Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 ARs 79/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4647

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[X.] vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Falls des Diebstahls Az.: 250 Js 6482/04 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. März 2006 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. 1 Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2006 ausgeführt: 2 "Einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO durch den Bundes-gerichtshof hinsichtlich der Taten Ziffern 1 und 5 der Anklageschrift der Staats-anwaltschaft [X.] vom 26. Januar 2006 bedarf es nicht. 3 Es besteht hinsichtlich dieser Auslandstaten bereits ein Gerichtsstand nach §§ 9, 13 Abs. 1 StPO. Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbe-fehls des Amtsgerichts [X.] vom 21. Mai 2004 ([X.], [X.]. 123 [X.]) am 14. Juni 2005 von [X.] ausgeliefert und am Grenzübergang [X.]/[X.] überstellt ([X.]I, [X.]. 331 d.A.). Hierdurch ist der Angeschuldigte für den Geltungsbereich des [X.] Strafrechts aufgrund des Haftbefehls vom 21. Mai 2004 in [X.] von den [X.] Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 9 StPO ergriffen worden (zum Begriff der Ergreifung KK-Pfeiffer StPO 4 - 3 - 5. Aufl. § 9 Rdn. 2 m.w.[X.]). Dabei ist unschädlich, dass der Angeschuldigte zu-vor in [X.] festgenommen worden war. Denn mit der Überstellung auf das Gebiet der [X.] war notwendigerweise eine erneu-te Festnahme zum Zwecke der Strafverfolgung in Vollziehung des Haftbefehls vom 21. Mai 2004 erforderlich, da die zuvor erfolgte Festnahme durch die [X.] Behörden mit dem Übertritt auf [X.] Staatsgebiet ihre Wirkung verloren hat. Der Gerichtsstand nach § 9 StPO erfasst auch die im Haftbefehl noch nicht enthaltene Tat Ziffer 5 der Anklage, weil diese vor seiner Ergreifung begangen wurde ([X.] bei [X.] 1954, 336; [X.] StPO 48. Aufl. § 9 Rdn. 4)." Dem schließt sich der Senat an. 5 Rissing-van Saan [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 79/06

08.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 ARs 79/06 (REWIS RS 2006, 4647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4647

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