Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2018, Az. VII ZB 18/18

7. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 5275

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Gegenstand

Einstweilige Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Einwand der Unwirksamkeit des Zwangsvollstreckungsauftrags wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht durch das antragstellende Inkassounternehmen


Tenor

Die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des [X.] vom 30. Januar 2017 - 50 M 291/17 - wird gegen Sicherheitsleistung des Schuldners in Höhe von 12.500 € einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 2. März 2018 - 44 T 1348/17 - ausgesetzt.

Gründe

1

1. Gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist über die vom Schuldner beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hätte ([X.], Beschluss vom 28. Oktober 2009 - [X.]/09 Rn. 1; Beschluss vom 11. Mai 2005 - [X.], [X.], 1064, juris Rn. 8; PG/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 575 Rn. 7).

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, denn die vom Beschwerdegericht zugelassene und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht offenkundig unbegründet. Die Rechtslage erscheint zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.], es läge ein wirksamer Vollstreckungsauftrag vor, obwohl dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Antragstellung keine Originalvollmacht der für die Gläubigerin handelnden Inkassodienstleisterin beigefügt war.

3

Durch die Vollziehung des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses könnte der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung, wenn sich der angefochtene Beschluss des [X.] als fehlerhaft erweisen sollte. Die Gläubigerin ist durch den [X.] hinreichend gesichert, denn durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang ihrer Pfändung nicht berührt.

4

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO können nur Regelungen getroffen werden, welche sich auf die Rechtswirkungen der konkret angefochtenen Entscheidung beziehen, weshalb nur die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30. Januar 2017 auszusetzen war.

5

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt entsprechend § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleitung. Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

[X.]     

      

Graßnack     

      

Sacher

      

Borris     

      

Brenneisen     

      

Meta

VII ZB 18/18

31.07.2018

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Memmingen, 2. März 2018, Az: 44 T 1348/17

§ 88 Abs 2 ZPO, § 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2018, Az. VII ZB 18/18 (REWIS RS 2018, 5275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5275 WM 2022, 1341 REWIS RS 2018, 5275 MDR 2022, 978-979 REWIS RS 2018, 5275 MDR 2022, 1138-1140 REWIS RS 2018, 5275

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