Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 40/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 8660

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 40/14

vom
6. Juli 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

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Der [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer
am 6. Juli 2015 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. [X.]s des [X.]s [X.] vom 11. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

e-setzt.

Gründe:
Der Kläger erstrebt die Befugnis zum Führen der [X.] Medizinrecht. Die Beklagte
hat den durch ihn gestellten Antrag abgelehnt und den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch zurückge-wiesen, weil das in §
5 Abs.
1 Buchst.
i [X.] geforderte
Mindestquorum von 60 praktischen Fällen
aus dem Fachgebiet
nicht erreicht sei. Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht [X.]. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Er-folg.
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I.
Die durch den Kläger geltend gemachte

112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).
a) Der Kläger vertritt im Zuge seiner Ausführungen zum [X.] gemäß §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO
(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) die Auffassung, dass der [X.] wegen eines nach Schließung der mündlichen Verhandlung übermittelten klägerischen Schriftsat-zes zu deren Wiedereröffnung verpflichtet gewesen wäre. Mit dieser im Rah-men des §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO
zu würdigenden Beanstandung kann er nicht durchdringen.
Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass der [X.] nicht erneut in eine mündliche Verhandlung eingetreten ist, um eine Prüfung der durch den Kläger mit Schriftsatz vom 22.
April 2014 nachgemeldeten 20 Fälle zu ermöglichen. §
104 Abs.
3 Satz
2 VwGO
billigt dem Gericht insoweit ein Er-messen zu. Ein Fall, in dem nur
durch Wiedereröffnung der [X.] das rechtliche Gehör (vgl. Art.
103 Abs.
1 GG, §
108 Abs.
2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. [X.], NVwZ-RR 2002, 217, 219
f.; NVwZ 2003, 1132, 1134; Eyermann/[X.], VwGO, 14.
Aufl., §
104 Rn.
16, jeweils m.w.N.), lag hier nicht vor. Der Kläger hatte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
ausreichend Gelegenheit, zusätzliche Versuche zu unternehmen, um den von der Fachanwaltsordnung
geforderten Nachweis zu erbringen.
Auch eine
Nach-meldung von Fällen
wäre bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mög-2
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lich gewesen
(vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7;
vom 10.
März 2014 -
AnwZ ([X.]) 58/12, [X.], 1521 Rn.
9; vom 9. Februr 2015 -
AnwZ ([X.]) 54/13). Dies hat der Klä-ger jedoch
versäumt.
aa) Er trägt hierzu vor, der [X.] habe im [X.] vom 11.
April 2014 erstmals mitgeteilt, "dass das Krankenversicherungs-recht auch zum Medizinrecht gehört", weswegen auch erstmalig die Chance auf Anerkennung von Fällen aus diesem Fachgebiet und zugleich die Notwendig-keit einer Nachmeldung bestanden habe. Dies trifft jedoch ausweislich der [X.] in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Die Anerkennung von Fällen aus dem Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §
14b Nr.
2 [X.]) war zwischen den Parteien von Anfang an streitig. Zunächst hatte die Beklagte
sie mangels "medizinrechtlichen Bezugs"
insgesamt in Abrede ge-stellt. Nachfolgend hatte zumindest der zuständige Berichterstatter vom Kläger gemeldete "Leistungsfälle"
(Geltendmachung von Krankenversicherungsleis-tungen) anerkannt, wohingegen er in Bezug auf "[X.]"
(Fragen zum Be-stand eines Versicherungsverhältnisses) bei seiner ursprünglichen Ablehnung geblieben war. Beides hat den Kläger nicht gehindert, nachhaltig für die Aner-kennung der zahlreichen Fälle aus dem Recht der Krankenversicherung einzu-treten. Im Schreiben vom 10.
Oktober 2013 und damit rund ein halbes Jahr vor der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende darauf hin, dass nach vor-läufiger Auffassung des [X.]s Bedenken gegen den Standpunkt der [X.] bestünden, "[X.] in Abgrenzung vom Medizinrecht von der Wertung auszunehmen". Spätestens nach diesem Hinweis war der Kläger über die Rechtsauffassung des [X.]s hinreichend informiert und konnte sein Verhalten hierauf einrichten.
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bb) Gleichfalls zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er nicht mit einer Herabstufung der Fälle 23, 38, 63 sowie 66 habe rechnen können und zuvor auch deshalb keine Veranlassung zu einer Nachmeldung gehabt habe. Zu den [X.], 38 und 63 hatte der [X.] den Kläger im vorge-nannten [X.] indessen zu ergänzendem Vortrag aufgefordert, weswegen dieser sich auf eine Neubewertung einstellen musste. Hinsichtlich des [X.] erfolgte ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung. Insoweit ent-spricht die durch den [X.] vorgenommene Bewertung mit dem Faktor 0,5
der Einstufung durch den Kläger ("unterdurchschnittlicher Fall") im hierfür nachgelassenen Schriftsatz vom 22.
