Aktenzeichen 4 StR 336/12

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.05.2013

Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Anfertigung von Urteilsgründen innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist nach Zuleitung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft

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