Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2019, Az. XII ZB 183/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9835

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Gegenstand

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde; Durchsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung


Leitsatz

1. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15, NZBau 2018, 738 und vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NZM 2018, 983).

2. Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 2. März 2016 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Zahlung rückständiger und laufender schuldrechtlicher Ausgleichsrente wendet.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] werden dem Antragsgegner auferlegt.

Wert: 4.002 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um den Wertausgleich nach der Scheidung.

2

Die am 21. Juni 1986 geschlossene Ehe der 1948 geborenen Antragstellerin und des 1940 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 5. Januar 2001 zugestellten Antrag durch Urteil vom 23. Mai 2005 geschieden.

3

In der gesetzlichen Ehezeit (1. Juni 1986 bis zum 31. Dezember 2000) haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Antragsgegner hat darüber hinaus ein betriebliches Anrecht bei der [X.] erlangt.

4

Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt. Dabei hatte es die gesetzlichen Rentenanrechte im Wege des Rentensplittings durch Übertragung von Rentenanwartschaften vom [X.] des Antragsgegners auf das [X.] der Antragstellerin ausgeglichen. Das betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei der [X.] hatte das Amtsgericht unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung dynamisiert und im Wege des erweiterten [X.] weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe des damaligen [X.] von 45,81 € vom [X.] des Antragsgegners auf das [X.] der Antragstellerin übertragen. Hinsichtlich des sich nach damaliger Berechnung ergebenden Differenzbetrags wurde die Antragstellerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

5

Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Dezember 2013 eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 690,67 €. Dem zwischenzeitlich wiederverheirateten Antragsgegner steht eine gesetzliche Altersrente in Höhe von netto 867,58 € zu, die in vollem Umfang von einem Drittgläubiger gepfändet wird. Sein Anspruch auf Betriebsrente gegenüber der [X.] beläuft sich auf netto 4.317,75 €. Aufgrund von Pfändungen der [X.] und des Finanzamts B. H. wird diese Betriebsrente nur in Höhe des pfändungsfreien Betrags von 2.386,11 € an den Antragsgegner ausgezahlt.

6

Mit ihrem im November 2013 eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab Februar 2015 eine monatliche [X.] in Höhe von 830,53 € und für den [X.]raum von Dezember 2013 bis Januar 2015 einen Rückstandsbetrag in Gesamthöhe von 11.612,93 € zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner dazu verpflichtet, seinen Anspruch auf Leistungen aus der Altersversorgung gegen die [X.] in Höhe von monatlich 830,53 € an die Antragstellerin abzutreten, sobald "die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts B. H. vom 17. Dezember 2013 (…) und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der [X.] vom 2. Juli 2012 (…) aufgehoben wurden".

7

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert, die von dem Antragsgegner seit April 2016 zu zahlende laufende monatliche [X.] auf 748 € herabgesetzt und ihn für den [X.]raum von Dezember 2013 bis März 2016 zur Zahlung eines Rückstandsbetrags in Gesamthöhe von 20.930 € verpflichtet. Darüber hinaus hat es den Antragsgegner dazu verpflichtet, seine Rentenansprüche gegen die [X.] in Höhe von monatlich 748 € für die [X.] ab Rechtskraft der Entscheidung an die Antragstellerin abzutreten.

8

Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner weiterhin den vollständigen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

II.

9

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die an die Antragstellerin zu zahlende schuldrechtliche [X.] sei wegen des zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs und anfallender Krankenversicherungsbeiträge zu reduzieren. Darüber hinaus sei die Durchführung des [X.] nach der Scheidung nicht unbillig im Sinne des § 27 [X.]. Der Antragsgegner habe seinen Vorwurf, die Antragstellerin habe eigene Vermögenswerte im Millionenbereich verschleiert, weder konkret dargelegt noch bewiesen und zu seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner jetzigen Ehefrau keinen hinreichend substantiierten Vortrag gehalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs verletzt sei, weil ihm nach Abzug der schuldrechtlichen [X.] vom pfändungsfreien Teil seiner Altersbezüge noch ein Betrag von rund 1.530 € verbleibe. Die Antragstellerin könne für ihren künftig fällig werdenden Ausgleichsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 [X.] eine Abtretung der Ansprüche des Antragsgegners gegen die [X.] verlangen. Vorschriften, die eine Übertragung bzw. Pfändung von laufenden Versorgungen verbieten, stünden der Abtretung nicht entgegen. Die [X.] habe die schuldrechtliche [X.] ab dem auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monat aus dem pfändungsfreien Betrag an die Antragstellerin zu zahlen. Die übrigen Pfändungen seien unverändert wie bisher weiter zu bedienen.

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen [X.] nach § 20 [X.] richtet, ist sie unzulässig. Insoweit fehlt es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das Beschwerdegericht, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Ausspruch der Abtretung nach § 21 [X.] beschränkt ist.

a) Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht in der [X.] angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. [X.] Beschlüsse vom 12. September 2018 - [X.]/15 - NZBau 2018, 738 Rn. 12 und vom 21. August 2018 - [X.] - [X.], 983 Rn. 14 mwN).

