Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 3 StR 407/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5884

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]R 407/13
vom
6. Mai 2014
in der [X.]rafsache
gegen

wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland

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Der 3. [X.]rafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.]PO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Juni 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftli-cher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der ein Verfahrenshindernis geltend gemacht und die Verletzung formellen sowie mate-riellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]PO.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte in dem Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 Leiter des Gebietes Sachsen der [X.] ([X.], [X.]) und übte die diesem obliegenden Tätigkei-ten für die Organisation aus.
Der [X.] bemerkt ergänzend zu den Ausführungen in der Antrags-schrift des [X.]s:
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1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 [X.]GB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor.
Das [X.] hat unter dem 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten mit [X.]bezug der Europaführung, des [X.] und der jeweiligen Verantwortlichen für die in [X.] bestehenden Sektoren bzw. Regionen und Gebiete der [X.] und [X.] erteilt. Diese Ermäch-tigung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 [X.]GB inhaltlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 9; LK/Krauß, [X.]GB, 12. Aufl., § 129b Rn. 30; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 129b Rn. 12; [X.], [X.], 179, 182; [X.], [X.] 2005, 433, 457 f.; [X.], Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, [X.]) oder -
ähnlich wie dies für einen von einer hoheitlich handelnden Behörde gestellten [X.]rafantrag vertreten wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 39. Lfg., § 77 Rn. 20; [X.]/Kühl, [X.]GB, 28. Aufl., §
77 Rn. 17) -
jedenfalls in begrenztem Maße auf Willkür überprüfbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 -
6 [X.] 1/07, NJW 2007, 2786, 2789; offen gelassen in [X.]/[X.], 2. Aufl., § 129b Rn. 26). Anhaltspunkte, die für eine willkürlich erteilte Verfolgungsermächtigung sprechen könnten, sind nicht zu erkennen. Die Ermächtigung vom 6. September 2011 ist allgemein bis zur [X.] der [X.] erteilt. Sie erfasst somit alle für die [X.] in herausgehobener Funktion Tätigen, ohne in sachwidriger Weise zwischen einzelnen Mitgliedern zu differenzieren. Hinweise darauf, dass das [X.] die Ermächtigung aus sonstigen Gesichtspunkten in willkürlicher [X.] erteilt hat, sind nicht ersichtlich.
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2. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen nicht durch.
3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Über-prüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere besteht kein aus dem Völkerrecht herzuleitender [X.] für diejenigen [X.]raftaten, auf die die Tätigkeit der [X.] und
ih-rer Unterorganisationen gerichtet ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelhei-ten nimmt der [X.] auf die auch im vorliegenden Fall geltenden Gründe seiner ebenfalls die [X.] betreffenden Entscheidung vom heutigen Tage in dem [X.] 3 [X.]R 265/13 Bezug.
[X.] Pfister [X.]

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 407/13

06.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 3 StR 407/13 (REWIS RS 2014, 5884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5884

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