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PDF anzeigen[X.]/03vom17. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß der Angeklagte [X.] Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme ander vom [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollzieh-baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen,zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Se-nats vom 27. März 2003 - 3 [X.] (zur [X.] bestimmt)verwiesen.[X.] [X.] [X.]
Meta
17.06.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. 3 StR 194/03 (REWIS RS 2003, 2707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2707
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