30. Senat | REWIS RS 2017, 4008
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Markenbeschwerdeverfahren – "MUSIC FOR MILLIONS (Wort- Bildmarke)" - keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 045 956.3
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.]in der Sitzung vom 12. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]Prof. Dr. Hacker sowie der [X.][X.]und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 12. August 2013 für die folgenden Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9: [X.](ausgenommen lichtempfindliche, unbelichtete Filme), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Datenträger und Speichermedien
Klasse 35: Werbung, Marketing, Merchandising, nämlich Durchführung verkaufsfördernder Warenplatzierungen von Warensortimenten, desgleichen Disposition verkaufsfördernder Warenplatzierungen
Klasse 38: Bereitstellung von Informationen im Internet
Klasse 41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Musikproduktion
Klasse 45: Verwaltung und Verwertung von Musikautorenrechten“
als Marke bei dem [X.]angemeldet worden.
Mit Beschlüssen vom 9. April 2014 sowie vom 22. Dezember 2016, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 9 die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
[X.]FOR MILLIONS) bereits wegen ihrer großen Ähnlichkeit zu der entsprechenden [X.]Wortfolge „Musik für Millionen“ ohne weiteres in diesem Sinne verstehen. Der Verkehr werde das Anmeldezeichen somit auf Anhieb im Sinne eines Musikangebotes für eine große Zahl von Menschen und damit ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis darauf verstehen, für [X.]das Angebot bestimmt sei und mit welchem Inhalt sich das Angebot beschäftige. Damit sei das Anmeldezeichen aber für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne die geringste betriebliche Hinweisfunktion. Daran ändere auch die grafische Gestaltung des Anmeldezeichen nichts, da sich diese auf einfachste Gestaltungselemente beschränke.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
[X.]FOR MILLIONS handele es sich um einen Werbeslogan, der sich nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung erschöpfe, sondern eine schutzbegründende Originalität und Prägnanz aufweise. Die Kürze der Wortfolge und die Verwendung diverser Stilmittel ließen den Slogan originell erscheinen, wobei insbesondere auf die Alliteration von „MUSIC“ und „MILLIONS“, die abstrakte Verwendung der Nomen ohne jeweilige Artikel sowie die Verwendung der Metapher „MILLIONS“ als Stilmittel zu verweisen sei.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der angesprochene Verkehr die Wortfolge gerade nicht ausschließlich als Sachhinweis - im Sinne eines „Musikangebotes für eine große Zahl von Menschen“ - verstehen. Vielmehr sei der Slogan mehrdeutig. Denn das [X.]Wort „MUSIC“ könne lexikalisch nachweisbar auch mit „Noten“ übersetzt werden, während das Wort „MILLIONS“ auch als Hinweis auf einen Geldbetrag (in Millionenhöhe) verstanden werden könne.
[X.]FOR MILLIONS mit „Musik für Millionen“ übersetzen könnten, fehle es an einem eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt. Denn „Millionenmusik“ als solche gebe es nicht. Vielmehr bedürfe es einer – wenn auch geringen – geistigen Übertragungsleistung, um zu interpretieren, was mit diesem Begriff gemeint sein solle.
[X.]FOR MILLIONS existiere also nicht.
[X.]FOR MILLIONS durchgehend als Titel und damit kennzeichenmäßig verwendet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 9. April 2014 sowie vom 22. Dezember 2016 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.]GRUR 2012, 610, Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EUROHYPO; [X.]GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.]GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 -Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; [X.]GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.]ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.]GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.]GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; [X.]GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. die [X.]von Wort-/ Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.]GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.]GRUR 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 –Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.]GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.]GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).
[X.]FOR MILLIONS sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.][X.]Int. 2012, 914, Nr. 25 - [X.]DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.]GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; [X.]GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.]GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 35, 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.]GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.]GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.]GRUR 2004, 1027, 1029, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.]GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.]GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG [X.]Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Andererseits kann eine sloganartige Wortfolge auch dann Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]aufweisen, wenn sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird ([X.]a. a. O. Nr. 45 - Vorsprung durch Technik; [X.]2010, 825, Nr. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Was jedoch im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden wird, stellt keine eintragungsfähige Marke dar ([X.][X.]Int. 2011, 255, Nrn. 51 - 53 - BEST BUY). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.]GRUR 2004, 1027, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.]GRUR 2001, 1047, 1049 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; [X.]GRUR 2001, 735, 736 - Test it.).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]auf.
a) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird der inländische Verkehr die aus einfachsten Worten des [X.]Grundwortschatzes zusammengesetzte Wortfolge [X.]FOR MILLIONS ohne weiteres im Sinne von „MUSIK FÜR MILLIONEN“ verstehen.
