Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 673/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3580

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII [X.] 673/12
vom
7. August
2013

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 10, 11
a)
Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im [X.] an Senatsbeschluss vom 6.
April 2011

XII [X.] 89/08
FamRZ 2011, 963).
b)
Dabei ist in der [X.] auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf [X.] Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
[X.], Beschluss vom 7. August 2013 -
XII [X.] 673/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
7.
August
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und die Richter
Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des Oberlandesgerichts [X.] vom 7.
November 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch des Antragsgegners gegen die V.

S.

E.

eG auf Rück-gewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem [X.] Nr.

vom 27.
Januar 2010 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu
5 bestehenden Le-bensversicherung Nr.

auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
[X.]: 2.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als
Sicherheit abgetre-tenen Anrechts im Versorgungsausgleich.
Auf den am 13.
Juli 2011
zugestellten Antrag hat das [X.] die am 29.
März 1985 geschlossene Ehe der
Antragstellerin
(im Folgenden: [X.]) und des
Antragsgegners
(im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbe-1
2
-
3
-
schluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
März 1985
bis 30.
Juni 2011; §
3 Abs.
1 [X.]) erwarben [X.] Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ehefrau darüber hinaus ein geringfügiges Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öf-fentlichen Dienstes und ein geringfügiges Anrecht aus einer privaten Lebens-versicherung. Der Ehemann erwarb drei weitere Anrechte
aus privaten [X.], davon eines
bei der Beteiligten zu 5 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von [X.]

, welches
zwecks
Besicherung eines bis zum 28.
Februar 2013 in Raten fälligen
Darlehensrückzahlungsanspruchs
der
V-Bank gegen den Ehemann an diese abgetreten ist.
Das [X.] hat die geringfügigen Anrechte vom Ausgleich aus-geschlossen und sämtliche übrigen Anrechte intern ausgeglichen. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen
den Ausgleich
des abgetretenen Anrechts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren
zugelas-sene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht
hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Anrechte der privaten Altersversorgung, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten seien, unterlägen dem Ausgleich bei der Scheidung, wenn sie intern zu teilen seien.
Das Anrecht stehe wirtschaftlich dem formalberechtigten [X.] zu, da die Sicherheit nicht in Anspruch genommen sei, so dass sie
nicht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen sei.
Nach §§
10 Abs.
1, 11
[X.] sei dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegat-3
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-
4
-
te ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalte. Dies führe dazu, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem [X.] verbleibende Teilanrecht durch die [X.] anteilig belastet bleibe. Gleichwohl erhalte der [X.] ein eigenständiges Anrecht, das mit zunehmender Darlehenstilgung wertvoller [X.] und mit vollständiger Tilgung dem [X.]n ganz zufalle.
Da die [X.] keine Rechtsnachteile durch die interne Teilung des ihr zur [X.] abgetretenen Anrechts erleide, sei sie nicht am Verfahren zu beteili-gen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes sind im In-
oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere auch aus der privaten Alters-
und [X.]. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und

vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte

auf eine Rente gerichtet ist (§
2 Abs.
1, 2
[X.]). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Ren-tenlebensversicherung erfüllt.
Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind zwar solche An-rechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die 6
7
8
-
5
-
mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs-
und Tilgungsabrede hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6.
April 2011

XII
[X.] 89/08

FamRZ 2011, 963 Rn.
8
ff. mwN).
Das durch Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht hat durch die Sicherungsabtretung auch nicht den Charakter eines Versorgungsanrechts ver-loren und sich
nicht
in einen güterrechtlich auszugleichenden Rückübertra-gungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Freigabe gemäß der Siche-rungsabrede gewandelt (so aber [X.]/[X.] 2011, 285
f.). Denn die Sicherungsabtretung ergreift nicht den gesamten Versicherungsvertrag, sondern ist in der Regel

wie auch hier

lediglich dahin zu verstehen, dass sie einen eingeschränkten Widerruf des [X.] bedeutet. Mit der Siche-rungsabtretung wird die Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht völlig beseitigt, sondern diese tritt nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb wird der Sicherungsnehmer zwar erstrangiger [X.] für den Fall, dass während der [X.] der Versicherungsfall eintritt. Der bisher [X.] Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls [X.], aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des [X.] ([X.]Z 156, 350, 353
f. =
[X.], 93, 94; [X.] Urteile
vom 12.
Dezember 2001

