Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 288/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1573

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 20. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 54, 67, 180, 241 Nr. 3

Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer [X.], durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder [X.] für die Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, ist gemäß § 243 Nr. 3 [X.] nichtig.

[X.], Urteil vom 20. September 2004 - [X.]/02 - OLG Oldenburg

LG Aurich - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und Caliebe für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2002 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 12. Februar 2002 abgeändert, soweit die Klage gegen den satzungsändernden Beschluß der Hauptversammlung der [X.] vom 22. August 2001 zu § 4 Satz 4 und 5 ihrer [X.] abgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, daß der o.g. Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der [X.] nichtig ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 16,5 % und die [X.] 83,5 %, von den außergerichtlichen Kosten des [X.] die Be-klagte 87,2 %, von den außergerichtlichen Kosten der [X.] - 3 - der Kläger 12,8 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außerge-richtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Aktionär der [X.]. Ihre Hauptversammlung beschloß am 22. August 2001 zu [X.] u.a. eine Satzungsänderung, wonach die bishe-rigen Inhaberaktien auf Namensaktien (Stückaktien) umgestellt wurden und § 4 der Satzung wie folgt neu gefaßt wurde:
"Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in [X.] zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen. Der Anspruch des [X.] auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen."
Für die nachfolgenden Sätze 4 und 5 des § 4 war nach dem gemäß § 124 Abs. 1 [X.] bekanntgemachten [X.] zu [X.] c ursprünglich folgende Fassung vorgesehen:
"Soweit eine Einzelverbriefung der Aktie nicht vorgenommen wird, bedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen über Miteigentumsan-teile an der Globalaktie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unterschriften der Vertragsparteien bedürfen der notariellen [X.]" - 4 - Der die Hauptversammlung leitende Aufsichtsratsvorsitzende [X.] die Satzungsänderung [X.] c zunächst unter Ausklammerung der Sätze 4 und 5 des § 4 zur Abstimmung, welche die erforderliche Mehrheit ergab. [X.] rief er den bisher ausgeklammerten Teil des [X.] c zur Beschluß-fassung auf und formulierte "in seiner Eigenschaft als Aktionär und nicht als Aufsichtsrat" einen geänderten [X.], der Anregungen von Aktio-nären berücksichtige. Er lautete folgendermaßen:
"Soweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen nicht unter Vorlage von Personalausweisen vor dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder von diesem hierzu ermächtigten Personen vorgenommen wer-den, bedürfen die Unterschriften der Vertragsparteien der amtli-chen Beglaubigung, der notariellen Beglaubigung oder der schrift-lichen Bestätigung der Unterschriften durch ein Kreditinstitut. Notarkosten der Beglaubigung trägt für bis zu zwei Beglaubigun-gen je Stückaktie und Kalenderjahr die Gesellschaft."
Nachdem die Hauptversammlung diesem Vorschlag mit der erforderli-chen Mehrheit zugestimmt und der Vorsitzende die Beschlußfassung [X.] hatte, erklärte eine anwesende Vertreterin des [X.] gegen den [X.] Widerspruch zur Niederschrift (§ 245 Nr. 1 [X.]).

