BayObLG München, Entscheidung vom 02.08.2021, Az. 202 ObOWi 960/21

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde, Staatsanwaltschaft, Frist, Verletzung, Generalstaatsanwaltschaft, Anfechtung, Aufhebung, Hauptverhandlungsprotokoll, Zustellung, Antragsschrift, Protokoll, Voraussetzungen, Annahme, Einlegung, Verletzung formellen und materiellen Rechts


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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202 ObOWi 960/21

02.08.2021

BayObLG München

Entscheidung

Zitier­vorschlag: BayObLG München, Entscheidung vom 02.08.2021, Az. 202 ObOWi 960/21 (REWIS RS 2021, 3583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3583

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4 StR 336/12

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