Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. XII ZR 154/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3842

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 154/05 vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. April 2006 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. Ahlt und die Richterin [X.] beschlossen: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der [X.], die Nichtzulassungsbeschwerde am 24. Mai 2006 als unzu-lässig zu verwerfen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Mai 2006. Gründe: Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von über 20.000 • ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht. 1 1. Im Ansatz zutreffend geht die Nichtzulassungsbeschwerde davon aus, dass sich der [X.] für die vorliegende Räumungsklage nach § 8 ZPO bemisst. Denn die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung und [X.] nach Kündigung des [X.], den sie mit der aus dem Beklag-ten und Rechtsanwalt [X.]bestehenden und inzwischen aufgelösten Sozietät geschlossen hatte, und stützt ihr [X.] somit zumindest auch auf § 546 BGB. 2 Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus einem (neuen) Mietvertrag, den er am 30. April 2003 als Geschäftsführer der 3 - 3 - Klägerin mit sich selbst abgeschlossen haben will, und zwar - mangels Aus-übung einer Verlängerungsoption - mit fester Laufzeit bis zum 30. April 2004 und zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 • einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Klägerin hält diesen Mietvertrag für unwirksam. 4 § 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit über die Dauer, sondern auch bei ei-nem solchen über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Ein Streit über das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die [X.]en darüber [X.] sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder Mietverhältnis über einen bestimmten [X.]punkt hinaus wirksam geblieben ist, sondern auch, wenn sich - wie hier - der Streit der [X.]en schon an der Frage entzündet, ob ein solches Verhältnis überhaupt jemals rechtsgültig begründet worden ist ([X.], Beschluss vom 30. Januar 1997 - [X.] - [X.]R ZPO § 8 Räumungsklage 8). Nach § 8 ZPO beläuft sich die Beschwer des zur Räumung verurteilten Beklagten auf den Betrag der auf die gesamte streitige [X.] entfallenden Miete, höchstens jedoch bis zum Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages. 5 Die streitige [X.] beginnt mit der Klageerhebung (hier: 24. Juli 2003) und endet mit Ablauf des dem [X.] [X.] am 30. April 2004. Sie umfasst mithin weniger als 10 Monate. 6 Der auf diese [X.] entfallende Bruttomietzins betrug nach dem Mietver-trag, dessen Bestehen zwischen den [X.]en hier streitig ist, monatlich 1.000 • und liegt somit insgesamt unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO. 7 Zwar mag bei abweichenden Angaben der [X.]en zur Miethöhe grund-sätzlich auf die Angaben in der Klageschrift abzustellen sein. Dies bedeutet [X.] nicht, dass hier der ursprünglich zwischen der Klägerin einerseits und der aus dem Beklagten und Rechtsanwalt D.

