Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 370/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2764

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 370/13

vom
17. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.
September
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
März 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen schweren Raubes in vier Fällen und versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14
Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-1
-
3
-
lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
II.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit die [X.] die [X.] des §
55 StGB außer [X.] gelassen und es versäumt hat, die Ein-beziehung der Gesamtgeldstrafe von 70
Tagessätzen zu je 10
Euro aus
dem seit 3.
Juli 2012 rechtskräftigen Strafbefehl des [X.] vom 26.
März 2012 im Rahmen einer neuen Gesamtstrafe zu prüfen, sowie einen zusätzlichen Härteausgleich dafür vorzunehmen, dass die an sich gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus der seit 15.
Dezember 2011 rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2011 wegen Vollstre-ckung nicht mehr in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden konnten.
§
55 StGB regelt die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. Die [X.] soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei ge-meinsamer Aburteilung nach §§
53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im
Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 22.
Juli 1997 -
1
StR
340/97, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1
Zäsurwirkung
13). Die Anwendung des §
55 StGB ist für den Tatrichter zwin-gend. Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Ge-samtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach §
460 StPO über-lassen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juni 1958 -
GSSt
2/58, [X.]St 12, 1; Urteil vom 17.
Februar 2004 -
1
StR
369/03, [X.], 32).
2
3
-
4
-
Da alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten des Angeklagten sowohl vor seiner Verurteilung durch das [X.] vom 15.
Dezember 2011, wie auch vor dem Erlass des Strafbefehls vom 26.
März 2012 durch das [X.] begangen [X.] sind, lagen mit jeweiligem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilungen die Voraussetzungen des §
55 StGB vor.
Dementsprechend wird die neue [X.] die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 26.
März 2012 zu prüfen und diese gegebenenfalls bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe ebenso zu berücksichtigen haben wie die Vornahme des Härteausgleichs wegen der bereits in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2011.
Raum
Graf
Die Ri[X.] Prof. Dr. Jäger und Prof. Dr. [X.] sind wegen Urlaubs an der Unterschriftsleis-tung gehindert.

Cirener
Raum

4
5

Meta

1 StR 370/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 370/13 (REWIS RS 2013, 2764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2764

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