Mit diesem Sinngehalt erschließt sich die Wortfolge im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang auf Anhieb als beschreibender Sachhinweis auf ein Musikangebot, das für eine große Anzahl von Menschen bzw. breite [X.]bestimmt ist. Die angemeldete Bezeichnung wird somit als beschreibende Inhalts- und Bestimmungsangabe sowie werbemäßige Anpreisung verstanden, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.
b) Soweit die Anmelderin einwendet, das [X.]Wort „MUSIC“ könne lexikalisch nachweisbar auch mit „Noten“ übersetzt werden, während das Wort „MILLIONS“ auch als Hinweis auf einen Geldbetrag (in Millionenhöhe) verstanden werden könne, lässt sich hieraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der Wortfolge ableiten.In rechtlicher Hinsicht ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Ein Zeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. [X.]MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; [X.]MarkenR 2004, 111, 115 -BIOMILD/Campina Melkunie). Vor allem jedoch hat bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 [X.]beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, welche sich ausnahmslos ihrem Gegenstand und/oder Inhalt nach mit an ein großes Publikum gerichteter Musik befassen bzw. einen engen Bezug dazu aufweisen können, drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis in dem dargelegten Sinne („MUSIK FÜR MILLIONEN“) auf.
c) Dies wird auch durch die Ergebnisse einer Internetrecherche des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind, belegt, wonach sich die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge auf die identische Wiedergabe eines von anderen Anbietern der Musikbranche bereits seit Jahrzehnten verwendeten Slogans beschränkt. So wird nicht nur die Wortfolge „FÜR MILLIONEN“ seit langem gängig zur Bezeichnung von Musikprodukten und [X.]bzw. Veranstaltungen verwendet (vgl. insbesondere die [X.]„Melodien für Millionen“, 1985 bis 2007; siehe auch die weiteren Rechercheergebnisse, u. a. mit den Langspielpatten „[X.]Für Millionen“, „EIN [X.]KONZERT FÜR MILLIONEN“, „KLASSIK FÜR [X.]- Das große Wunschkonzert“). Vielmehr ist auch der identische Slogan [X.]FOR MILLIONS bzw. seine [X.]Entsprechung „MUSIK FÜR MILLIONEN“ seit Jahrzehnten zur Bezeichnung von Musikprodukten und -veranstaltungen gebräuchlich. Lediglich exemplarisch kann hierzu auf den Titel eines bereits 1944 erschienenen Films [X.]FOR MILLIONS, in [X.]„Musik für Millionen“, sowie eine Mehrzahl von Langspielplatten, welche mit „Musik für Millionen“ bezeichnet sind, verwiesen werden (vgl. hierzu die Anlagen, u. a. LP „MUSIK FÜR [X.]Fernsehlotterie 1964“; „Musik für Millionen 3, 1987“, „Musik für Millionen mit Johnny Hill, [X.]u. a.“; „MUSIK FÜR [X.]- Ein Wunschkonzert mit Werken von Verdi, [X.]und Johann Strauß (…)“).
[X.]FOR MILLIONS bzw. ihre [X.]Entsprechung „Musik für Millionen“ auf dem hier betroffenen Sektor der Musikprodukte und -veranstaltungen seit Jahrzehnten als beschreibende Angabe etabliert hat, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht für eine Individualisierung geeignet halten können (vgl. dazu auch [X.]PAVIS PROMA, Beschl. v. 23. Juni 2009, 24 W (pat) 71/08 - systech./.Systec; Beschl. v. 5. Februar 2009, 30 W (pat) 176/06 - INFOSYS; Beschl. v. 11. Mai 2017, 30 W (pat) 502/16 - Casa Vivendi/Vivendi).