April 2014. Dass sich die Erkennt-nis zur Bewertung des Falls beim Kläger erst zu diesem Zeitpunkt eingestellt haben könnte, schließt der [X.] aus.
cc) Bei seiner Abwägung betreffend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der [X.] gewichtet, dass die 20 neu gemelde-ten Fälle während des gerichtlichen Verfahrens erstmals geprüft werden müss-ten. Die Beklagte
hatte geltend gemacht, hierfür mindestens drei Monate zu benötigen. Dass der [X.] auch mit Rücksicht auf denkbare wei-tere Verwerfungen etwa wegen Anforderung und Prüfung von Arbeitsproben oder gar weiterer Nachmeldungen keine Verzögerung des ansonsten entschei-dungsreifen Verfahrens um mehrere Monate hinnehmen wollte, lässt einen [X.] nicht erkennen. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues [X.] entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. [X.], NVwZ-RR 2002, 217, 220). Das war hier nicht der Fall. Im Termin vom 11.
April 2014 hat der [X.] dem Kläger zudem ausweislich der Sitzungs-niederschrift
allein für eine
Stellungnahme zu den
Widersprüchen zwischen
seinem
mündlichen Vortrag und der Begründung seines Widerspruchs sowie zur Bewertung des [X.] eine Schriftsatzfrist (vgl. § 283 ZPO i.V.m. § 173 7
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Satz 1 VwGO) gewährt, nicht jedoch für damit nicht zusammenhängenden [X.] neuen Tatsachenvortrag; dieser ist deshalb unbeachtlich (vgl. [X.],
aaO S. 219; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 283 Rn. 21 m.w.N.).
b) Unter diesen Vorzeichen kommt es nicht mehr auf die durch den [X.] aufgeworfene Frage an, ob die Nachmeldung einer Vielzahl von Fällen in Verbindung mit der daraus resultierenden Verschiebung des [X.] als an den Voraussetzungen des §
91 VwGO
zu messende Klageänderung anzusehen ist. Dass der [X.] die Verhandlung wiedereröffnet hätte, wenn er nicht von einer
Klageänderung ausgegangen wä-re, kann aufgrund seiner Ausführungen zur Sachdienlichkeit sicher ausge-schlossen werden. Bereits deshalb gehen auch die [X.] des [X.] ins [X.], der [X.] hätte unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) auf die Problematik der Klageänderung sowie auf seine Interpretation der Stellungnahme der Beklagten im Sinne einer Verweigerung der Einwilligung nach §
91 VwGO
hinweisen müssen.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den für den [X.] nach §
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO bestehenden [X.] genügt hat (hierzu Eyermann/[X.], aaO, §
124a Rn.
63
ff.).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht.
Namentlich hat der
[X.] die durch den [X.] entwickelten Grundsätze zur Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 [X.] beachtet (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.]) 54/11, [X.]Z 197, 118).
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a) Die Gewichtung der Fälle 23, 38, 63 und 66 ist im angefochtenen Ur-teil eingehend begründet. Die dazu angestellten Erwägungen des Anwaltsge-richtshofs lassen Rechtsfehler nicht erkennen und werden durch den Kläger nicht substantiiert angegriffen. Zum [X.] entspricht die Taxierung des [X.]s sogar exakt
der des [X.]. Gleiches gilt für die (hypotheti-sche) Bewertung der "[X.]" mit zumindest nicht mehr als dem Faktor 1. Im Blick darauf, dass der Kläger auch bei deren Einbeziehung das Mindestquo-rum nicht erreicht hätte, musste deren Relevanz für die Erlangung der Fachan-waltsbezeichnung Medizinrecht nicht entschieden werden.
b) Der [X.] hat die zwölf Fälle (Nr.
3, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 14, 24, 49, 52 und 59), in denen sich die Tätigkeit des [X.] auf die Durchset-zung von überwiegend Arzthonoraren gegen säumige Schuldner
im Mahnver-fahren
beschränkte ("reines Inkasso"), mit einem Faktor von 0,25 bewertet. Dies wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des [X.] aus. Der [X.] kann wegen der ungeachtet dessen gegebenen Verfehlung des [X.] offenlassen, ob der diesbezüglichen Tätigkeit des [X.]
"Fallbearbeitungen" gerade aus dem Medizinrecht zugrunde lagen oder ob diese nicht eher dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnen gewesen wären (vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 54/13 m.w.N.).
3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Das gilt schon deswegen, weil die durch den Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtsfragen der
Berücksichti-gung von Fällen aus dem Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversi-cherung und der
Annahme einer Klageänderung aus den vorgenannten Grün-den nicht entscheidungserheblich waren.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
52 Abs.
1 [X.].
Kayser König Remmert

[X.] Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
AGH 4/13 (II/2) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 40/14

06.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 40/14 (REWIS RS 2015, 8660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8660

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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