Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:240117B1STR664.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 664/16
vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen
besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen wegen besonders schweren Raubes
(§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB)
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2
Alt. 2
StGB) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten [X.] aus kurzer Entfer-nung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der
Geschädigten begannen infolge des [X.] sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte [X.] nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter [X.] litt.
Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im [X.] von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB
(und zugleich auch von
§ 224 Abs. 1 Nr.
2 Alt. 2 StGB) verwendet; das [X.]
(vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt -
3
-
Nr.
3.1),
war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzun-gen zu verursachen.
CS-§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB.
Graf Bellay
Radtke
Fischer Bär
Meta
24.01.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 1 StR 664/16 (REWIS RS 2017, 16847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16847
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 664/16 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Raub: Reizgas als "anderes gefährliches Werkzeug"
3 StR 10/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 473/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 299/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 317/05 (Bundesgerichtshof)