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PDF anzeigen[X.]/02vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Ange-klagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegenBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Miebach [X.] [X.]
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03.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 3 StR 368/02 (REWIS RS 2002, 409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 409
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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