d) Ausgehend hiervon wird die Wortfolge [X.]FOR MILLIONS für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 45 ausschließlich als beschreibende sowie werbemäßige Anpreisung verstanden, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
[X.]FÜR MILLIONS, also „Musik für ein großes Publikum“, zum Gegenstand und Inhalt haben können, so dass sich das Anmeldezeichen in einem beschreibenden Sachhinweis erschöpft. Ergänzend kann auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass der Slogan nachweislich seit Jahrzehnten von verschiedenen Unternehmen zur beschreibenden Bezeichnung von Langspielplatten, [X.]etc., aber auch von Musikveranstaltungen und Musikproduktionen im Sinne der Dienstleistungen der Klasse 41 verwendet wird.
[X.]FOR MILLIONS, also an einer „Musik für ein großes Publikum“, beziehen (vgl. [X.][X.]27 W (pat) 560/10 - [X.]SCHALLPLATTE). Die in Klasse 38 beanspruchte Dienstleistung „[X.]FOR MILLIONS) mit umfassen.
Ebenfalls einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt enthält das Anmeldezeichen schließlich, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch für die in Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen. Die Markenstelle weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Musikunterhaltungssendungen, moderne Musik(groß)veranstaltungen, Konzerte und Festivals ein ideales Forum für Merchandising und Werbung bieten. Dementsprechend müssen [X.]in diesem Bereich besondere Anforderungen erfüllen. Ferner ist nach den Rechercheergebnissen des Senats belegbar, dass speziell auf die Musikbranche und deren Vermarktung zugeschnittene Werbeagenturen existieren (vgl. hierzu die [X.]zu den Stichworten „Werbung Musikbranche“ nebst Anlagen). Das angesprochene inländische Publikum wird in dem Anmeldezeichen daher einen beschreibenden Hinweis auf spezielle Werbung in Zusammenhang mit der Musikbranche sehen, weshalb auch hier der beschreibende Charakter der Wortfolge im Vordergrund steht.
e) Soweit die Wortfolge keine näheren Information dazu enthält, in welcher Art und Weise die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen geeignet sind, [X.]FOR MILLIONS darzustellen bzw. ein entsprechend großes Publikum anzusprechen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer schlagwortartigen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.]GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine solche begriffliche Unschärfe steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. [X.]GRUR 2004, 192 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Der Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibt für den Verkehr angesichts der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in verkürzenden und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich, zumal es sich, wie dargelegt, um einen seit Jahrzehnten auf dem Musiksektor gebräuchlichen Slogan handelt.
f) Entgegen der Beschwerdebegründung kommt der zur Anmeldung gebrachten Wortfolge als Gesamtbegriff auch ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. [X.]2009, 778 Willkommen im Leben), nicht zu. Die durch sprachlich und auch grammatikalisch korrekte Aneinanderreihung bekannter Begriffe gebildete Wortfolge weist weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Eine besondere Originalität und Prägnanz weist sie nicht auf, zumal sie sich, wie dargelegt, auf die identische Wiedergabe eines von anderen Anbietern der Musikbranche bereits seit Jahrzehnten verwendeten Slogans beschränkt.
3. Schließlich führt auch die grafische Ausgestaltung von der dargelegten beschreibenden Bedeutung der [X.]des angemeldeten Zeichens in keiner Weise fort.Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann zwar durch eine besondere bildliche und grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.]erreicht werden; die Ausgestaltung muss aber eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht ([X.]2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 190 m. w. N.). Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden. Sowohl die Kombination unterschiedlicher Schriftarten (vgl. hierzu etwa [X.]PAVIS PROMA, 26 W (pat) 8/13 – brief LOGISTIK OBERFRANKEN) bzw. Schriftgrößen als auch die Unter- und Oberstriche sowie die rechteckige Unterlegung (vgl. hierzu [X.]PAVIS PROMA, 24 W (pat) 338/03 – VISAGE, bestätigt durch [X.]2008, 710, juris Rn. 21) stellen einfachste und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird. Somit reicht die grafische Ausgestaltung insgesamt nicht aus, um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen dem [X.]Unterscheidungskraft zu verschaffen.
4. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Meta
12.10.2017
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2017, Az. 30 W (pat) 7/17 (REWIS RS 2017, 4008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4008
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