beruhen.

Bei
dieser Argumentation
wird
übersehen, dass auch die [X.] einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung darstellt. Wird dem Schuldner aus diesem Rechtsgrund, der regelmäßig mit einer Beein-trächtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger einhergeht, die Rest-schuldbefreiung versagt, gibt es keinen Anlass,
ihm sofort wieder die Aufnahme eines neuen Verfahrens zu ermöglichen. Insofern
stellt es auch eine Ver-schwendung von
Vermögen des Schuldners dar, wenn dieser es im Fall der Aufforderung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterlässt,
trotz vorhandener Mittel
die Treuhändervergütung zu begleichen,
und damit die Versagung der Rest-schuldbefreiung verursacht, oder
wenn er
im Fall des Vorliegens der Voraus-setzungen für eine Kostenstundung trotz Hinweises
des Gerichts
keinen Stun-dungsantrag stellt und damit nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Versagung gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuwenden. Würde in diesen [X.] aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass
der Säumnis des Schuldners nicht zwangsläufig ein unredliches Verhalten zu Grunde liegen muss, die An-12
13
-

9

-
ordnung einer Sperrfrist entfallen, bliebe die Sanktion des § 298 Abs. 1
Satz 1
[X.]
weitgehend
wirkungslos. Der Schuldner hätte die freie Wahl, ob er die Vergütung des Treuhänders begleicht und damit für die Weiterführung des [X.] sorgt oder ob er die Versagung der Restschuldbefreiung hinnimmt und sofort wieder ein neues Verfahren beginnt, in welchem die gesamten [X.] noch einmal anfallen.
Nach Aufhebung der Stundung
-
etwa
wegen Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit gemäß § 4c Nr. 4 [X.]
-
könnte er es gezielt auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 [X.] ankommen lassen, weil ihn dann keine zehnjährige Sperrfrist für einen erneuten Antrag, beginnend mit der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorangehenden Verfahren
gemäß §
290 Abs. 1 Nr.
3 [X.] treffen würde.

(2) Zutreffend
sind die
Entscheidungen
und Stimmen, die aus
der Recht-sprechung zur dreijährigen Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren ableiten, dass eine solche Frist auch im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung infolge Nichtzahlung der [X.] nach § 298 Abs. 1 [X.] gelten muss ([X.], Z[X.] 2011, 1029; [X.], Z[X.] 2011, 495; HmbKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 287 Rn.
6a;
[X.] in:
[X.]/Uhländer, [X.], § 298 Rn. 4; [X.]/[X.], Z[X.] 2012, 409, 412; [X.] in Festschrift Ganter,
2010,
S. 315, 335; wohl auch [X.], [X.], 2. Aufl., § 290 Rn. 160). Geht der
Schuldner bewusst das Risiko ein, ungeach-tet des Hinweises und der Fristsetzung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 Satz 1
[X.] und der Aufforderung und Fristsetzung des Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 [X.] den fehlenden Betrag nicht einzuzahlen und keinen Stun-dungsantrag zu stellen, missachtet er damit die verfahrensfördernde Funktion dieser Vorschriften und hat
eine
dreijährige
Sperrfrist bis zu einer erneuten An-tragstellung in Kauf
zu nehmen. Diese Folge tritt auch ein, wenn ihm eine [X.]kostenstundung nicht mehr gewährt werden kann, weil die [X.]
-

10

-
gütung des Treuhänders gerade wegen einer vorausgehenden Aufhebung der Stundung nicht mehr gedeckt ist und eine erneute Stundung in dem Verfahren nicht in Betracht kommt.
In diesem Fall würde der Verzicht auf eine Sperrfrist bedeuten, dass der Schuldner zwar nicht die erneute Stundung im laufenden Verfahren, wohl aber die sofortige Stundung für ein erneutes Verfahren mit Aussicht auf Erfolg beantragen könnte. Dies wäre mit den Grundsätzen zur An-nahme einer Sperrfrist von drei Jahren in den in § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht geregelten Fällen nicht zu vereinbaren.
Eine eigene Regelung für eine Sperrfrist im Fall der fehlenden Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält die [X.] nicht, so dass die dadurch entstandene Regelungslücke durch Rückgriff auf die Rechtsprechung des [X.] zur Annahme einer dreijährigen Sperrfrist zu schließen ist.

c)
Der [X.] hat die Frist von drei Jahren
auch
mit der geplanten Einfüh-rung des §
290 Abs.
1 Nr.
3a [X.] in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen"
vom 22.
August 2007
be-gründet, der die Sperrfrist für ein Zweitverfahren für die Versagungstatbestände
der §
290 Abs.
1 Nr.
5 und 6 [X.] vorsah
([X.]uss vom 16.
Juli 2009 -
IX
ZB 219/08, [X.]Z
183, 13 Rn.
16). Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber im "Re-gierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsver-fahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte"
vom 31.
Oktober 2012 (BT-Drucks. 17/11268 S. 6) insofern aufgegriffen, als dort ein neuer §
287a Abs.
2
Satz 1
Nr. 2 [X.]-RegE vorgeschlagen wird, nach dem der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unter anderem dann unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des [X.] oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach §
290 Abs.
1 Nr. 5, 6 oder 7 oder nach §
296 versagt worden ist.
Zu einer
Sperre für 15
-

11

-
einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach deren Ver-sagung in einem vorausgehenden Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält der Regierungsentwurf -
wie auch schon der vorausgehende Diskussionsentwurf
-
keine Äußerung
(vgl. [X.]/
[X.], Z[X.] 2012, 409, 412).
Im Hinblick auf die
fehlende
Auseinandersetzung
mit der Frage,
ob im [X.]
an die Versagung der Restschuldbefreiung nach §
298 Abs.
1 [X.] eine Sperrfrist von drei Jahren eintritt, sieht sich der [X.] nicht gehindert, seine bisherige Rechtsprechung fortzuführen.
Anlass, im

-

12

-
Vorgriff auf eine in Zukunft möglicherweise eintretende Gesetzesänderung
da-von abzusehen, die im geltenden Recht bestehende Regelungslücke zu schlie-ßen,
besteht bis zum
Inkrafttreten
einer Neuregelung
ohnehin
nicht.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2011 -
4 [X.] 82/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
3 [X.]/11 -

Meta

IX ZB 51/12

07.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZB 51/12 (REWIS RS 2013, 6049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6049

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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