bestehenden Sozietät [X.] - 4 - seits vereinbarte Mietzins von 6.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen wäre. Denn die [X.]en sind sich einig, dass dieser Mietvertrag schon bei Klageerhebung nicht mehr bestand, so dass er den auf die streitige [X.] nicht mehr bestimmen kann. [X.] die Klägerin den Be-stand eines (neuen) [X.], kann der nach § 8 ZPO maßgebliche Miet-zins daher nur dem Vortrag des Beklagten entnommen werden. Dieser kann nicht geltend machen, seine Beschwer richte sich nach einem höheren Miet-zins, der für die streitige [X.] weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach seinem eigenen Vortrag vereinbart war. Jedenfalls ist § 8 ZPO auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen eines Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhält-nisses erstmals (und nur) aus dem Vorbringen des auf Räumung in Anspruch genommenen Beklagten ergibt (vgl. Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 29 "Mietstreitigkeiten" und § 8 Rdn. 3 m.N.; noch offen gelassen in [X.], [X.] vom 30. Januar 1997 aaO). Denn diese Vorschrift stellt nicht auf das Klagevorbringen ab, bei dem es im Belieben des [X.] steht, auf [X.] des Beklagten vorab einzugehen oder sie zu verschweigen, sondern auf den Streit der [X.]en über das Bestehen oder die Dauer eines (hier für den Streitgegenstand - Räumung - präjudiziellen) miet- oder pachtvertraglichen Rechtes zum Besitz. 9 2. Ohne Einfluss auf die Beschwer ist der Vortrag des Beklagten, er habe die Mieträume zum 15. Januar 2004 an die Hausverwalterin der [X.], und diese habe die Räume namens der Klägerin mit weiterem Mietvertrag vom 15. Januar 2004 nunmehr für monatlich 1.080 • zuzüglich Mehrwertsteuer bis zum 1. Februar 2007 an Rechtsanwalt [X.]vermietet, der ihm die Räume aus Gefälligkeit und jederzeit widerruflich überlasse. 10 - 5 - Soweit der Beklagte damit geltend macht, er habe den [X.] bereits erfüllt und könne als bloßer [X.] des neuen Mieters [X.]selbst nicht (erneut) auf Räumung in Anspruch genommen werden, wäre dies allenfalls eine Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde, betrifft aber nicht die Beschwer. Ob zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt [X.]ein Mietverhältnis besteht, ist weder Streitgegenstand noch Vorfrage des vorliegenden Räumungsprozesses und daher für die Beschwer nach § 8 ZPO ohne Belang. § 8 ZPO stellt allein darauf ab, für welchen [X.]raum die auf Räumung in Anspruch genommene [X.] dem Klagebegehren ein eigenes
(originäres oder abgeleitetes) mietvertragliches Besitzrecht entgegenhält. Der Beklagte beruft sich aber für die [X.] nach dem 30. April 2004 ausdrücklich nicht auf ein eigenes oder vom Mieter [X.]

abgeleitetes Besitzrecht gegenüber der Klägerin, sondern macht im Gegenteil geltend, nur dessen [X.] zu sein. Der [X.] hat aber selbst weder Besitz noch ein Recht zum Besitz. 11 3. Entgegen der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde ist der [X.] hier auch nicht etwa deshalb nach § 6 ZPO zu bemessen, weil die Klägerin auch nach dem 30. April 2004 [X.] begehrt hat, zu diesem [X.]punkt jedoch ein eventuell [X.] Mietverhältnis auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits erlo-schen war. 12 Richtig ist zwar, dass § 8 ZPO auf eine Räumungsklage nur dann an-wendbar ist, wenn Streit darüber besteht, ob das streitige Mietverhältnis über den [X.]punkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch be-steht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der "streitigen [X.]" ([X.] vom 8. März 1995 - [X.] ZR 240/94 - [X.] 1995, 530). Diese Entschei-dung betraf indes einen Fall, in dem die Räumungsklage erst nach unstreitiger Beendigung des Mietverhältnisses erhoben worden war. Das ist hier nicht der 13 - 6 - Fall, da die Räumungsklage noch während der Laufzeit des angeblichen [X.] vom 30. April 2003 erhoben wurde. Der zuvor zitierte [X.] ist dahin zu verstehen, dass der Streit über das Bestehen eines Miet-verhältnisses sich nicht schon vor Erhebung der Räumungsklage durch [X.]ab-lauf erledigt haben darf, wenn die pacht- und mietrechtliche Sondervorschrift des § 8 ZPO Anwendung finden soll. Darauf, dass der angebliche Mietvertrag vom 30. April 2003 noch wäh-rend des Berufungsverfahrens endete, kommt es nicht an. Da § 8 ZPO auf die "gesamte streitige [X.]" abstellt, und zwar unabhängig davon, ob sie den Rechtsstreit überdauert oder nicht, verdrängt diese Vorschrift § 4 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 8 Rdn. 5 m.N.), so dass § 8 ZPO selbst dann unverändert anwendbar bliebe, wenn das streitige Mietverhältnis bei Einlegung der Berufung (hier: 2. Januar 2004) auch nach dem Vortrag der [X.], die sich 14 - 7 - auf dieses Mietverhältnis beruft, bereits erloschen wäre. Dies stellt auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede. Hahne [X.] [X.] Ahlt Vézina Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 O 324/03 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 2/04 -

Meta

XII ZR 154/05

26.04.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. XII ZR 154/05 (REWIS RS 2006, 3842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3842

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