Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 65/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 890

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 65/13

vom

21. November
2013

in der Familiensache

-
2
-

Weitere Beteiligte:
-
3
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
21.
November 2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Schilling,
Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 17.
Januar 2013
wird auf Kosten der Beteiligten zu
1
mit der [X.] zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch der Antrag-stellerin gegen die D.

bank

auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr.

vom 8.
Juni 2005 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu
1 beste-henden Lebensversicherung Nr.

auf beide Ehe-gatten als Mitgläubiger übertragen wird.
[X.]: 1.800

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als
Sicherheit abgetre-tenen [X.] im Versorgungsausgleich.
Auf den am 17.
September 2009
zugestellten Antrag hat das [X.] die am 19. Juli 1993
geschlossene Ehe der
Antragstellerin
(im Folgenden: Ehefrau) und des
Antragsgegners
(im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbe-1
2
-
4
-

schluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
Juli 1993
bis 31.
August 2009;
§
3 Abs.
1 [X.]) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der [X.] darüber hinaus ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung. Die Ehefrau erwarb weitere Anrechte
in einer berufsständischen Versorgung sowie aus einer Lebensversicherung
bei der Beteiligten zu
1
mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 16.947,41

, welches zwecks Besicherung eines bis zum
30.
September 2028 in [X.] fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs
der
D-Bank gegen die
Ehefrau
an die
Bank
abgetreten ist. Das [X.] hat sämtliche Anrechte intern ausgeglichen. Das [X.] hat die Be-schwerde der Beteiligten zu
1, mit der diese sich gegen eine
Einbeziehung des zur Sicherheit abgetretenen [X.] in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung gewendet
hat,
und die Beschwerde des Ehemanns, mit der dieser vorsorglich die Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung einer zweckgebundenen Abfindung begehrt
hat,
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
zugelassene Rechtsbeschwerde
der Beteiligten zu
1.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
5
FGG-RG, §
48 Abs.
3 [X.]
das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil am 31.
August 2010 im ersten Rechtszug noch
keine Endentscheidung erlassen war.
1. Das [X.]
hat seine
in Juris
veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der zum früheren Versorgungsaus-gleichsrecht ergangenen Rechtsprechung des [X.] gehörten 3
4
5
-
5
-

Rechte aus einer Rentenversicherung auch dann zum Vermögen der [X.], wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden seien. Mit der Sicherungsabtretung allein habe der Ehegatte sich seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Insbesondere hindere eine mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs-
und Tilgungsabrede, [X.] jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmög-lichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewähre, den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Art und Weise zu tilgen. [X.] Erwägungen gälten auch
für einen Versorgungsausgleich nach dem seit
1.
September 2009 geltenden materiellen Recht.
[X.] sei für die Dauer der Sicherung allerdings
nicht der Anspruch des Ehegatten aus der zur Sicherheit abgetretenen Versorgung, son-dern der bedingte Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsgeber. Bei der
Abgrenzung zwischen Vermögensrechten, die dem güterrechtlichen Aus-gleich (§
2 Abs.
4 [X.]) unterfielen, und solchen, deren Ausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
erfolge, seien
bis zur Verwertung der [X.] durch den Sicherungsnehmer Rechte aus einem Vertrag über eine Versorgung im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.]
wirtschaftlich dem ausglei-chungspflichtigen Vermögen des Sicherungsgebers zuzuordnen.
Zwar sei der Begriff der fehlenden Ausgleichungsreife gemäß §
19 [X.]
umfassender als der der Verfallbarkeit in §
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
3 BGB. Er erfasse neben den Fällen fehlender Unverfallbarkeit betriebli-cher Anrechte auch solche Fälle, in denen die Teilung tatsächlich oder rechtlich unmöglich bzw. unwirtschaftlich sei
([X.]/[X.]/[X.] Familien-recht 5.
Aufl. §
19 [X.] Rn.
2).
Es sei aber
auf Grundlage der Vorschrift nicht geboten, die zur Sicherheit abgetretenen Rechte aus der privaten Renten-versicherung der Antragstellerin von den auszugleichenden [X.] auszu-6
7
-
6
-

nehmen. Weder tatsächliche noch rechtliche Unmöglichkeit noch
Unwirtschaft-lichkeit der Teilung des [X.]
lägen
vor.
Der
Ausgleich eines zur Sicherheit abgetretenen [X.] führe auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Sicherungsnehmers. Zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sei
das mit der [X.] belastete Anrecht im Wege der
internen Teilung auf diesen zu übertra-gen. So werde
der Bestand der Sicherungsabrede nicht berührt und den Rege-lungen der §§
10 Abs.
1, 11 Abs.
1, 2 [X.] zur internen Teilung und den daran gestellten Anforderungen Rechnung getragen. Mit Übertragung des be-lasteten [X.] zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten erlange
er ein im Verhältnis zum ausgleichspflichtigen Ehegatten gleichwertiges und ei-genständiges Anrecht, das
nicht an die Person des [X.], etwa an dessen Überleben,
sondern an dessen Loyalität gebunden
sei.
Auch die gegenüber dem früheren Recht abweichenden Grundsätze zur Durchführung der Teilung geböten keine abweichende Behandlung von zur [X.] abgetretenen [X.] aus der privaten Lebensversicherung. Die Be-gründung eines durch Sicherungsrechte belasteten [X.] sei nicht wegen der Abhängigkeit des Berechtigten von der Loyalität des Pflichtigen unvereinbar mit dem Erfordernis, zugunsten des Berechtigten ein unabhängiges versor-gungsrechtliches Verhältnis zwischen diesem und dem Versorgungsträger zu begründen (§
11 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Das Angewiesensein des [X.] auf die Loyalität des Pflichtigen stehe
der Durchführung des Versorgungsausgleichs von vom Verhalten des Pflichtigen abhängigen [X.] nicht entgegen. Dem Risiko illoyalen Verhaltens des ausgleichspflich-tigen Ehegatten könne
durch Verweisung des [X.] in mögliche andere Ausgleichsformen, etwa dem Wertausgleich nach der Scheidung, jedenfalls nicht begegnet werden.

8
9
-
7
-

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Wie der Senat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ent-schieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer priva-ten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen
werden (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013

XII
ZB
673/12

FamRZ 2013, 1715
Rn.
8
ff.).
Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen [X.]. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entspre-chend gesicherten [X.] (§
11 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche [X.] aus der Siche-rungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der [X.] ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des [X.] auf beide [X.] als Mitgläubiger (§
432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenstän-diges und gesichertes Anrecht im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ge-schaffen. Im angefochtenen Beschluss fehlt die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger. Dies

10
11
12
-
8
-

kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu
1
als Rechtsbe-schwerdeführerin nicht benachteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
August 2013

XII
ZB
673/12

FamRZ 2013, 1715
Rn.
17, 19).

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
20 F 87/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.01.2013 -
13 UF 37/11 -

Meta

XII ZB 65/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 65/13 (REWIS RS 2013, 890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 890

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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