Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 2 StR 238/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4048

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
13. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung der
Beschwerde-führerin
am 13.
Oktober
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2015 im Strafausspruch aufge-hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-mer des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.]
hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision der
Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler erge-ben. Insbesondere hat das Schwurgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Rechtfertigung durch Notwehr gemäß §
32 StGB im Ergeb-1
2
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3
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nis zu Recht verneint. Die Angeklagte befand sich, als das spätere Tatopfer zum Schlag gegen ihren Kopf ausholte, zwar objektiv in einer Notwehrlage. Art und Maß ihrer Verteidigungshandlung waren aber unter den gegebenen Um-ständen zur Abwehr des drohenden Angriffs nicht erforderlich.
2.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Schwurgericht zu Lasten der Angeklagten die in der Tat zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft berücksichtigt, die bei ihr ansonsten persönlichkeitsbedingt reduziert sei. Weitere straferschwe-rende Umstände führt das Urteil nicht an.
Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwer-tungsverbot des §
46 Abs.
3 StGB. Ebenso wie der
Tötungsvorsatz als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwe-rend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 12.
Januar 1988

5 StR 657/87, [X.]R StGB §
46 Abs.
3 Tötungsvorsatz 2; vom 28.
September 1995

4 StR 561/95, [X.]R StGB §
46 Abs.
3 Tötungsvor-satz
6; vom 24.
März 1998

4 StR 34/98, [X.], 657). Diese Grundsätze hat das [X.] nicht beachtet. Indem sie mit einem Messer einmal auf das Tatopfer einstach, hat die Angeklagte lediglich die Gewalt angewendet, die [X.] war, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen.
Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne den Rechtsfehler auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Darüber hinaus begründen die Urteilsgründe auch die Besorgnis, dass das Schwurgericht die zu Gunsten der Angeklagten objektiv gegebene Not-wehrlage aus dem Blick verloren hat, da es strafmildernd lediglich berücksich-3
4
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4
-
tigt hat, dass der Tat verbale Beschimpfungen und Beleidigungen des [X.] vorausgegangen waren
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2013

4 [X.]).
Einer Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitere Feststellungen, die den bestehenden nicht wi-dersprechen dürfen, sind möglich.
[X.]Eschelbach Ott

Zeng Bartel

7

Meta

2 StR 238/15

13.10.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 2 StR 238/15 (REWIS RS 2015, 4048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4048

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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