Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. 5 StR 251/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4773

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 251/14
(alt: 5 [X.]/13)

vom
18. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2014
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Februar 2014 in den [X.] wegen der Taten 1 bis 4 und 6 bis 8 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. April 2013 un-ter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 5. August 2013 (5 [X.]/13, NStZ
2014, 167) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache in-soweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit dem [X.] hat das [X.] den Angeklagten zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichte-te Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge im [X.] entsprechend dem Antrag des [X.] den aus der [X.]
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schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach §
349 Abs. 2 StPO. Der [X.] hat Folgendes ausgeführt:

nicht bestehen bleiben können.
Die [X.] hat dargelegt, dass zwar die allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte für sich allein genommen die Annahme minder schwerer Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG bei den Taten 1 bis 4 und 6 bis 8 nicht zulassen, diese jedoch we-gen des vertypten [X.] nach § 31 BtMG gleichwohl vorliegen. Deshalb ist sie bei diesen Straftaten von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ([X.]. Dabei hat sie jedoch über-sehen, dass neben dem [X.] zusätzlich derjenige der Beihilfe nach § 27 StGB vorliegt. Da die [X.] diesen [X.], hätte sie den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG wegen §§
27, 49 Abs. 1 StGB auf einen Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten mildern müssen. Das ist nicht geschehen. [X.] der eindeutigen Formulierungen des [X.] war ei-ne zu einem anderen Ergebnis führende kontextgebundene Aus-legung der [X.] nicht möglich.
Der Rechtsfehler geht hier auch zu Lasten des Angeklagten, weil die [X.] bei der Prüfung etwaiger Sperrwirkungen aus den §§ 30 und 29a BtMG weiter übersehen hat, dass auch dort Strafrahmen für minder schwere Fälle existieren, die ebenso wie bei § 30a Abs. 3 BtMG einer Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Da auch bei dem im Wege
der Gesetzeskonkurrenzen verdrängten Tatbestand des § 30 BtMG zwei vertypte Milde-rungsgründe vorliegen, kann denkgesetzlich nicht mehr ausge-schlossen werden, dass die [X.] bei ordnungsgemäßer Prüfung eine Sperrwirkung von sechs Monaten als unterster Strafrahmen verneint hätte.
Da die für die Taten 2 bis 4 und 6 verhängten Einzelfreiheitsstra-fen jeweils nahe bei der von der [X.] angenommenen Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe liegen und die -
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Einzelfreiheitsstrafen der Taten 7 und 8
(gleiche [X.] wie bei Tat 1) darauf ersichtlich aufbauen, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Demzufolge kann auch die an sich gerechtfertigt erscheinende Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.

Dem tritt der Senat bei. Die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei [X.] Freiheitsstrafe für Tat 5 wird von dem Rechtsfehler nicht berührt und hat deswegen Bestand. Gleiches gilt für die zugehörigen Feststellungen, weil nun-mehr nur noch [X.] in Frage stehen. Das neue Tatgericht kann er-gänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht [X.].

[X.]Schneider

König Bellay

2

Meta

5 StR 251/14

18.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. 5 StR 251/14 (REWIS RS 2014, 4773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4773

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5 StR 327/13

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