Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. XI ZR 424/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1509

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 424/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2008 durch [X.] h.c. Nobbe, [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG ist unbegründet. Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.962,97 •. Nobbe [X.] Joeres [X.] Ellenberger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2003 - 7 O 40/03 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 18/04 -

Meta

XI ZR 424/07

14.10.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. XI ZR 424/07 (REWIS RS 2008, 1509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1509

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