Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.08.2013, Az. 7 ABR 66/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 3478

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Gegenstand

Geschäftsführender Ausschuss des Betriebsrats


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 7. April 2011 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat wirksam einen „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]huss“ gebildet hat.

2

Der Beteiligte zu 2. ist der bei der antragstellenden Arbeitgeberin in deren Betrieb Region [X.]itte im Frühjahr 2010 gewählte siebenköpfige Betriebsrat. Er hält wö[X.]hentli[X.]h dienstags seine Sitzungen ab. Bis zu seiner Neuwahl hatte er aufgrund seiner damaligen Größe einen Betriebsauss[X.]huss mit fünf [X.]itgliedern gebildet. Na[X.]h der Wahl teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit E-[X.]ail vom 8. Juni 2010 mit:

„…

der Betriebsrat hat auf seiner heutigen Sitzung einen ges[X.]häftsführenden Auss[X.]huss gem. § 28 Betr[X.]G gebildet.

Der Auss[X.]huss setzt si[X.]h aus folgenden Kollegen zusammen:

P D

G [X.]

[X.] [X.]

R P

A L

Der ges[X.]häftsführende Auss[X.]huss tagt regelmäßig [X.]ontags ganztägig.

…“

3

[X.]it am 22. Juni 2010 beim Arbeitsgeri[X.]ht eingegangener Antragss[X.]hrift hat die Arbeitgeberin geltend gema[X.]ht, die Bildung des „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ sei gesetzeswidrig. Na[X.]h § 27 Abs. 1 Betr[X.]G könne ein Betriebsauss[X.]huss nur gebildet werden, wenn der Betriebsrat - anders als im vorliegenden Fall - neun oder mehr [X.]itglieder habe. Die Bildung des „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ sei au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 28 Abs. 1 Betr[X.]G mögli[X.]h. [X.] man dies anders, habe der Betriebsrat mit seinem Bes[X.]hluss jedenfalls die Grenzen pfli[X.]htgemäßen Ermessens übers[X.]hritten, indem dem „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]huss“ fünf von sieben [X.]mitgliedern angehörten.

4

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die mit Bes[X.]hluss des Beteiligten zu 2. vom 8. Juni 2010 na[X.]h § 28 Abs. 1 Betr[X.]G erfolgte Bildung eines „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ des Beteiligten zu 2. mit den [X.]itgliedern D, [X.], [X.], P und L unwirksam ist,

hilfsweise, die Wahl des „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ für unwirksam zu erklären.

5

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat si[X.]h auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin sei ni[X.]ht antragsbefugt. Zudem sei die Bildung des „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ na[X.]h § 28 Abs. 1 Betr[X.]G zulässig. Der wö[X.]hentli[X.]h montags zusammenkommende „ges[X.]häftsführende Auss[X.]huss“ führe ni[X.]ht die laufenden Ges[X.]häfte des [X.], sondern bereite die Sitzungen für den jeweiligen Folgetag vor. Der Bes[X.]hluss über die [X.] sei eine Ermessensents[X.]heidung, die keiner geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung zugängli[X.]h sei.

6

Das Arbeitsgeri[X.]ht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Auf die Bes[X.]hwerde der Arbeitgeberin hat das [X.] „festgestellt, dass die mit Bes[X.]hluss des Beteiligten zu 2. erfolgte Bildung eines ‚ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses’ unwirksam ist“. [X.]it seiner Re[X.]htsbes[X.]hwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzli[X.]hen Ents[X.]heidung. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurü[X.]kweisung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde.

7

B. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] ist unbegründet. Zu Re[X.]ht hat das [X.] dem zulässigen Hauptbegehren der Arbeitgeberin entspro[X.]hen. Der Hilfsantrag fällt ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung an.

8

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

9

1. Das [X.] hat den Hauptantrag zu Re[X.]ht dahin verstanden, dass die Arbeitgeberin mit ihm die Unwirksamkeit des [X.] vom 8. Juni 2010 über die Bildung des aus fünf [X.]mitgliedern bestehenden „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ geltend ma[X.]ht. Wie si[X.]h aus der Antragsbegründung unmissverständli[X.]h ergibt, geht es der Arbeitgeberin darum, die Auss[X.]husserri[X.]htung „an si[X.]h“ anzugreifen. Diese hält sie in erster Linie für ni[X.]htig, weil die [X.]oraussetzungen für die Bildung eines „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ ni[X.]ht gegeben seien.