Mit seiner Klage hat der Kläger die beiden satzungsändernden [X.] zu § 4 der Satzung insgesamt angefochten, weil der [X.] nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen sei und das beschlossene [X.] mit Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei Aktienübertragungen pro Jahr auf eine gegen § 180 [X.] verstoßende Neben-verpflichtung hinauslaufe. Dieser Beschlußinhalt lasse sich von dem vorange-gangenen Beschluß über die Satzungsänderung gemäß § 4 Satz 1 bis 3 nicht trennen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der [X.]at hat die Revi-sion des [X.] nur insoweit zugelassen, als die Klage sich gegen den zeitlich - 5 - zweiten Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der [X.] richtet. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur Feststellung der Nichtigkeit des zweiten [X.] vom 22. August 2001, betreffend § 4 Satz 4 und 5 der geänderten Satzung der [X.].
[X.] Das Berufungsgericht meint, der Beschluß sei weder aus formellen noch aus materiellen Gründen anfechtbar. Ob er sich, was anzunehmen sei, noch im Rahmen der bekanntgemachten Tagesordnung ("Beschlußfassung über die Form der Aktien und die Änderung der Satzung") gehalten habe und daher nicht gegen § 124 Abs. 4 [X.] verstoße, sei im Ergebnis ebenso "irrele-vant" wie die Frage, ob der Aufsichtsratsvorsitzende und Versammlungsleiter die Gegenantragsbefugnis eines Aktionärs (§ 126 [X.]) für sich habe in [X.] nehmen können. Denn diese etwaigen Mängel seien jedenfalls für das [X.] nicht ursächlich geworden, weil die beschlossene Fassung des § 4 Satz 4 und 5 der Satzung die Aktionäre besser stelle als die ursprüng-lich angekündigte, wonach die Beklagte keinerlei Beglaubigungskosten zu übernehmen gehabt hätte. Inhaltlich verstoße die Neuregelung mangels Aufer-legung von Leistungspflichten zugunsten der [X.] auch weder gegen das "[X.]" des § 180 Abs. 1 [X.], noch werde durch die Kostenrege-lung die freie Übertragbarkeit der Aktien in einer ins Gewicht fallenden Weise erschwert (§ 180 Abs. 2 [X.]). - 6 - I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Ansicht des Be-rufungsgerichts, eine Anfechtung des Beschlusses (§§ 243, 246 [X.]) wegen der nach Auffassung des [X.] gegebenen Verfahrensmängel scheitere [X.] an deren fehlender Kausalität für das [X.]. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]ates ([X.] 149, 158, 164 f.; 153, 32, 36 f.) kommt es insoweit nicht auf Kausalitätserwägungen, sondern auf die Relevanz des [X.] für die Informations- und sonstigen mitgliedschaftli-chen Rechte der Aktionäre, insbesondere auch der in der Abstimmung unterle-genen Minderheitsaktionäre, an. Eine solche Relevanz ist bei [X.] von § 124 Abs. 4 Satz 1 [X.] regelmäßig zu bejahen ([X.]at [X.]O; [X.], [X.] 6. Aufl. § 243 Rdn. 15).
Im Ergebnis kommt es allerdings auf die vom Kläger gerügten Verfah-rensmängel nicht an, weil der angefochtene Beschluß ohnehin schon seines Inhalts wegen nichtig ist (vgl. unten 2). Einer entsprechenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Kläger primär Anfechtungs- und nur hilfsweise Nichtigkeitsklage (§ 249 [X.]) erhoben hat. Denn beide Klageanträge verfolgen dasselbe materielle Ziel und stehen zueinander nicht in einem Eventualverhält-nis ([X.]at, [X.] 134, 364, 366). Unerheblich ist dabei auch, daß die Haupt-versammlung der [X.] den Beschluß inzwischen unstreitig durch [X.] vom 22. August 2002 bestätigt und der Kläger diesen anscheinend nicht angefochten hat. Denn abgesehen davon, daß der inhaltliche [X.] dem Bestätigungsbeschluß in gleicher Weise anhaftet, kann ein Bestätigungs-beschluß gemäß § 244 [X.] nur die Anfechtbarkeit (vgl. dazu [X.].Urt. v. 15. Dezember 2003 - [X.], [X.], 310), nicht aber die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses beseitigen. - 7 -
2. Der Inhalt des Beschlusses verstößt gegen Grundprinzipien des Aktienrechts und ist daher gemäß § 241 Nr. 3 [X.] nichtig.
a) Das [X.] Aktienrecht ist von dem Grundsatz der freien Übertrag-barkeit des Mitgliedschaftsrechts beherrscht ([X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 68 Rdn. 23; [X.] in [X.].Komm.z.[X.] 2. Aufl. § 68 Rdn. 34 jew. m.w.N.). Handelt es sich - wie hier - um Namensaktien, so können diese nach dem Gesetz durch formlose Abtretungsvereinbarung gemäß §§ 398, 413 BGB übertragen werden. Die dingliche Wirksamkeit der Abtretung kann - jedenfalls außerhalb der Voraussetzungen einer möglichen Vinkulierung gemäß §§ 68 Abs. 2, 180 Abs. 2 [X.] - nicht an eine bestimmte Form gebunden werden, weil darin eine unzulässige Erschwerung der freien Übertragbarkeit der Aktien läge, die im Grundsatz nur durch eine Vinkulierung nach § 68 Abs. 2 [X.] einge-schränkt werden kann. Diese wiederum bedürfte gemäß § 180 Abs. 2 [X.] im Fall nachträglicher Einführung durch Satzungsänderung der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre (vgl. [X.] [X.]O § 68 Rdn. 13). Die Verweigerung der Zustimmung