Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2010, Az. 3 AV 1/10

3. Senat | REWIS RS 2010, 4772

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Gegenstand

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten; Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses


Gründe

I.

1

Der Kläger beansprucht eine monatliche besondere Zuwendung für [X.] nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ([X.]). Er wurde mit Beschluss des [X.] von 1991 wegen einer Inhaftierung in der [X.] strafrechtlich rehabilitiert und ist Inhaber einer vom Landratsamt [X.] ausgestellten Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes. Im September 2008 erhob er beim [X.] Klage gegen das - seinerzeit bereits aufgelöste - [X.], die er ausschließlich auf den Rehabilitierungsbeschluss des Bezirksgerichts stützte. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger seinerzeit in Kambodscha.

2

Das Sozialgericht hat die Klage an das [X.] verwiesen. Auf die Beschwerde des [X.] hin hat das [X.] den Beschluss geändert und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juni 2009 an das [X.] verwiesen; aufgrund des Auslandswohnsitzes des [X.] sei das [X.] für die Ansprüche zuständig. Das [X.] erklärte sich mit Beschluss vom 24. März 2010 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das [X.], weil der Kläger eine [X.] Behörde in Anspruch nehme und hieran auch nach Belehrung ausdrücklich festhalte. Das [X.] lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2010 an das [X.] zurück; die Verweisung sei willkürlich, weil dem im Ausland lebenden Kläger keine angemessene Frist für die Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung gewährt worden sei.

3

Das [X.] hat die Sache mit Beschluss vom 14. April 2010 dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Kläger hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren daran festgehalten, Ansprüche nur gegen die Landesdirektion [X.] geltend machen zu wollen, keinesfalls aber gegen eine Behörde des [X.].

II.

4

Das [X.] ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO für die Entscheidung des negativen [X.]s zwischen den Verwaltungsgerichten [X.] und [X.] zuständig. Die Verwaltungsgerichte haben ihre örtliche Zuständigkeit durch unanfechtbare wechselseitige Verweisungsbeschlüsse (vgl. § 83 Satz 2 VwGO), also rechtskräftig, verneint. Das [X.] ist im konkreten Fall das im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGO nächsthöhere Gericht, weil der [X.] zwischen den Verwaltungsgerichten verschiedener Bundesländer besteht.

5

Das örtlich zuständige Verwaltungsgericht ist nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften unter Berücksichtigung der Bindung an ergangene Verweisungsbeschlüsse zu bestimmen; denn die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist auch im Verfahren nach § 53 VwGO zu beachten (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 9 AV 1.94 - NVwZ 1995, 372 und vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - NJW 1993, 3087). Im Falle der Rück- oder Weiterverweisung ist demnach das Gericht als das örtlich zuständige zu bestimmen, welches durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss feststeht (vgl. Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 5 AV 1.07 - NVwZ 2007, 845; Bier in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO § 53 Rn. 9).

6

Danach ist das [X.] zur Entscheidung über die Klage des [X.] zuständig; denn der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts [X.] ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Ein schwerer Rechtsverstoß, der ausnahmsweise zum Wegfall der Bindungswirkung führen mag, liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts [X.] nicht schon in der Bemessung einer zu kurzen Frist für die Anhörung des [X.] vor der Beschlussfassung (vgl. Beschluss vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER 400.73 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 7 ). Das [X.] war seinerseits hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht an den Verweisungsbeschluss des [X.] gebunden, weil dieser Beschluss nur hinsichtlich der [X.] eine Bindungswirkung entfaltet.

Meta

3 AV 1/10

15.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

vorgehend VG Berlin, 14. März 2010, Az: 9 K 429.09, Beschluss

§ 53 Abs 1 Nr 5 VwGO, § 17a Abs 2 S 3 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2010, Az. 3 AV 1/10 (REWIS RS 2010, 4772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4772

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