Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. IX ZB 283/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5725

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 13. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am 13. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des [X.] vom 7. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesge-richtshof durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2008 ist nicht durch einen solchen Rechtsanwalt unterzeichnet worden.

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Eine nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zu-lässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. Das Insolvenzgericht hat den [X.] 2 - 3 - spruch des Gläubigers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Alle maßgeblichen Entscheidungen und Verfügungen des Insolvenzgerichts sind dem Rechtsbe-schwerdeführer formwirksam zugestellt worden. Das folgt aus § 9 Abs. 3 [X.]. Danach genügt im Insolvenzverfahren die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die [X.] selbst neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vor-schreibt. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Dezember 2006 betref-fend die Insolvenzeröffnung, die Anmeldefrist und den ersten Prüfungstermin ist ausweislich der Gerichtsakten in der gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Weise durch Veröffentli-chung im [X.] bekannt gemacht worden. Die Verfügung vom 24. August 2007 betreffend die Bestimmung des Schlusstermins, der Beschluss vom 25. September 2007 betreffend die Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Beschluss vom 25. Oktober 2007 betreffend die Einstellung des [X.] sind ausweislich der Gerichtsakten in der - 4 - gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (in der seit dem 01. Juli 2007 geltenden Fassung) vor-geschriebenen Weise, d.h. im [X.], bekannt gemacht worden. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2008 - 36v IN 5436/06 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2008 - 86 T 685/08 -

Meta

IX ZB 283/08

13.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. IX ZB 283/08 (REWIS RS 2009, 5725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5725

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.