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PDF anzeigen[X.] StR 240/01vom26. Juli 2001in der [X.] u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2000 wird als unbegründet mit [X.] verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegenUrkundenunterdrückung in 29 Fällen entfällt (vgl. [X.] inSchönke/[X.] StGB 26. Aufl. § 274 Rdn. 4; [X.]/FischerStGB 50. Aufl. § 274 Rdn. 1 a jeweils m.w.[X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.]
Meta
26.07.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. 4 StR 240/01 (REWIS RS 2001, 1742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1742
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