Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 ABR 53/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 7588

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Gegenstand

Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten


Leitsatz

Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 19. September 2017 - 7 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über das [X.] des [X.]etriebsausschusses in [X.]ruttoentgeltlisten.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ua. in [X.] eine Klinik, welche einem mit der [X.] geschlossenen, zum 31. Dezember 2016 gekündigten ([X.] unterfiel. Der in der Klinik errichtete [X.]etriebsrat hat einen [X.]etriebsausschuss gebildet.

3

Seit einiger Zeit führt die Arbeitgeberin die [X.]ruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer in elektronischer Form. Die Listen enthalten die Namen der Arbeitnehmer, deren Dienstart und Unterdienstart, Angaben zum Grundgehalt, zu verschiedenen Zulagen sowie zu beständigen und unbeständigen [X.]ezügen. Anfang Februar 2017 gewährte die Arbeitgeberin [X.]etriebsratsmitgliedern Einsicht in eine anonymisierte Fassung dieser Listen.

4

Der [X.]etriebsrat hat geltend gemacht, dem [X.]etriebsausschuss sei Einblick in die [X.]ruttoentgeltlisten mit den Klarnamen der Arbeitnehmer zu gewähren. Nur so ließe sich feststellen, nach welchen Grundsätzen die Arbeitgeberin - insbesondere nach der Kündigung des einschlägigen Tarifvertrags - Sonderzahlungen oder Lohnerhöhungen gewähre; ggf. betreffe dies das betriebliche Entgeltsystem, bei dessen Änderung er mitzubestimmen habe. Auch im Hinblick auf seine Aufgabe, etwaige [X.]enachteiligungen von Arbeitnehmern zu verhindern, beanspruche er Einblick in die nicht anonymisierten [X.]ruttoentgeltlisten. Datenschutzrechtliche Gründe stünden dem nicht entgegen.

5

Nachdem der [X.]etriebsrat sein [X.]egehren erstinstanzlich noch anders gefasst hatte, hat er zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, seinem [X.]etriebsausschuss Einsicht in die [X.]ruttolohn- und -gehaltslisten sämtlicher Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 [X.]etrVG zu gewähren, wobei die [X.]ruttolöhne und -gehälter hinsichtlich aller Entgeltbestandteile unabhängig von ihrem kollektiven Charakter aufzuschlüsseln sind und die Aufschlüsselung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:

        

•       

Name, Vorname,

        

•       

Tarifentgelt bzw. wenn ein solches nicht gezahlt wird, Grundentgelt,

        

•       

Zulagen, Sondervergütungen, Gratifikationen und Prämien jeglicher Art unter [X.]ezeichnung, wofür sie gezahlt werden.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, mit der praktizierten Gewährung der Einsichtnahme in die [X.]ruttoentgeltlisten sei sie ihrer Verpflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG nachgekommen. Die Norm räume dem [X.]etriebsausschuss weder nach ihrem Wortlaut noch nach der Systematik ein Recht zur Einsichtnahme in eine Liste mit den Klarnamen der Arbeitnehmer ein. Dies zeige auch das zum 6. Juli 2017 in [X.] getretene Gesetz zur Förderung der [X.] zwischen Frauen und Männern ([X.]gesetz). Einer namentlichen Nennung der Arbeitnehmer - ohne näher vom [X.]etriebsrat begründeten und vorliegend auch nicht gegebenen Anlass - stünden zudem deren Persönlichkeitsrechte sowie datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag - soweit er noch Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist - stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags weiter.

8

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin gegen den dem Antrag stattgebenden [X.]eschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der in die Rechtsbeschwerde gelangte Antrag des [X.]etriebsrats ist zulässig und begründet.

9

I. Der [X.]etriebsrat hat sein [X.]egehren in zulässiger Weise angebracht.

1. Mit dem in der Rechtsbeschwerde noch anhängigen Antrag erstrebt der [X.]etriebsrat die Einblicksgewährung in diejenigen [X.]ruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer, wie sie ohne anonymisierte Namen - in elektronischer Form - von der Arbeitgeberin geführt werden. Soweit im Antrag neben den Daten „Name, Vorname“ weitere Vorgaben zum Inhalt der betreffenden Listen genannt sind, ist damit kein eigenständiges Verlangen verbunden, sondern sind lediglich die von der Arbeitgeberin geführten [X.]ruttoentgeltlisten beschrieben.

