Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 3 StR 494/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10514

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[X.] vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2009, soweit es ihn [X.], dahin ergänzt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung von einem Jahr festgestellt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. 1 1. Mit Recht rügt der Angeklagte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] und seines Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 2 - 3 - GG), weil das Urteil nicht mehr innerhalb angemessener Frist ergangen ist. Auf der Grundlage der von der Revision mitgeteilten und bewiesenen [X.] bemisst der Senat die eingetretene vermeidbare Verzögerung mit einem Jahr. a) Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu bean-standen, dass die Staatsanwaltschaft vor ihrer Abschlussverfügung das [X.] des Gutachtens vom 4. März 2008 zu den im Taxi des Geschädigten gesi-cherten Mikrofaserspuren abgewartet und das [X.] über die Eröffnung des Hauptverfahrens ersichtlich erst auf der Grundlage des am 9. Februar 2009 fertig gestellten weiteren Gutachtens zu den [X.] entschieden hat. Diese [X.] waren für die Beurteilung des ge-gen den Angeklagten (und den Mitangeklagten) bestehenden Tatverdachts nicht ohne Bedeutung. Nach der Aussage des Geschädigten begaben sich zwei Personen in sein Taxi, von denen eine auf dem Beifahrersitz, die andere auf dem Rücksitz Platz nahm. Die Person neben ihm schlug sodann mit der Faust auf ihn ein, die andere würgte ihn von hinten. In [X.] angetroffen bestrit-ten die Angeklagten die Tat; bei ihrer anschließenden förmlichen Vernehmung machten sie keine Angaben zur Sache. Zu ihrer Identifizierung als Täter und zur Ermittlung des jeweiligen Tatbeitrags standen über die Gutachten hinaus ledig-lich noch eine allgemein gehaltene Personenbeschreibung und das Ergebnis einer Lichtbildvorlage zur Verfügung. 3 b) Nicht mehr hinnehmbar ist es aber, dass sich die Fertigstellung der am 16. April 2007 beim [X.] in Auftrag gegebenen schriftlichen [X.] über einen Zeitraum von zehn Monaten bzw. einem Jahr und neun [X.] hingezogen hat. Nach Auffassung des Senats hätten beide Gutachten jedenfalls im Oktober 2007 bei der Staatsanwaltschaft vorliegen müssen. Wie 4 - 4 - der nicht zu beanstandende Ablauf des Verfahrens im Übrigen belegt, hätte die Hauptverhandlung dann spätestens im April 2008 - anstatt im April 2009 - be-ginnen können. Diese Verfahrensverzögerung liegt im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden; eine unzureichende Ausstattung der für solche Untersuchungen als zuständig bestimmten [X.] kann nicht zu Lasten Beschuldigter gehen. 2. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hält der Senat die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für ausrei-chend, um die - aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] minder schweren - Folgen des [X.] auszugleichen (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 13. Juni 2008 - 2 StR 200/08 -; [X.] StV 2009, 692; EGMR NJW 2005, 3125, 3128). 5 3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 6 [X.]von Lienen Sost-Scheible Schäfer [X.]

Meta

3 StR 494/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 3 StR 494/09 (REWIS RS 2010, 10514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10514

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