Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 1 StR 664/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16847

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240117B1STR664.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 664/16

vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen wegen besonders schweren Raubes
(§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB)
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2
Alt. 2
StGB) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten [X.] aus kurzer Entfer-nung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der
Geschädigten begannen infolge des [X.] sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte [X.] nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter [X.] litt.
Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im [X.] von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB
(und zugleich auch von
§ 224 Abs. 1 Nr.
2 Alt. 2 StGB) verwendet; das [X.]
(vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt -
3
-
Nr.
3.1),
war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzun-gen zu verursachen.

CS-§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB.
Graf Bellay

Radtke

Fischer Bär

Meta

1 StR 664/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 1 StR 664/16 (REWIS RS 2017, 16847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16847

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1 StR 664/16

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