Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. I ZR 106/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8096

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717BIZR106.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom
13. Juli
2017
in dem Rechtsstreit

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2
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli
2017
durch [X.] Dr. Büscher, [X.], Prof. Dr.
Koch, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 16. März
2017
wird auf Kosten der
Beklagten
zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An-hörungsrüge ist nicht begründet.
Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der [X.] habe ihren Anspruch auf [X.] Gehör verletzt, weil er ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen habe, dass nach der Rechtsprechung des [X.] der [X.] eine Inanspruchnahme der Hersteller, Im-porteure und Händler auf Zahlung des gerechten Ausgleichs nicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar sei, wenn die Möglichkeit, die tatsächliche Belastung auf die privaten Nutzer abzuwälzen, nicht mehr be-stehe.
Der [X.] hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten
auseinanderge-setzt, sie habe darauf vertrauen dürfen, nicht rückwirkend und jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Höhe in Anspruch genommen zu werden, weil 1
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es ihr bis zur Veröffentlichung des [X.] am 27. April 2010 nicht möglich gewe-sen sei, die Vergütung für 2008 und 2009 einzupreisen und weiterzugeben oder dafür Rückstellungen zu bilden ([X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.], juris Rn.
28). Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des [X.] der [X.] die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu [X.] Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen
([X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.], juris Rn.
29, unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
C-467/08, [X.]. 2010, [X.] = GRUR 2011, 50 Rn. 48 -
Padawan/[X.]; Urteil vom 16. Juni 2011 -
C-462/09, [X.]. 2011, [X.] = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 -
Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013

[X.]/11, [X.], 1025 Rn.
23 bis 25 = [X.], 1169
-
Amazon/[X.]; Urteil vom 10. April 2014 -
C-435/12, [X.], 546 Rn. 52 = [X.], 682 -
ACI Adam/Thuiskopie).
Der [X.] hat zwar für den Fall, dass die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen mussten, dass die Geräte oder Speichermedien vergü-tungspflichtig sind, angenommen, eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Herstel-ler, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sei ([X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.], juris Rn.
30). Diese Annahme steht jedoch mit der vorgenannten Rechtsprechung des [X.] der [X.] in Einklang. Mussten die Hersteller, [X.]
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eure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergü-tungspflichtig sind, hatten sie die Möglichkeit, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Vergütung in den Preis der Geräte oder Speichermedien ein-fließen zu lassen. Sie können sich dann im Falle ihrer späteren Inanspruch-nahme nicht mit Erfolg darauf berufen, jetzt sei es ihnen nicht mehr möglich, die Belastung durch die von ihnen zu entrichtende Vergütung auf die Nutzer der Geräte oder [X.] abzuwälzen.
I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Koch

Schwonke
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2015 -
6 Sch 12/13 WG -

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Meta

I ZR 106/15

13.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. I ZR 106/15 (REWIS RS 2017, 8096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8096

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I ZR 106/15

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