So liegt der Fall hier. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde am Ende der Entscheidungsgründe "im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Auslegung des § 21 [X.]" zugelassen. Damit hat das Beschwerdegericht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es einen die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietenden [X.] (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. FamFG) nur bezüglich der - abweichend vom Amtsgericht beurteilten - Klärung der Rechtsfrage erblickt, ob § 21 Abs. 3 [X.] den vollstreckungsrechtlichen Schuldnerschutz durchbrechen und der ausgleichsberechtigten Person die Durchsetzung ihrer Ansprüche auch dann ermöglichen kann, wenn der nach § 850 c ZPO pfändbare Teil des Einkommens der ausgleichspflichtigen Person bereits durch andere Gläubiger gepfändet wird.

Diese Rechtsfrage ist nur für den Abtretungsanspruch nach § 21 [X.] von Bedeutung und konnte aus Sicht des [X.] unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der schuldrechtlichen [X.] nach § 20 [X.] beantwortet werden. Denn von dem für die Auslegung der Zulassungsentscheidung maßgeblichen Standpunkt des [X.] aus soll der angemessene Lebensbedarf des Antragsgegners und seiner (nach Ansicht des [X.]) nicht unterhaltsbedürftigen jetzigen Ehefrau auch dann nicht gefährdet sein, wenn die schuldrechtliche [X.] in der vollen zuerkannten Höhe aus dem pfändungsfreien Betrag der [X.] gezahlt würde. Die Durchbrechung der [X.] hätte daher aus Sicht des [X.] keine Auswirkungen, denen im Rahmen der Härteklausel des § 27 [X.] bei der Bemessung der schuldrechtlichen [X.] Rechnung getragen werden müsste (vgl. dazu auch [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 21 [X.] Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.] 15. Aufl. § 21 [X.] Rn. 5; [X.]/Fricke [X.] [Stand: 1. November 2018] § 21 Rn. 25; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 4 Rn. 65; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 682).

b) Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam. Zwar ist eine solche Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber wirksam auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der [X.] selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - [X.] 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 9 mwN; [X.] Beschluss vom 21. August 2018 - [X.] - [X.], 983 Rn. 16 mwN).

Davon ist unter den hier obwaltenden Umständen auszugehen. Der Abtretungsanspruch nach § 21 [X.] kann auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Festsetzung der [X.] in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 21 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.] 15. Aufl. § 21 [X.] Rn. 7; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 685; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 4 Rn. 69). Dann ist es für einen Rechtsmittelführer erst recht möglich, das Rechtsmittel bei einer gleichzeitigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlung der [X.] nach § 20 [X.] und über die Abtretung der Ansprüche gegen den Versorgungsträger nach § 21 [X.] auf den Ausspruch zur Abtretung zu beschränken und den [X.] in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

3. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwerdegericht den amtsgerichtlichen Ausspruch zur Abtretung abgeändert.

Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechts hat der Senat zur Vorgängervorschrift des § 1587 i Abs. 2 BGB aF im Einklang mit den Intentionen des damaligen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 168) mehrfach ausgeführt, dass dem [X.] durch die Abtretung die Realisierung der schuldrechtlichen [X.] erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über [X.] hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden solle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - [X.] 148/06 - [X.], 1841 Rn. 10 und vom 11. September 2007 - [X.] 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 25). Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat mit § 21 Abs. 3 [X.] eine inhaltlich identische und lediglich sprachlich angepasste Vorschrift geschaffen, die in gleicher Weise wie die Vorgängervorschrift klarstellen soll, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in seiner Bedeutung höher eingestuft wird als die Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64 f.). Nur dieses Verständnis wird dem Versorgungsausgleich gerecht. Denn der [X.] hat keinen geringeren Anspruch auf den Ertrag des durch gemeinschaftliche Lebensleistung in der Ehezeit geschaffenen [X.] als der [X.]. Sind beide aber im Hinblick auf das [X.] grundsätzlich gleichberechtigt, können die einzig den Schutz des ausgleichspflichtigen [X.]inhabers bezweckenden Übertragungs- und Pfändungshindernisse im Verhältnis zum [X.] nicht gelten ([X.]. § 21 [X.] Rn. 5; vgl. auch BT-Drucks. 7/650 S. 168).

Für den Abtretungsanspruch ist es deshalb für sich genommen ohne Belang, ob der über der Pfändungsgrenze liegende Teil der aus dem Versorgungsanrecht bezogenen Einkünfte bereits von dritten Gläubigern gepfändet wird. Der auf diesen Pfändungen beruhende Einkommensrückgang bei der ausgleichspflichtigen Person ist - wofür das Beschwerdegericht im Streitfall keinen Anlass gesehen hat - gegebenenfalls im Rahmen des § 27 [X.] bei der Bemessung der [X.] nach § 20 [X.] zu berücksichtigen.

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 183/16

27.02.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 2. März 2016, Az: 16 UF 61/15

§ 70 FamFG, § 20 VersAusglG, § 21 Abs 3 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2019, Az. XII ZB 183/16 (REWIS RS 2019, 9835)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 552-553 NJW 2019, 1613 REWIS RS 2019, 9835

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