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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:030620BIVZR214.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 214/18
vom
3. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und Dr.
Bußmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
August 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von einer nä-heren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Auf das Senatsurteil vom 29.04.2020 -
IV ZR 5/19, juris -
wird hinsichtlich der Anspruchshöhe hingewiesen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
Brockmöller
Dr.
Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2018 -
26 O 10992/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.08.2018 -
25 [X.]/18
-
Meta
03.06.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. IV ZR 214/18 (REWIS RS 2020, 11594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11594
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