Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2017, Az. 30 W (pat) 7/17

30. Senat | REWIS RS 2017, 4008

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MUSIC FOR MILLIONS (Wort- Bildmarke)" - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 045 956.3

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 12. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 12. August 2013 für die folgenden Waren und Dienstleistungen

3

„Klasse 9: [X.] (ausgenommen lichtempfindliche, unbelichtete Filme), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.], DVDs und andere digitale Datenträger und Speichermedien

4

Klasse 35: Werbung, Marketing, Merchandising, nämlich Durchführung verkaufsfördernder Warenplatzierungen von [X.], desgleichen Disposition verkaufsfördernder Warenplatzierungen

5

Klasse 38: Bereitstellung von Informationen im Internet

6

Klasse 41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Musikproduktion

7

Klasse 45: Verwaltung und Verwertung von Musikautorenrechten“

8

als Marke bei dem [X.] angemeldet worden.

9

Mit [X.]üssen vom 9. April 2014 sowie vom 22. Dezember 2016, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 9 die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

[X.] FOR [X.]) bereits wegen ihrer großen Ähnlichkeit zu der entsprechenden [X.] Wortfolge „Musik für Millionen“ ohne weiteres in diesem Sinne verstehen. Der Verkehr werde das Anmeldezeichen somit auf Anhieb im Sinne eines Musikangebotes für eine große Zahl von Menschen und damit ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis darauf verstehen, für [X.] das Angebot bestimmt sei und mit welchem Inhalt sich das Angebot beschäftige. Damit sei das Anmeldezeichen aber für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne die geringste betriebliche Hinweisfunktion. Daran ändere auch die grafische Gestaltung des Anmeldezeichen nichts, da sich diese auf einfachste Gestaltungselemente beschränke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

[X.] FOR [X.] handele es sich um einen Werbeslogan, der sich nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung erschöpfe, sondern eine schutzbegründende Originalität und Prägnanz aufweise. Die Kürze der Wortfolge und die Ver[X.]dung diverser Stilmittel ließen den Slogan originell erscheinen, wobei insbesondere auf die Alliteration von „[X.]“ und „[X.]“, die abstrakte Ver[X.]dung der Nomen ohne jeweilige Artikel sowie die Ver[X.]dung der Metapher „[X.]“ als Stilmittel zu verweisen sei.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der angesprochene Verkehr die Wortfolge gerade nicht ausschließlich als Sachhinweis - im Sinne eines „Musikangebotes für eine große Zahl von Menschen“ - verstehen. Vielmehr sei der Slogan mehrdeutig. Denn das [X.] Wort „[X.]“ könne lexikalisch nachweisbar auch mit „Noten“ übersetzt werden, während das Wort „[X.]“ auch als Hinweis auf einen Geldbetrag (in Millionenhöhe) verstanden werden könne.

[X.] FOR [X.] mit „Musik für Millionen“ übersetzen könnten, fehle es an einem eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt. Denn „Millionenmusik“ als solche gebe es nicht. Vielmehr bedürfe es einer – [X.]n auch geringen – geistigen Übertragungsleistung, um zu interpretieren, was mit diesem Begriff gemeint sein solle.

[X.] FOR [X.] existiere also nicht.

[X.] FOR [X.] durchgehend als Titel und damit kennzeichenmäßig ver[X.]det.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die [X.]üsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 9. April 2014 sowie vom 22. Dezember 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen

Abbildung

in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Rn. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - [X.]; [X.] 2013, 731, Rn. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; [X.] 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, 235, Rn. 45 -Standbeutel; [X.] 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; [X.] 2008, 608, 611, Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2012, 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen [X.]/[X.]; [X.] 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; [X.] 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; [X.] 2010, 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 Rn. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. die [X.] von Wort-/ Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, [X.]n ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, 271 Rn. 11 –[X.]; [X.] 2009, 952, 953 Rn. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 Rn. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder [X.]n diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Ver[X.]dung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten -​ Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).

