Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2011, Az. IX ZB 247/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5821

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Rechtswegzuständigkeit für Rückforderung gepfändeter Lohn- und Gehaltsansprüche


Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2009 und der Beschluss des [X.] vom 11. September 2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit unzulässig ist.

Der Rechtsstreit wird an das [X.] verwiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Er begehrt von dem Beklagten, der Arbeitnehmer der Schuldnerin war, im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von insgesamt 12.591,14 € nebst Zinsen.

2

Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts [X.], mit dem die Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der S.     gepfändet wurden, erhielt der Beklagte eine Zahlung von 7.500 €. Außerdem hat der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen und Abschläge auf den Lohn in Höhe von weiteren 5.091,14 € erhalten.

3

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten gerügt. Das [X.] hat festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 [X.]; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der [X.] ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 [X.]). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).

5

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Gemeinsame [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] hat am 27. September 2010 auf Vorlage des [X.]s entschieden, dass für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte zuständig sind ([X.] 1/09, [X.], 2418, zur [X.] bestimmt in [X.]). Hierauf wird Bezug genommen.

6

Soweit der Kläger Zahlungen oder Abschlagszahlungen auf seinen Lohn in Höhe von 5.091,14 € erhalten hat, ist danach für die insolvenzrechtliche Anfechtungsklage, mit der die Rückzahlung dieser Beträge begehrt wird, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

7

Für die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge von 7.500 € gilt nichts anderes. Der Zwangsvollstreckung lag ein vom Beklagten erwirkter Titel über rückständige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zugrunde (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld). Der Kläger begehrt also insoweit ebenfalls von der Schuldnerin geleistete Arbeitsvergütungen zurück. Der Umstand, dass der Zahlungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wurde, ändert hieran nichts. Der Gemeinsame [X.] stellt insoweit lediglich auf die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis sowie darauf ab, dass auch hier der Anspruch des Insolvenzverwalters auf die Rückabwicklung der arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet sei. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Leistung des Arbeitgebers erst im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden musste. Der Gemeinsame [X.] hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, dass die Schutzbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zu Gunsten der Arbeitnehmer auch bei [X.] vollen Umfangs aufrechterhalten werden (Gemeinsamer [X.], aaO Rn. 13). Dies führt auch bei der Rückforderung von zwangsweise beigetriebenen Leistungen auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.

8

Die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht hat von Amts wegen zu erfolgen, § 17a Abs. 2 [X.].

9

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf einen Bruchteil des [X.] festzulegen, wobei Schwankungen von 1/3 bis 1/5 denkbar sind ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 1996 - [X.], [X.], 1077, 1079). Der [X.] erachtet, wie das Beschwerdegericht, 1/3 für angemessen.

[X.]                               Vill

                   Lohmann                                Fischer

Meta

IX ZB 247/09

09.06.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 13. Oktober 2009, Az: 8 W 91/09, Beschluss

§ 17a GVG, § 129 InsO, §§ 129ff InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2011, Az. IX ZB 247/09 (REWIS RS 2011, 5821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5821

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