IV
ZR
124/00

VersR 2002, 218, 219; vom 25.
April 2001

IV
ZR
305/00

VersR 2001, 883, 884
und
vom 3.
März 1993

IV
ZR
267/91

VersR 1993, 553, 555; [X.]Z 109, 67 =
[X.], 1289, 1290; Prölss/[X.]/[X.]/[X.] VVG 28.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
55). Auch diese Rechtsstellung verkörpert ein Versorgungsanrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit der nach Beendigung des Sicherungszwecks zu vollziehenden Sicherheitenfreigabe erhält der Ehegatte 9
-
6
-
seine frühere Rangstellung in Bezug auf das Versorgungsanrecht (lediglich) zurück. Der darauf gerichtete Rechtsanspruch wird nicht güterrechtlich erfasst.
Wird die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig, bevor der [X.] entfallen und somit der [X.] fällig geworden ist, entsteht Teilgläubigerschaft. Das Bezugsrecht steht dem Sicherungsnehmer nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu, im Übrigen dem früheren Bezugsberechtigten ([X.] Urteile vom 12.
Dezember 2001

IV
ZR 124/00

VersR 2002, 218, 219
und
vom 3.
März 1993

IV
ZR 267/91

VersR 1993, 553, 555; [X.]Z 109, 67, 72 =
[X.], 1289, 1290). Auch in diesem Teilerhalt der Versorgungsleistung bestätigt sich, dass die Sicherungsabtretung den Charakter eines Versorgungsanrechts nicht vollständig hat entfallen lassen.
b) Gemäß §
19 Abs.
1, 2 [X.] findet ein Wertausgleich bei der Scheidung dennoch nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch [X.] Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung ge-richtet ist, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirt-schaftlich wäre oder wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
Diese Gesetzesfassung beruht auf den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des [X.]. Während der Regierungsentwurf die fehlende Ausgleichsreife unter anderem in §
19 Abs.
1,
2 Nr.
1 [X.] auf noch verfallbare Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes begrenzte
(BT-Drucks.
16/10144 S.
11), hat der Rechtsausschuss die Vorschrift zu einer generellen Regelung über dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend 10
11
12
-
7
-
verfestigte Anrechte ausgeweitet, bei der das noch verfallbare [X.] nur noch ein Regelbeispiel darstellt.
Nach dem Bericht des Rechtsausschusses sollte die Änderung in §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] berücksichtigen, dass es neben den noch verfallbaren [X.] im Sinne des Betriebsrentengesetzes weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht aus-gleichsreif sind. [X.] werde zunächst, dass [X.] nicht nur dann die Ausgleichsreife fehle, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Be-triebsrentengesetzes noch verfallbar seien, sondern dass dies auch bei einer individual-
oder tarifvertraglichen Verfallbarkeit gälte. Darüber hinaus erstrecke der Tatbestand den Fall der fehlenden Ausgleichsreife auch auf weitere ver-gleichbare Sachverhalte. Hier sei beispielsweise an Anwartschaften zu denken, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Schei-dung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden könne. Zum anderen [X.] die geänderte Regelung deutlich, dass auch Anrechte, für die das [X.] nicht gälte, Regelungen kennten, die den Verfallbarkeitsbestim-mungen des Betriebsrentenrechts entsprechen könnten und denen deshalb die Ausgleichsreife fehle. Das sei etwa
bei Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, die aufgrund vertraglicher Vereinba-rungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt seien, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre (BT-Drucks.
16/11903 S.
55).
Der geänderte Wortlaut will damit Fälle ergreifen, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangelt, weil (noch) nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt sind.
Dem steht es nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsan-recht sicherungshalber abgetreten ist. Denn durch die Abtretung wird nicht das 13
14
-
8
-
verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger
in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rang-rücktritt bewirkt. §
19 Abs.
2
Nr.
1 [X.] will demgegenüber verhindern, dass ein Recht ausgeglichen wird, dessen Entstehung oder Leistungsumfang zum Ehezeitende noch ungewiss ist.
Die hinreichende Verfestigung setzt bei Lebensversicherungen allerdings voraus, dass der [X.] Ehegatte entweder selbst Versicherungs-nehmer ist oder sein (ggf. nachrangiges) Bezugsrecht unwiderruflich ist. [X.] könnte ein Dritter als Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Ehegatten auch nach dem Ehezeitende noch widerrufen, was der Annahme einer hinreichenden Verfestigung im Sinne des §
19 [X.] entgegen-stünde. Im vorliegenden Fall ist jedoch der ausgleichspflichtige Ehemann Versi-cherungsnehmer.
c) Der interne Ausgleich ist auch nicht rechtlich undurchführbar. Nach [X.] behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige
Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen ([X.]Z 156, 350, 354 =
[X.], 93, 94; [X.] VersR 1997, 1386; [X.] VersR 2007, 1257; [X.] VersR 1990, 1338; Prölss/[X.]/[X.]/[X.] VVG 28.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
56; [X.]/Heiß §
159 Rn.
115). In einem solchen Fall muss außerdem
der schuldrechtliche [X.] aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden ([X.] VersR 1997, 1386, 1387; Prölss/[X.]/[X.]/[X.] VVG 28.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
56).
Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs geschieht im Wesentlichen nichts anderes. Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen 15
16
17
-
9
-
Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten [X.] durch richterlichen [X.]. Dieser wäre allerdings unvollständig
und würde den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§
11 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche [X.] aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) ein-rückenden Ehegatten mitübertragen. In der [X.] ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rück-gewähr des [X.] auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§
432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
1 [X.] geschaffen. Denn eine Erweiterung der [X.] zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre im Umfang
der Übertragung des [X.]s
auf ihn
nicht mehr möglich.
Von der Zustimmung des [X.] hängt dies