[X.] FOR [X.] sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914, Nr. 25 - [X.] DAS [X.]; [X.] 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS [X.]; [X.] 2009, 949, Nr. 12 - My World; [X.] 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.] 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027, Nr. 35, 36 - DAS [X.]), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.] 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS [X.]; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch [X.]n Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht not[X.]dig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027, 1029, Nr. 35 - DAS [X.]; [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG [X.] Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.] Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Andererseits kann eine sloganartige Wortfolge auch dann Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufweisen, [X.]n sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird ([X.] a. a. O. Nr. 45 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2010, 825, Nr. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Was jedoch im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden wird, stellt keine eintragungsfähige Marke dar ([X.] [X.] Int. 2011, 255, [X.]. 51 - 53 - [X.]). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027, Nr. 35 - DAS [X.]; [X.] 2001, 1047, 1049 -LOCAL [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it.).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

a) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird der inländische Verkehr die aus einfachsten Worten des [X.]n Grundwortschatzes zusammengesetzte Wortfolge [X.] FOR [X.] ohne weiteres im Sinne von „MUSIK FÜR [X.]“ verstehen.

Mit diesem Sinngehalt erschließt sich die Wortfolge im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang auf Anhieb als beschreibender Sachhinweis auf ein Musikangebot, das für eine große Anzahl von Menschen bzw. breite [X.] bestimmt ist. Die angemeldete Bezeichnung wird somit als beschreibende Inhalts- und Bestimmungsangabe sowie werbemäßige Anpreisung verstanden, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

b) Soweit die Anmelderin ein[X.]det, das [X.] Wort „[X.]“ könne lexikalisch nachweisbar auch mit „Noten“ übersetzt werden, während das Wort „[X.]“ auch als Hinweis auf einen Geldbetrag (in Millionenhöhe) verstanden werden könne, lässt sich hieraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der Wortfolge ableiten.In rechtlicher Hinsicht ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Ein Zeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, [X.]n es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. [X.] [X.] 2003, 450 – [X.]; [X.] [X.] 2004, 111, 115 -[X.]/Campina Melkunie). Vor allem jedoch hat bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, welche sich ausnahmslos ihrem Gegenstand und/oder Inhalt nach mit an ein großes Publikum gerichteter Musik befassen bzw. einen engen Bezug dazu aufweisen können, drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis in dem dargelegten Sinne („MUSIK FÜR [X.]“) auf.

c) Dies wird auch durch die Ergebnisse einer Internetrecherche des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind, belegt, wonach sich die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge auf die identische Wiedergabe eines von anderen Anbietern der Musikbranche bereits seit Jahrzehnten ver[X.]deten Slogans beschränkt. So wird nicht nur die Wortfolge „FÜR [X.]“ seit langem gängig zur Bezeichnung von Musikprodukten und [X.] bzw. Veranstaltungen ver[X.]det (vgl. insbesondere die [X.] „Melodien für Millionen“, 1985 bis 2007; siehe auch die weiteren Rechercheergebnisse, u. a. mit den Langspielpatten „[X.] Für Millionen“, „EIN [X.] KONZERT FÜR [X.]“, „KLASSIK FÜR [X.] - Das große Wunschkonzert“). Vielmehr ist auch der identische Slogan [X.] FOR [X.] bzw. seine [X.] Entsprechung „MUSIK FÜR [X.]seit Jahrzehnten zur Bezeichnung von Musikprodukten und -veranstaltungen gebräuchlich. Lediglich exemplarisch kann hierzu auf den Titel eines bereits 1944 erschienenen Films [X.] FOR [X.], in [X.] „Musik für Millionen“, sowie eine Mehrzahl von Langspielplatten, welche mit „Musik für Millionen“ bezeichnet sind, verwiesen werden (vgl. hierzu die Anlagen, u. a. LP „MUSIK FÜR [X.] Fernsehlotterie 1964“; „Musik für Millionen 3, 1987“, „Musik für Millionen mit [X.], [X.] u. a.“; „MUSIK FÜR [X.] - Ein Wunschkonzert mit Werken von [X.], [X.] und Johann Strauß (…)“).

[X.] FOR [X.] bzw. ihre [X.] Entsprechung „Musik für Millionen“ auf dem hier betroffenen Sektor der Musikprodukte und -veranstaltungen seit Jahrzehnten als beschreibende Angabe etabliert hat, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht für eine Individualisierung geeignet halten können (vgl. dazu auch [X.] [X.], [X.]. v. 23. Juni 2009, 24 W (pat) 71/08 - [X.]; [X.]. v. 5. Februar 2009, 30 W (pat) 176/06 - [X.]; [X.]. v. 11. Mai 2017, 30 W (pat) 502/16 - Casa Vivendi/Vivendi).

d) Ausgehend hiervon wird die Wortfolge [X.] FOR [X.] für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 45 ausschließlich als beschreibende sowie werbemäßige Anpreisung verstanden, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft.

