Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 329/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. August 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Ur-teil eingelegten und auf eine Verfahrensrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen die [X.] seiner Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Angeklagten un-zulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §
64 StGB angeordnet worden
ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. März 1979
2
StR 743/78, [X.]St 28, 327, 330
f., und vom 10. April 1990
1
StR 9/90, [X.]St 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13.
Juni 1991
4
StR 105/91, [X.]St 38, 4, 7, und vom 2.
Dezember 2010
4 [X.], [X.], 255). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Revisionsschrift entgegen der
Auffassung des [X.] neben der ausdrücklich und insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht ordnungsge-1
2
-
3
-
mäß nach §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO erhobenen Verfahrensrüge auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts entnommen werden könnte.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König
Meta
29.08.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2011, Az. 5 StR 329/11 (REWIS RS 2011, 3706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3706
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.