Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2011, Az. 5 StR 329/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3706

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5 StR 329/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. August 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig
verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Ur-teil eingelegten und auf eine Verfahrensrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen die [X.] seiner Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt.

Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Angeklagten un-zulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §
64 StGB angeordnet worden
ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. März 1979

2
StR 743/78, [X.]St 28, 327, 330
f., und vom 10. April 1990

1
StR 9/90, [X.]St 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13.
Juni 1991

4
StR 105/91, [X.]St 38, 4, 7, und vom 2.
Dezember 2010

4 [X.], [X.], 255). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Revisionsschrift entgegen der
Auffassung des [X.] neben der ausdrücklich und insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht ordnungsge-1
2
-
3
-

mäß nach §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO erhobenen Verfahrensrüge auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts entnommen werden könnte.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 329/11

29.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2011, Az. 5 StR 329/11 (REWIS RS 2011, 3706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3706

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4 StR 459/10

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