auch nur eines von ihnen führt zur Nichtigkeit der Satzungsände-rung (vgl. [X.], 238, 244; [X.] [X.]O § 180 Rdn. 9). Ohne die Erfüllung dieser Erfordernisse kann der Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktien zumindest nicht mit dinglicher Wirkung entsprechend §§ 399 letzte Alt., 413 BGB beschränkt und deshalb auch nicht an eine bestimmte Form - als Minus gegenüber einer Vinkulierung - gebunden werden. Die gemäß § 68 Abs. 1 [X.] zulässige Übertragung durch Indossament ist nur fakultativ vorgesehen (vgl. [X.] [X.]O § 68 Rdn. 3) und kommt hier mangels Verbriefung der einzelnen Aktien ohnehin nicht in Betracht. - 8 - b) Im vorliegenden Fall war das in der ursprünglichen Beschlußvorlage vorgesehene Formerfordernis ersichtlich als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aktienübertragung vorgesehen. Ob Entsprechendes auch für die auf Vorschlag des Versammlungsleiters beschlossene Fassung gilt oder damit nur noch ein [X.] für die Eintragung des Rechtsübergangs ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 3 [X.] gemeint ist, kann dahinstehen. Denn auch im letzteren Fall wäre schon die Formvorschrift, erst recht aber die Kostenbelastung der Aktionäre nichtig.
[X.]) Eine bestimmte Nachweisform schreibt § 67 Abs. 3 [X.] nicht vor. Ausreichend ist jedenfalls eine schriftliche Abtretungserklärung (vgl. [X.] [X.]O § 67 Rdn. 18). Eine Unterschriftsbeglaubigung ist auch bei der Übertragung verbriefter Namensaktien durch Indossament nicht vorgesehen; gemäß § 68 Abs. 3 [X.] ist die Gesellschaft zu einer Prüfung der Unterschriften nicht ver-pflichtet. Dies schließt eine Berechtigung und in Zweifelsfällen - z.B. bei [X.] einer Unterschriftsfälschung - auch eine Verpflichtung der [X.] nicht aus (vgl. [X.] in [X.].Komm.z.[X.] 2. Aufl. § 67 Rdn. 89; § 68 Rdn. 28 m.w.N.), wo-zu sie auch im eigenen Interesse der Klarheit über die ihr gegenüber berechtig-ten und verpflichteten Mitglieder gehalten sein kann, weil die Wirkung der Ein-tragung im Aktienregister gemäß § 67 Abs. 2 [X.] jedenfalls nach h.M. im Fall einer Unterschriftsfälschung nicht eingreifen soll (vgl. [X.] [X.]O § 67 Rdn. 74 m.w.N.; zweifelnd [X.] [X.]O § 67 Rdn. 15). Die allgemeinen Eintragungsvor-aussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 68 Abs. 1, 3 [X.] können aber durch die Satzung nicht generalisierend verändert oder verschärft werden ([X.] [X.]O § 68 Rdn. 57). Es besteht kein Grund, für den Nachweis der Übertragung nicht verbriefter Namensaktien generell eine Unterschriftsbeglaubigung zu verlangen. Das gilt um so mehr, als die Neufassung der §§ 67, 68 [X.] durch Art. 1 - 9 - NaStraG (v. 18. Januar 2001, [X.] [X.] ff.) auf die elektronische Abwicklung des [X.] abgestimmt ist (vgl. [X.] [X.]O § 67 Rdn. 2, 6; [X.] [X.]O § 67 Rdn. 18) und insoweit nicht mehr als eine "automatisierte Plausibili-tätsprüfung" der Mitteilung gemäß § 67 Abs. 3 [X.] in Betracht kommt (vgl. [X.]. BT-Drucks. 14/4051, [X.] sowie [X.], [X.] 1999, 1306, 1308).
[X.]) Wird sonach schon durch die alternativen Formerfordernisse gemäß der streitigen Satzungsregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien beeinträch-tigt, so gilt das erst recht für die damit zusätzlich verbundene Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei Übertragungen pro Jahr. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies mit der möglicherweise zulässigen Belastung eines Aktionärs mit Kosten einer von ihm gewünschten Einzelverbriefung bei Vorhandensein einer Globalurkunde (vgl. dazu [X.] [X.]O § 10 Rdn. 11) nicht vergleichbar. Denn dort erwachsen die Kosten aufgrund einer allein von dem Aktionär verlangten und in seinem Interesse vorgenommenen Maßnahme, [X.] die in der geänderten Satzung aufgestellten Form- bzw. [X.] zumindest primär den Interessen der Gesellschaft dienen. Soweit sie zu einer Überprüfung der Übertragungsvorgänge berechtigt und verpflichtet ist (vgl. oben [X.]), handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der [X.], welche sie sich nicht durch die aufgestellten Formerfordernisse auf Kosten der Aktionäre erleichtern kann. Deren Kostenbelastung läuft - abgesehen von der damit verbundenen Beeinträchtigung der freien Übertragbarkeit der Aktien - auf eine nachträgliche Verpflichtung zu einer Zusatzleistung hinaus, welche man-gels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 180 Abs. 1, 2 [X.] ge-gen § 54 Abs. 1 [X.] verstößt und deshalb auch unter diesem Aspekt zur Nich-tigkeit des [X.] der [X.] führt.

- 10 - II[X.] Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der [X.]at gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeit des streitbefangenen [X.] festzustellen.

Röhricht Goette [X.]

Strohn Caliebe

Meta

II ZR 288/02

20.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 288/02 (REWIS RS 2004, 1573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1573

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