Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 5 StR 628/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1637

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt, in der Beweiswürdigung sei zu Unrecht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet worden, er habe unmittelbar nach Tatbegehung versucht, sich durch Falschangaben gegenüber einem Imbissbesitzer ein Alibi zu verschaffen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Tat nach seiner Kenntnis noch nicht entdeckt. Die durch Videoaufnahmen falsifizierte Behauptung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen, er habe sich zwar mit dem Getöteten verabredet, dieser sei aber nicht erschienen, ließ sich damit plausibel als Vorwegverteidigung mit [X.] erklären.

Etwas später hat die [X.] ausgeführt: „Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte versucht hat, den Tatverdacht auf den Zeugen K.    zu lenken, indem er der Mordkommission gegenüber bekundet hat, dieser sei während seines Telefonats mit dem Geschädigten um 18.30 Uhr in dessen Auto gewesen, was durch die Standortdaten des Handys des Zeugen, die seinen Aufenthalt in [X.]         belegen, widerlegt wurde.“ Der Bezugspunkt und Sinn der Gleichstellung erschließt sich aus dem unmittelbaren Satzzusammenhang nicht ohne weiteres. Soweit damit gemeint sein sollte, die widerlegte Falschangabe des Angeklagten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung stelle ohne weiteres ein Schuldindiz dar, wäre dies zwar fehlerhaft, denn auch derjenige, der unschuldig mit einem schweren Tatvorwurf konfrontiert wird, kann Zuflucht zur Lüge nehmen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 30. März 2023 – 4 [X.] Rn. 17; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 503/15 Rn. 8; Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 [X.] Rn. 17; vom 21. Januar 1998 – 5 [X.], [X.]R StPO § 261 Überzeugungsbildung 30 mwN; vom 5. Juli 1995 – 2 [X.], [X.]St 41, 153, 154 f.). Dass der Angeklagte damit [X.] offenbart hätte, was eine Berücksichtigung zu seinen Lasten in der Beweiswürdigung legitimieren würde, hat die [X.] nicht dargelegt. Der Senat schließt aber aus, dass die sorgfältige Beweiswürdigung des [X.] auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), denn es hätte sich angesichts der Vielzahl von aussagekräftigen Beweisanzeichen auch ohne diese Erwägung von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 628/23

12.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2023, Az: 521 Ks 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 5 StR 628/23 (REWIS RS 2024, 1637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1637

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