Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 1 StR 664/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16880

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Gegenstand

Schwerer Raub: Reizgas als "anderes gefährliches Werkzeug"


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten [X.] aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der Geschädigten begannen infolge des Reizgases sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte minutenlang nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter starkem Brechreiz litt.

Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das [X.] (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 [X.] Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

[X.] ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB.

Graf     

       

Bellay     

       

Radtke

       

Fischer     

       

Bär     

       

Meta

1 StR 664/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Heidelberg, 22. September 2016, Az: 1 KLs 240 Js 7965/16

§ 250 Abs 2 Nr 1 Alt 2 StGB, § 2 Anl 2 WaffG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 1 StR 664/16 (REWIS RS 2017, 16880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16880

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Referenzen
Wird zitiert von

3 KLs 201 Js 109552/22

1 StR 664/16

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