Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 243/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6050

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 243/10

vom

29. April 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
29.
April
2014
durch den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.] und Offenloch
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 17.
August 2011 gegen die an dem [X.]beschluss vom 7.
Juni 2011 beteiligten [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7.
Juni 2011 den Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger in mehreren Schriftsätzen Gegenvorstellungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 17.
August 2011 hat er "die PKH abweisenden Mitglieder des [X.]" als befangen abgelehnt, weil diese eine vom Kläger für erheblich gehaltene Beweisfrage nicht gestellt hätten und "blind" dem Beru-fungssenat und dessen Fehlurteil gefolgt seien.

1
-
3
-

II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet -
abweichend vom Wortlaut des §
45 Abs.
1 ZPO
-
das Gericht unter Mitwirkung der abge-lehnten [X.] ([X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2009 -
I
ZB 85/08, Rn.
3, juris; [X.], NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73).
2. Soweit das Ablehnungsgesuch den [X.] am [X.] Zoll betrifft, ist es als unzulässig zurückzuweisen, weil der abgelehnte [X.] mit dem Ablauf des 31.
Januar 2014 infolge des Erreichens der gesetzlichen Al-tersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Das Recht einer Partei, einen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§
42 Abs.
1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen [X.]s zu verhindern. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen [X.] gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch Eintritt in den Ruhestand aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist, besteht kein Rechts-schutzbedürfnis ([X.], Beschlüsse vom 21.
Februar 2011 -
II
ZB 2/10, NJW
2011, 1358 Rn.
10, und vom 18.
Februar 2014 -
VIII
ZR 271/13, juris, jeweils mwN).
3. Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen an der Entscheidung vom 11. Juni 2011 beteiligten [X.] betrifft, ist es unzulässig, weil nach §
42 ZPO nur der einzelne [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichts-abteilung abgelehnt werden kann ([X.], Beschlüsse vom 7.
November 1973 2
3
4
5
-
4
-

-
VIII
ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56, vom 4.
Februar 2002 -
II
ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789, und vom 28.
April 2011 -
V
ZR 8/10, juris).
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.]
-
2-4 O 125/97 -

O[X.], Entscheidung vom 31.08.2010 -
8 U 26/10 -

Meta

VI ZR 243/10

29.04.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 243/10 (REWIS RS 2014, 6050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6050

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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