2. Als [X.] ist ein Bes[X.]hluss über eine Auss[X.]hussbildung der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung zugängli[X.]h. Die Arbeitgeberin ist au[X.]h antragsbefugt.

a) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu [X.] und [X.] Wahlen kann die Ni[X.]htigkeit einer Wahl jederzeit und von jedermann geltend gema[X.]ht werden, sofern daran ein bere[X.]htigtes Interesse besteht (vgl. etwa [X.] 20. April 2005 - 7 [X.] [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 114, 228; 21. Juli 2004 - 7 [X.] [X.] 1 a der Gründe). Dies gilt au[X.]h dann, wenn das Gesetz keine „Wahl“, sondern eine Entsendung von [X.]itgliedern in ein anderes Gremium dur[X.]h [X.]ehrheitsbes[X.]hluss vorsieht, wie zB bei der Entsendung von [X.]mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat na[X.]h § 47 Abs. 2 Betr[X.]G (vgl. zur Anfe[X.]htbarkeit derartiger Entsendungsbes[X.]hlüsse in entspre[X.]hender Anwendung von § 19 Betr[X.]G zB [X.] 21. Juli 2004 - 7 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 111, 269), oder bei der Bes[X.]hlussfassung über die Bestellung inländis[X.]her Arbeitnehmervertreter im [X.] (hierzu [X.] 18. April 2007 - 7 [X.] - Rn. 38, [X.]E 122, 96). Diese Grundsätze zur Geltendma[X.]hung der Ni[X.]htigkeit betriebsratsinterner Wahlen sind au[X.]h auf die Bildung eines Auss[X.]husses dur[X.]h den Betriebsrat anzuwenden.

b) Hierna[X.]h kann die Arbeitgeberin die Ni[X.]htigkeit der am 8. Juni 2010 vom Betriebsrat bes[X.]hlossenen Bildung eines „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ geltend ma[X.]hen, da sie hieran ein bere[X.]htigtes Interesse hat. So hat die Frage der Wirksamkeit der Auss[X.]husserri[X.]htung zB Auswirkungen darauf, ob die Auss[X.]hussmitglieder na[X.]h § 37 Abs. 2 Betr[X.]G für die wö[X.]hentli[X.]hen Auss[X.]husssitzungen von ihrer berufli[X.]hen Tätigkeit ohne [X.]inderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind.

II. Das [X.] hat den Hauptantrag zu Re[X.]ht für begründet era[X.]htet. Die vom Betriebsrat am 8. Juni 2010 bes[X.]hlossene - und der Arbeitgeberin mit E-[X.]ail vom selben Tag mitgeteilte - Bildung des „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ ist unwirksam. Sie kann weder auf § 27 Abs. 1 Betr[X.]G no[X.]h auf § 28 Abs. 1 Betr[X.]G gestützt werden.

1. Die Auss[X.]hussbildung ist ni[X.]ht na[X.]h § 27 Abs. 1 Betr[X.]G - dessen si[X.]h der Betriebsrat allerdings au[X.]h ni[X.]ht berühmt - gere[X.]htfertigt.

a) Na[X.]h § 27 Abs. 1 Satz 1 Betr[X.]G bildet ein Betriebsrat einen Betriebsauss[X.]huss, wenn er neun oder mehr [X.]itglieder hat. Der Betriebsauss[X.]huss führt na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G die laufenden Ges[X.]häfte des [X.]. Na[X.]h § 27 Abs. 3 Betr[X.]G können Betriebsräte mit weniger als neun [X.]itgliedern die laufenden Ges[X.]häfte auf den [X.]orsitzenden oder andere [X.]mitglieder übertragen. Die Übertragung laufender Ges[X.]häfte na[X.]h § 27 Abs. 3 Betr[X.]G führt ni[X.]ht zur Bildung eines Auss[X.]husses.

b) Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat sieben [X.]itglieder, sodass ein Betriebsauss[X.]huss na[X.]h § 27 Abs. 1 Betr[X.]G ni[X.]ht gebildet werden kann. Eine bloße Übertragung der laufenden Ges[X.]häfte auf den [X.]vorsitzenden oder andere [X.]mitglieder iSv. § 27 Abs. 3 Betr[X.]G steht hier ni[X.]ht im Streit. Der verfahrensgegenständli[X.]he Bes[X.]hluss betrifft keine Ents[X.]heidung des [X.] zur Übertragung der laufenden Ges[X.]häfte auf seinen [X.]orsitzenden oder eines bzw. mehrerer seiner [X.]itglieder, sondern eine Auss[X.]hussbildung.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Erri[X.]htung des „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“ au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 28 Abs. 1 Betr[X.]G gere[X.]htfertigt.

