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Schwerer Raub: Reizgas als "anderes gefährliches Werkzeug"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten [X.] aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der Geschädigten begannen infolge des Reizgases sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte minutenlang nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter starkem Brechreiz litt.
Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das [X.] (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 [X.] Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
[X.] ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB.
Graf |
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Bellay |
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Radtke |
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Fischer |
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Bär |
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Meta
24.01.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Heidelberg, 22. September 2016, Az: 1 KLs 240 Js 7965/16
§ 250 Abs 2 Nr 1 Alt 2 StGB, § 2 Anl 2 WaffG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 1 StR 664/16 (REWIS RS 2017, 16880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16880
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 664/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 299/13 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 338/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 535/17 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren Geschädigten