Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 4 StR 181/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4843

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer auf das Hauptverhandlungsprotokoll gestützten Rüge


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rüge, mit welcher eine Verletzung des § 52 Abs. 2 und 3 StPO geltend gemacht wird, ist nicht zulässig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Verfahrensrügen in bestimmter Form erhoben und durch Angabe der den vorgeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen begründet werden. Dem [X.] lässt sich hier nicht die bestimmte Behauptung entnehmen, dass  ein Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt, sondern nur, dass er sich aus dem Protokoll ergebe.

3

In der [X.] ist unter „Verfahrenstatsachen“ auszugsweise der Inhalt des [X.]s vom 1. Dezember 2010 wiedergegeben. Weiter heißt es dann: „Verlesen wurde im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin [X.]      also lediglich die Erklärung der Rechtsanwältin [X.]      vom [X.] vor der polizeilichen Vernehmung, wonach diese für M.      von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch mache. Die Zeugin selbst machte also gem. des Protokolls keine Angaben zu ihrer Aussagebereitschaft gegen den eigenen Vater. Die Rechtsanwältin [X.]     überprüfte ihre Einstellung als Vertreterin im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht [X.] im Rahmen der Hauptverhandlung. Gem. dem Protokoll fand eine entsprechende Belehrung der [X.]     nicht statt, dass die Zustimmung ihrer eigenen Vertreterin sie nicht zur Aussage gegen den eigenen Vater verpflichtet“ (Hervorhebungen durch den Senat). In einem weiteren Abschnitt „rechtliche Würdigung“ heißt es entsprechend: „Aus dem [X.] ergibt sich gerade nicht, dass die Zeugin M.       [X.]      aussagen will…Im Protokoll befindet sich lediglich die recht allgemeine Ausführung `Die Zeugin wurde dem Alter entsprechend belehrt`. Ihre Reaktion darauf ist nicht protokolliert.“

4

Zwar kann eine Formulierung wie beispielsweise „ausweislich des Protokolls“ im [X.] auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 17. September 1981 – 4 StR 496/81, [X.] 1982, 4, 5). Hier leitet die Revision die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens jedoch mehrfach ausdrücklich nur aus dem Protokoll ab, zum tatsächlichen Geschehen (Inhalt der Belehrung, Reaktion der Zeugin [X.]) werden keine Angaben gemacht. So wird auch der Umstand, dass die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zeugin [X.] , Rechtsanwältin [X.]     , in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2010 abwesend war, von der Revision nicht vorgetragen.

5

2. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 18. Mai 2011 unbegründet.

[X.]                               Cierniak

                       Bender                                     [X.]

Meta

4 StR 181/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 3. Dezember 2010, Az: 4 KLs 66 Js 473/09 - 26/10

§ 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 4 StR 181/11 (REWIS RS 2011, 4843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4843

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 462/18

4 StR 272/13

2 StR 195/12

2 StR 195/12

4 StR 181/11

4 RVs 64/17

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