a) Allerdings kommt für den zu 2. beteiligten Betriebsrat grundsätzli[X.]h eine Übertragung von Aufgaben auf Auss[X.]hüsse iSv. § 28 Abs. 1 Betr[X.]G in Betra[X.]ht. Na[X.]h dieser [X.]ors[X.]hrift kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Auss[X.]hüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Diese [X.]oraussetzung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat gegeben (vgl. § 9 Satz 1 Betr[X.]G).

b) § 28 Abs. 1 Satz 1 Betr[X.]G ermögli[X.]ht aber ni[X.]ht die Bildung eines „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]husses“, der - im Sinn von § 27 Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G - die laufenden Ges[X.]häfte des [X.] führt oder au[X.]h nur, wie hier der Betriebsrat geltend ma[X.]ht, die Sitzungsvorbereitungen wahrnimmt (zur auss[X.]hließli[X.]hen Übertragung der laufenden Ges[X.]häfte auf einen „ges[X.]häftsführenden Auss[X.]huss“ ebenso [X.] 13. Aufl. § 28 Rn. 11; Raab GK-Betr[X.]G 9. Aufl. § 27 Rn. 61 und 82 sowie § 28 Rn. 12; Wulff ZB[X.]R 2002, 134; aA Fitting 26. Aufl. § 27 Rn. 93; [X.]W/G/N/[X.] 8. Aufl. § 27 Rn. 69; [X.] in [X.] Betr[X.]G 13. Aufl. § 28 Rn. 24a; Süllwold ZB[X.]R 2003, 263). Dies ergibt eine am Wortlaut, systematis[X.]hen Zusammenhang und vor allem an Sinn und Zwe[X.]k unter Heranziehung der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte orientierte Auslegung von § 28 Abs. 1 Betr[X.]G.

aa) Bereits der [X.] spri[X.]ht dafür, dass si[X.]h die Übertragung auss[X.]hließli[X.]h von laufenden Ges[X.]häften - oder au[X.]h nur von Sitzungsvorbereitungen - ni[X.]ht na[X.]h § 28 Abs. 1 Betr[X.]G ri[X.]htet. In Satz 1 der [X.]ors[X.]hrift ist formuliert, dass der Betriebsrat Auss[X.]hüsse bilden und ihnen „bestimmte Aufgaben“ übertragen kann. Der Ausdru[X.]k „bestimmte“ bedeutet ua. „speziell“, „inhaltli[X.]h festgelegt, genau umrissen, klar, deutli[X.]h“ oder au[X.]h „auf etwas Spezielles hinweisend“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Sti[X.]hwort „bestimmt“ unter I 1 a, b und [X.]). Dana[X.]h bezieht si[X.]h die Auss[X.]hussbildung und Aufgabenübertragung s[X.]hon na[X.]h der spra[X.]hli[X.]hen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Betr[X.]G eher auf spezifis[X.]he, inhaltli[X.]h festgelegte Themengebiete und ni[X.]ht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatoris[X.]he und ggf. wiederkehrende Aufgaben des [X.], also etwa die Erledigung des S[X.]hriftverkehrs oder die [X.]orbereitung von [X.]sitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen.

bb) Der systematis[X.]he Kontext von §§ 27, 28 Betr[X.]G lässt darauf s[X.]hließen, dass § 28 Abs. 1 Betr[X.]G nur sol[X.]he Auss[X.]hüsse regelt, denen fa[X.]hspezifis[X.]he Aufgaben übertragen sind. Hätte der Gesetzgeber einem Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die [X.]ögli[X.]hkeit geben wollen, einem Auss[X.]huss die laufenden Ges[X.]häfte zu übertragen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen von § 27 Abs. 2 und Abs. 3 Betr[X.]G - dort finden si[X.]h die Bestimmungen über die laufenden Ges[X.]häfte des [X.] - zu regeln. Außerdem wäre ni[X.]ht erkennbar, wel[X.]hen Sinn es haben sollte, allein einem Betriebsrat mit weniger als neun [X.]itgliedern in einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern (also nur dem siebenköpfigen Betriebsrat) ein Wahlre[X.]ht zwis[X.]hen der Übertragung laufender Ges[X.]häfte na[X.]h § 27 Abs. 3 Betr[X.]G und der Bildung eines Auss[X.]husses na[X.]h § 28 Abs. 1 Betr[X.]G einzuräumen.