ebenso wie bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des nachrangigen [X.] und des Sicherheitsrückgewähranspruchs

nicht ab ([X.], 1581, 1584). Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren be-teiligt werden, denn seiner Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch
bei der Abtretung des [X.]s nicht ([X.], 1220). Ebenso bedarf es keiner besonderen Erwähnung des bestehenden Si-cherungsrechts als solchen in der [X.] ([X.] FamRZ 2013, 837, 838), da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erst-rangigen Bezugsrecht des [X.] unabhängig von der Entschei-dung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt.
Im angefochtenen Beschluss fehlt allerdings
die Übertragung des [X.] aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger. 18
19
-
10
-
Dies kann der Senat jedoch
nachholen, weil
es die Beteiligte zu 5 als Rechts-beschwerdeführerin nicht benachteiligt.
d) Der internen Teilung steht auch nicht entgegen, dass das [X.] vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten
(hier insgesamt 250

jeweils hälftig mit den [X.] beider Ehegatten verrechnet (§
13 [X.]). Diese gesetzliche Regelung
muss der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte
hinnehmen ([X.] 2012, 187).
Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar
wirkt sich der [X.] durch den [X.] mittelbar auf den Wert des Sicherungsgutes aus. Das hinderte
den Gesetzgeber jedoch nicht an der ge-troffenen Regelung. Dem Sicherungsnehmer können von vornherein keine wei-tergehenden Rechte
am Sicherungsgut zustehen, als sie dem Sicherungsgeber zustünden, wäre er noch [X.]. Somit ist die Rechtsposition des [X.] von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen [X.], denen auch das Vollrecht in der Hand des Sicherungsgebers ausge-setzt wäre. Soweit der Gesetzgeber in das bestehende Recht eingreifen darf, was bei dem [X.] der Fall ist, muss dies auch der [X.] hinnehmen, zumal es sich hierbei lediglich um begrenzte Mehrkosten der Verwaltung des [X.] handelt, die zudem einer gerichtlichen [X.] unterliegen (vgl. Senatsbeschluss
vom 1.
Februar 2012

XII
[X.] 172/11

FamRZ 2012, 610 Rn.
40
ff.).
Ob aus der Sicherungsabrede oder aus §
240 BGB eine Verpflichtung
des Sicherungsgebers bestehen könnte, die um die [X.] verminderte Sicherheit anderweitig aufzufüllen, bedarf hier keiner Entscheidung.
20
21
22
-
11
-
e) Die interne Teilung scheitert auch nicht daran, dass das Anrecht nicht bewertet werden könnte. Gemäß §
46 [X.] sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Ver-sicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei [X.] nicht abzuziehen sind. Zwar könnte aus einem nur nachrangigen Be-zugsrecht für sich genommen kein Rückkaufswert realisiert werden, sofern der Anspruch auf den Rückkaufswert mit abgetreten ist. Für die [X.] im Versorgungsausgleich kann jedoch unterstellt werden, dass der Sicherungsfall nicht eintritt, sondern die Schuldverpflichtung erfüllt wird, so dass der Rück-kaufswert unabhängig von der Sicherungsabtretung des Bezugsrechts
zu-grundezulegen ist.
Von dieser Bewertungsregel ausgehend handelt es sich vorliegend auch nicht um ein geringfügiges Anrecht (§
18 Abs.
2, 3 [X.]).
f) Schließlich steht der Teilung nicht entgegen, dass der spätere Renten-bezug des [X.]n von der vorherigen Ablösung der Sicherheit abhängt. Denn soweit dies nicht geschieht und das dem [X.]n übertragene Versorgungsanrecht für den Sicherungszweck verwertet wird,

23
24
25
-
12
-

kommt ein
Aufwendungsersatz des mit seiner Versorgung ausfallenden [X.] analog §§
670, 683 BGB gegen den von der besicherten Schuld frei [X.]nden Ehegatten in Betracht.
Auch dadurch kann das übertragene [X.] im Ergebnis verwirklicht werden, zumal der Anspruch auch
etwa-ige Rechtsnachfolger des Darlehensnehmers träfe.

Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2012 -
2 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
20 UF 44/12 -

Meta

XII ZB 673/12

07.08.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 673/12 (REWIS RS 2013, 3580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3580

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 673/12

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