[X.] FÜR [X.], also „Musik für ein großes Publikum“, zum Gegenstand und Inhalt haben können, so dass sich das Anmeldezeichen in einem beschreibenden Sachhinweis erschöpft. Ergänzend kann auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass der Slogan nachweislich seit Jahrzehnten von verschiedenen Unternehmen zur beschreibenden Bezeichnung von Langspielplatten, [X.] etc., aber auch von Musikveranstaltungen und Musikproduktionen im Sinne der Dienstleistungen der Klasse 41 ver[X.]det wird.

[X.] FOR [X.], also an einer „Musik für ein großes Publikum“, beziehen (vgl. [X.] [X.] 27 W (pat) 560/10 - [X.] SCHALLPLATTE). Die in Klasse 38 beanspruchte Dienstleistung „[X.] FOR [X.]) mit umfassen.

Ebenfalls einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt enthält das Anmeldezeichen schließlich, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch für die in Klasse 35 beanspruchten [X.]. Die Markenstelle weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Musikunterhaltungssendungen, moderne Musik(groß)veranstaltungen, Konzerte und Festivals ein ideales Forum für Merchandising und Werbung bieten. Dementsprechend müssen [X.] in diesem Bereich besondere Anforderungen erfüllen. Ferner ist nach den Rechercheergebnissen des Senats belegbar, dass speziell auf die Musikbranche und deren Vermarktung zugeschnittene Werbeagenturen existieren (vgl. hierzu die [X.] zu den Stichworten „Werbung Musikbranche“ nebst Anlagen). Das angesprochene inländische Publikum wird in dem Anmeldezeichen daher einen beschreibenden Hinweis auf spezielle Werbung in Zusammenhang mit der Musikbranche sehen, weshalb auch hier der beschreibende Charakter der Wortfolge im Vordergrund steht.

e) Soweit die Wortfolge keine näheren Information dazu enthält, in welcher Art und Weise die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen geeignet sind, [X.] FOR [X.] darzustellen bzw. ein entsprechend großes Publikum anzusprechen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer schlagwortartigen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine solche begriffliche Unschärfe steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. [X.] [X.] 2004, 192 – [X.]; [X.] 2004, 222 - [X.]; [X.] 2004, 674 - Postkantoor). Der Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibt für den Verkehr angesichts der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in verkürzenden und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich, zumal es sich, wie dargelegt, um einen seit Jahrzehnten auf dem Musiksektor gebräuchlichen Slogan handelt.

f) Entgegen der Beschwerdebegründung kommt der zur Anmeldung gebrachten Wortfolge als Gesamtbegriff auch ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. [X.] 2009, 778 Willkommen im Leben), nicht zu. Die durch sprachlich und auch grammatikalisch korrekte Aneinanderreihung bekannter Begriffe gebildete Wortfolge weist weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Eine besondere Originalität und Prägnanz weist sie nicht auf, zumal sie sich, wie dargelegt, auf die identische Wiedergabe eines von anderen Anbietern der Musikbranche bereits seit Jahrzehnten ver[X.]deten Slogans beschränkt.

3. Schließlich führt auch die grafische Ausgestaltung von der dargelegten beschreibenden Bedeutung der [X.] des angemeldeten Zeichens in keiner Weise fort.Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann zwar durch eine besondere bildliche und grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] erreicht werden; die Ausgestaltung muss aber eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht ([X.] 2008, 710 Rn. 20 – [X.]; vgl. Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 190 m. w. N.). Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden. Sowohl die Kombination unterschiedlicher Schriftarten (vgl. hierzu etwa [X.] [X.], 26 W (pat) 8/13 – brief LOGISTIK OBERFRANKEN) bzw. Schriftgrößen als auch die Unter- und Oberstriche sowie die rechteckige Unterlegung (vgl. hierzu [X.] [X.], 24 W (pat) 338/03 – [X.], bestätigt durch [X.] 2008, 710, juris Rn. 21) stellen einfachste und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Ver[X.]dung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird. Somit reicht die grafische Ausgestaltung insgesamt nicht aus, um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräftigen [X.]n dem [X.] Unterscheidungskraft zu verschaffen.

4. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 7/17

12.10.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2017, Az. 30 W (pat) 7/17 (REWIS RS 2017, 4008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4008

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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