[X.][X.]) Na[X.]h dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Sinn und Zwe[X.]k von § 28 Abs. 1 Betr[X.]G regelt die [X.]ors[X.]hrift die Bildung von Fa[X.]hauss[X.]hüssen, denen fa[X.]hspezifis[X.]he Aufgaben übertragen werden können. [X.]it § 28 Abs. 1 Satz 1 Betr[X.]G ist [X.] in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die [X.]ögli[X.]hkeit gegeben, ihre [X.]arbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fa[X.]hauss[X.]hüsse bilden können, die für fa[X.]hspezifis[X.]he Themen zuständig sind und diese für eine sa[X.]hgere[X.]hte Bes[X.]hlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. In der Begründung der Bundesregierung zu dem am 28. Juli 2001 in [X.] getretenen Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ([X.]I S. 1852) ist ausgeführt (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/5741 S. 39 f.):

„Die [X.]ögli[X.]hkeit des [X.], Auss[X.]hüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen, soll ni[X.]ht mehr wie bisher von dem Bestehen eines Betriebsauss[X.]husses na[X.]h § 27 abhängig sein. [X.]ielmehr kann der Betriebsrat künftig in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Auss[X.]hüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

Damit wird [X.] in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die [X.]ögli[X.]hkeit gegeben, ihre [X.]arbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fa[X.]hauss[X.]hüsse bilden können, die für fa[X.]hspezifis[X.]he Themen zuständig sind und diese für eine sa[X.]hgere[X.]hte Bes[X.]hlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. Hierunter fällt au[X.]h die [X.]ögli[X.]hkeit z. B. speziell für Fragen der Frauenförderung oder der betriebli[X.]hen Integration ausländis[X.]her Arbeitnehmer einen eigenen Auss[X.]huss zu bilden.

Die Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung auf Auss[X.]hüsse setzt wie bisher voraus, dass ein Betriebsauss[X.]huss besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 2).“

Die Gesetzesänderung diente daher dazu, den [X.] in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern zu ermögli[X.]hen, für bestimmte, fa[X.]hspezifis[X.]he Aufgaben Auss[X.]hüsse zu bilden, ni[X.]ht aber diesen die laufenden Ges[X.]häfte zu übertragen.

[X.]) Hierna[X.]h ist der mit Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Juni 2010 erri[X.]htete „ges[X.]häftsführende Auss[X.]huss“ kein Auss[X.]huss iSv. § 28 Abs. 1 Satz 1 Betr[X.]G. Sollten ihm - wie seine Bezei[X.]hnung nahelegt - die laufenden Ges[X.]häfte des [X.] übertragen sein, wäre er der Sa[X.]he na[X.]h ein Betriebsauss[X.]huss und kein Fa[X.]hauss[X.]huss. Selbst wenn es si[X.]h aber ni[X.]ht um einen die laufenden Ges[X.]häfte führenden Auss[X.]huss handeln sollte, weil er si[X.]h - na[X.]h dem [X.]orbringen des [X.] - nur mit [X.] Themen befasse, unterfiele seine Erri[X.]htung ni[X.]ht § 28 Abs. 1 Satz 1 Betr[X.]G. Au[X.]h dann wären ihm jedenfalls keine fa[X.]hspezifis[X.]hen Aufgaben übertragen. Na[X.]h dem vom Betriebsrat vorgebra[X.]hten Zus[X.]hnitt der „Auss[X.]huss“aufgabe befassen si[X.]h die Auss[X.]hussmitglieder einen Tag vor der [X.]sitzung mit deren [X.]orbereitung, also mit [X.] bei der nä[X.]hsten Sitzung anstehenden „Quers[X.]hnittsthemen“. Dies weist ni[X.]ht den für einen Auss[X.]huss iSv. § 28 Abs. 1 Satz 1 Betr[X.]G erforderli[X.]hen fa[X.]hspezifis[X.]hen Themenbezug auf.

III. [X.] mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist dem Senat ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angef[X.].

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    S[X.]hmidt    

        

        

        

    S[X.]hiller    

        

    Glo[X.]k    

                 

Meta

7 ABR 66/11

14.08.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Darmstadt, 16. September 2010, Az: 8 BV 19/10, Beschluss

§ 27 Abs 1 S 1 BetrVG, § 27 Abs 2 S 1 BetrVG, § 27 Abs 3 BetrVG, § 28 Abs 1 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.08.2013, Az. 7 ABR 66/11 (REWIS RS 2013, 3478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3478

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