Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. XI ZR 388/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8416

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 388/08 Verkündet am: 22. März 2011 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2008 in der Fassung des [X.] vom 6. März 2009 aufge-hoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger (nachfolgend: Klägerseite), [X.] Staatsangehörige mit Wohnsitz in [X.], verlangen von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat [X.]

, Schadensersatz wegen Verlusten im Zu-sammenhang mit Terminoptionsgeschäften an [X.] Börsen. 1 Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den 2 - 3 - Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA er-möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 3 Zwei dieser Vermittler sind die [X.]L. S.

GmbH (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]

und die auf Seiten der [X.] dem Streit beigetretene [X.]

AG (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.], die jeweils über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständiger Finanzdienstleister verfügten. Der Geschäftsbeziehung zwi-schen der [X.] und [X.] bzw. [X.] liegt ein [X.] ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob [X.] bzw. [X.] über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügten und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] an-hängig waren. Nach den Regelungen des [X.]s ist die [X.] unter anderem verpflichtet, für die vom Vermittler geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. Alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden werden durch das [X.] dem Vermittler übertragen, der für jede fahrlässige, unlautere, betrügerische oder kriminelle Handlung oder Unterlassung seitens eines seiner Mitarbeiter oder Agenten allein verantwortlich sein soll. Die Beklagte soll den Kunden die vom Vermittler angewiesenen Provi-sionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergü-tung abziehen. Die Klägerseite schloss nach vorausgegangener Werbung mit der in [X.] ansässigen [X.] & K.

GmbH (im Folgenden: [X.]), die sowohl zu [X.] als auch zu [X.] in Geschäftsbeziehung stand, jeweils einen [X.] - 4 - mularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermitt-lung von Termingeschäften. Darin verpflichtete sich [X.] unter anderem zur [X.] eines Brokereinzelkontos bei der [X.] und ließ sich für ihre [X.] in erheblichem Umfang sowohl fixe Gebühren als auch tätigkeitsabhängige Gebühren versprechen. 5 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.] unterzeichnete die Klägerseite im Jahr 2003 bzw. 2004 jeweils ein ihr vor-gelegtes englischsprachiges Vertragsformular der [X.] ("Option [X.]"), das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen auch eine Schiedsklausel enthält. Die Beklagte unterzeichnete den [X.] nicht. Im [X.] daran eröffnete die Beklagte für die Klägerseite ein Trans-aktionskonto, auf das der Kläger zu 1) 37.285 •, der Kläger zu 2) 21.000 • und der Kläger zu 3) 29.500 • einzahlte. Nach Ende der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerseite 18.572,45 • (Kläger zu 1), 7.132,03 • (Kläger zu 2) und 10.036,67 • (Kläger zu 3) zurück. Der Differenzbetrag in Höhe von 18.712,55 • (Kläger zu 1), 13.867,97 • (Kläger zu 2) und 19.463,33 • (Kläger zu 3) zuzüg-lich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 538,82 • (Kläger zu 1) und 504,02 • (Kläger zu 2) wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, wobei das [X.] ausschließlich auf deliktische Schadensersatzan-sprüche unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gestützt wird. Die Beklagte ist dem in der Sache [X.] getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit deut-scher Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäfts-bedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht. Ferner begehrt die Beklagte hilfsweise für den Fall des Obsiegens und für den Fall der Zuständigkeit [X.]r Gerichte vom Kläger zu 1) 929 • 6 - 5 - und von dem Kläger zu 2) 869 • jeweils nebst Zinsen als Ersatz vorgerichtlicher Aufwendungen. 7 Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungs-gericht hat die Berufung der Kläger und die [X.]berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihr [X.] weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Ge-richte folge aus § 32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei gemäß § 37h WpHG unwirksam, weil die Kläger keine Kaufleute seien. 10 Die Klage sei aber nicht begründet. Der Klägerseite stehe gegen die [X.] nach dem anwendbaren [X.]n Recht ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung nicht zu. Es fehle bereits an einer Haupttat der [X.] Diese sei nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die Risiken von [X.] - 6 - termingeschäften aufzuklären, weil die Kläger nach ihren eigenen Angaben be-reits über ausreichende [X.] auf diesem Gebiet verfügt hätten. II. 12 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von [X.] gegenüber der Klägerseite nicht [X.] werden. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. 13 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag der Klägerseite ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. u.a. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 18 f. und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 17 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 17). 14 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte [X.] Einrede des [X.] nicht entgegen. Die Kläger sind nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kaufleute, so dass die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, nach § 37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile 15 - 7 - vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN). 16 2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Begründung, mit der das [X.] die Klage, soweit sie auf die Teilnahme der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 BGB) gestützt wird, als unbegründet abgewiesen hat. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsge-richt seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. u.a. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 29 ff.). 17 b) Hingegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der [X.] wegen Teilnahme an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB verneint hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht gemeint, es fehle bereits an einer Haupttat der [X.], weil die Kläger nicht aufklä-rungsbedürftig gewesen seien. Dies ist rechtsfehlerhaft. Wie der [X.] nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 9. März 2010 ([X.] ZR 93/09, [X.], 365, Rn. 24 ff.) zu einem vergleichbaren Fall entschieden hat, haftet ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von [X.] - wie hier [X.] -, der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte rea-lisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz [X.] - 8 - wusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - [X.] ZR 76/05, [X.], 84, 87 und vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 381/97, [X.], 540, 541). [X.] Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 19 Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 23 ff. und vom 25. Januar 2011 - [X.] ZR 195/08, [X.], 543 Rn. 21 ff., - [X.] ZR 350/08, [X.], 548 Rn. 30 ff., - [X.] ZR 196/08, Rn. 21 ff. und [X.] ZR 351/08, Rn. 28 ff.) und insoweit gegebenenfalls ergänzendem Vor-trag der Parteien Feststellungen zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi-gung der Kläger durch [X.] und zu einer Teilnahme der [X.] daran gemäß §§ 826, 830 BGB zu treffen haben. Einer vorsätzlichen Teilnahme steht [X.] nicht entgegen, dass die Vermittlung chancenloser Terminoptionsgeschäf-te und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht über den Vermittler - hier [X.] bzw. [X.] - selbst (dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 40 ff.), sondern über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen [X.] erfolgten. Beihilfe im Sinne von § 830 BGB setzt weder eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen [X.] 20 - 9 - noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 277, 285; Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 279/03, [X.], 28, 29, jeweils mwN); ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Prüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den [X.] Zugang zu seinem Online-System eröffnet und ihm gleichzeitig ausdrücklich die Einschaltung von [X.] gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Schädigung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes [X.] Geschäftsmodell bil-ligend in Kauf. Die durch den Broker gegenüber dem Vermittler ausgesproche-ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Geschäftsmodells [X.] einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son-dern steigert auch eine dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr (Senatsurteile- 10 - vom 25. Januar 2011 - [X.] ZR 195/08, [X.], 543 Rn. 33, - [X.] ZR 350/08, [X.], 548 Rn. 42, - [X.] ZR 100/09, [X.], 645 Rn. 48, - [X.] ZR 105/09, Rn. 40, - [X.] ZR 106/09, Rn. 51 und - [X.] ZR 156/09, Rn. 41). [X.] Ellenberger [X.]
[X.] am [X.] ist in Urlaub

und kann deswegen nicht unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 15 O 217/07 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2008 - [X.] [X.]

Meta

XI ZR 388/08

22.03.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. XI ZR 388/08 (REWIS RS 2011, 8416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8416

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