Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 3 StR 332/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2100

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/07 vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil das [X.] den Beweisantrag ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat das [X.] den unter [X.] gestellten Umstand, dass das Sakko des Angeklagten ein Massenprodukt war, bei seiner Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten ausdrücklich berück-sichtigt, so dass das Urteil auf einer fehlerhaften Zurückweisung keinesfalls beruhen könnte. [X.] von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 332/07

11.09.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 3 StR 332/07 (REWIS RS 2007, 2100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2100

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