Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. XI ZR 116/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7489

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[X.]:[X.]:BGH:2017:250717BXIZR116.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 116/17

vom

25. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die
Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt

am 25. Juli 2017

einstimmig beschlossen:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß §
552
a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von ei-nem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 1.500

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung des [X.] seines Bauspar-vertrages. Die Parteien schlossen im Jahre 1990 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 26.000
DM (= 13.293,59

e-hung der "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingun-gen) [X.]" der Beklagten (im Folgenden: [X.]). In den [X.] findet sich zur Verzinsung des Bausparguthabens folgende Regelung:

1
-
3
-
"§ 6 Verzinsung des Bausparguthabens
(1) Das Bausparguthaben wird nach Wahl des [X.] mit 3 vom Hundert oder 4 vom Hundert jährlich verzinst. Wählt der Bausparer die 4-vom-Hundert-Verzinsung, berechnet die Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspar-darlehens ein Agio gemäß § 19 Abs. 2.

(5) Der Bausparer kann durch schriftliche Anzeige bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme auf die 4-vom-Hundert-Guthabenverzinsung wechseln. In diesem Fall wird der Bausparer durch eine zusätzliche Zinsgutschrift so gestellt, als wäre das Guthaben ab [X.] mit 4 vom Hundert verzinst worden. Die erreichte Summe sämtlicher [X.] (§ 11 Abs. 3) ändert sich nicht."
Die Zuteilungsreife des [X.] trat am 1.
Oktober 2002 ein. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und erbrachte spätestens seit dem [X.] keine weiteren [X.] auf den Vertrag. Mit Schreiben vom 18.
Dezember 2014 erklärte die Beklagte unter Berufung auf §
489 Abs.
1 Nr.
2 BGB die Kündigung des [X.] zum 1.
Juli 2015. Das angesparte Bausparguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt 9.747,81

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Er begehrt die Feststel-lung, dass der Bausparvertrag über den 30.
Juni 2015 hinaus fortbesteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dies [X.] begründet, dass der Beklagten ein Kündigungsrecht nach §
489 Abs.
1 Nr.
3 BGB aF zugestanden habe, weil die Vorschrift auf den Bausparvertrag an-wendbar sei und seit der Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen seien. Mit seiner

vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

2
3
-
4
-
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] den mit dem Kläger geschlossenen Bausparvertrag mit Schreiben vom 18.
Dezember 2014 wirksam zum 1.
Juli 2015 gekündigt hat.
a) Auf den im Jahre 1990 abgeschlossenen Bausparvertrag findet

wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist

Darlehensrecht Anwendung (vgl. [X.]surteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). In zeitlicher Hinsicht ist

soweit für die Entscheidung von Bedeutung

gemäß Art.
229 §
5
Satz
2
EGBGB, Art. 229 §
22 Abs.
2 und Abs.
3 EGBGB und Art.
229 §
38
Abs.
1 und Abs.
2 EGBGB das Darlehensrecht der §§
488
ff. BGB in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. [X.] aaO Rn.
18
f.).
b) Die Beklagte war

wie der [X.] in seinem Urteil vom 21.
Februar 2017 (XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn.
34
ff.; die dagegen gerichtete Verfas-sungsbeschwerde ist vom [X.] mit Beschluss vom 21.
Juni 2017 -
1
BvR 918/17

nicht zur Entscheidung angenommen worden) im Einzelnen ausgeführt und begründet hat

gemäß §
489 Abs.
1 Nr.
3 BGB aF berechtigt, die Kündigung des [X.] zu erklären.
aa) Das der Bausparkasse gewährte Darlehen weist mit 3% bzw. 4% p.a. (§
6 Abs.
1 [X.]) einen festen Zinssatz auf. Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes gemäß §
6 Abs.
5 [X.] nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang 4
5
6
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-
5
-
an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei [X.] vereinbart worden ist.
bb) Seit dem vollständigen Empfang des Darlehens durch die Beklagte waren zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Dezember 2014 auch mehr als zehn Jahre vergangen, weil der Bausparvertrag erstmalig am 1.
Oktober 2002 zuteilungsreif war. Wie der [X.] in seinem Urteil vom 21.
Februar 2017 (XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn.
71
ff.) näher ausgeführt hat, ist bei einem Bausparvertrag von einem vollständigen Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen. Denn zu diesem Zeitpunkt ist das Zweckdarlehen, welches der Erlangung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens dient, der Bausparkasse vollständig gewährt worden.
Entgegen der Ansicht der Revision folgt etwas anderes auch nicht aus §
6 Abs.
1 iVm Abs.
5 [X.] auf Grund des dort vorgesehenen Wahlrechts be-treffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase. Diese Regelung betrifft ein etwaiges Agio und führt zu keiner Modifikation des [X.] im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung des [X.] zur Darlehensgewährung. Sie betrifft vielmehr allein die Gegenleistungspflicht der Bausparkasse für die Kapitalüberlassung, die aber für die Frage, wann das vom Bausparer zu gewährende Zweckdarlehen von der Bausparkasse vollständig empfangen ist, keine Bedeutung hat. Die Regelung ändert nichts daran, dass die (variabel zu verzinsenden) Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden sind, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich be-grenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des [X.] fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck 9
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6
-
dienen (vgl. dazu [X.]surteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 185/16, [X.], 616 Rn.
81).
c) Mit Ablauf der Kündigungsfrist von sechs Monaten nach dem Zugang des Kündigungsschreibens vom 18.
Dezember 2014 ist der Bausparvertrag damit zum 1.
Juli 2015 beendet worden.
d) Die Kündigung
gilt auch nicht gemäß §
489 Abs.
3 BGB
aF als nicht erfolgt, denn die Beklagte hat dem Kläger unter dem 1.
Juli 2015 einen Scheck in Höhe des angesparten Guthabens ausgestellt, den dieser am 7.
Juli 2015 eingelöst hat.
2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des [X.]s zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO)

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nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeu-tung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) zu. Die entscheidungserheblichen [X.] sind, wie dargelegt, geklärt.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2015 -
22 O 218/15 -

O[X.], Entscheidung vom 11.01.2017 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 116/17

25.07.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. XI ZR 116/17 (REWIS RS 2017, 7489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7489

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