a) Dem [X.]etriebsrat ging es bereits mit seinem beim Arbeitsgericht gestellten Antrag darum, dem [X.]etriebsausschuss Einsicht in die [X.]ruttolohn- und -gehaltslisten der Arbeitnehmer - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - unter [X.]eibehaltung der Klarnamen zu verschaffen. Schon sein erstinstanzlich zur Entscheidung gestellter Antrag enthielt konkrete - damals noch anders formulierte - Angaben zum Inhalt der begehrten Listen. Das Arbeitsgericht hat das Antragsbegehren des [X.]etriebsrats dahin verstanden, dass er Einsicht in diejenigen Listen verlange, die die Arbeitgeberin mit Klarnamen der Arbeitnehmer führe und in die sie - allerdings nur in anonymisierter Fassung - Einsicht gewährt habe; zudem wolle der [X.]etriebsrat, dass die Listen noch zusätzliche Angaben zur Eingruppierung der Arbeitnehmer enthielten. Diesem [X.] entsprechend hat das Arbeitsgericht, das dem Antrag lediglich im Hinblick auf ein Einsichtsrecht in die von der Arbeitgeberin vorgehaltenen, nicht anonymisierten Listen stattgegeben hat, in seinem Tenor den von der Arbeitgeberin zuvor näher beschriebenen Inhalt der von ihr vorgehaltenen Listen übernommen.

b) Mit dieser Auslegung des Antragsbegehrens hat das Arbeitsgericht das vom [X.]etriebsrat nach seinem Vortrag Gewollte nicht verkannt. Jedenfalls hat sich der [X.]etriebsrat mit seinem Antrag auf Zurückweisung der [X.]eschwerde den Antrag mit dem Inhalt, den ihm das Arbeitsgericht beigemessen hat, zu eigen gemacht. Es ging damit bereits in der [X.]eschwerdeinstanz nur noch um ein Einblicksbegehren in die von der Arbeitgeberin geführten [X.]ruttoentgeltlisten in nicht anonymisierter Form.

2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

3. Der [X.]etriebsrat besitzt auch die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis. Er nimmt ein eigenes Recht gegenüber der Arbeitgeberin in Anspruch. Zwar begehrt er die Einsichtsgewährung nicht für sich als Gesamtorgan, sondern für seinen [X.]etriebsausschuss. Dieser ist aber kein vom [X.]etriebsrat unabhängiges Gremium, das mit eigenständigen Rechten ausgestattet wäre. Ein mögliches [X.] steht materiell-rechtlich dem [X.]etriebsrat zu ([X.]AG 30. September 2008 - 1 A[X.]R 54/07 - Rn. 21, [X.]AGE 128, 92).

II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG verpflichtet, dem [X.]etriebsausschuss Einblick in die nicht anonymisierten [X.]ruttoentgeltlisten zu gewähren. Datenschutz- und grundrechtliche [X.]elange stehen dem Anspruch nicht entgegen.

1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.]etrVG sind dem [X.]etriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der [X.]etriebsausschuss oder ein nach § 28 [X.]etrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die [X.]ruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Der [X.]etriebsrat kann allerdings nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen; ein auf Herstellung nicht existenter Listen gerichteter Anspruch des [X.]etriebsrats lässt sich nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG stützen (vgl. [X.]AG 30. September 2008 - 1 A[X.]R 54/07 - Rn. 26, [X.]AGE 128, 92). Das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG unterliegt zudem den Grenzen der allgemeinen Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]etrVG (vgl. [X.]AG 14. Januar 2014 - 1 A[X.]R 54/12 - Rn. 18 mwN). Es besteht nur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben des [X.]etriebsrats erforderlich ist.

2. Der für das [X.] in die Listen über die [X.]ruttolöhne und -gehälter nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG notwendige Aufgabenbezug ist regelmäßig schon deshalb gegeben, weil der [X.]etriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.]etrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Hierzu gehört auch die sich aus § 75 Abs. 1 [X.]etrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur [X.]eachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Darlegung eines besonderen Anlasses für die Ausübung dieses Einsichtsrechts bedarf es nicht (vgl. [X.]AG 14. Januar 2014 - 1 A[X.]R 54/12 - Rn. 23). Der [X.]etriebsrat benötigt die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann. Ein Einsichtsrecht besteht deshalb auch dann, wenn der [X.]etriebsrat gerade feststellen will, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch diese sind. Die Grenzen des Einsichtsrechts liegen dort, wo ein [X.]eteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in [X.]etracht kommt ([X.]AG 14. Januar 2014 - 1 A[X.]R 54/12 - Rn. 23).

3. Danach sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG im Streitfall erfüllt.

a) Das vom [X.]etriebsrat geltend gemachte [X.] bezieht sich auf die von der Arbeitgeberin (in elektronischer Form) tatsächlich geführten Listen über die [X.]ruttoentgelte der Arbeitnehmer. Diese sind nicht anonymisiert, ordnen also die [X.]ruttoentgelte den Arbeitnehmern unter deren namentlicher Nennung zu. Hiervon kann der Senat aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellung ausgehen. Das [X.]eschwerdegericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei zwischen den [X.]eteiligten unstreitig, dass bei der Arbeitgeberin die [X.]ruttoentgeltlisten mit Namen und Vornamen der Arbeitnehmer als elektronische Datei vorhanden seien. Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen.

b) Der Einblick in die bei der Arbeitgeberin tatsächlich vorhandenen [X.]ruttoentgeltlisten ist zur Durchführung der Aufgaben des [X.]etriebsrats erforderlich.

aa) Der [X.]etriebsrat will feststellen, ob die Arbeitgeberin nach Kündigung des einschlägigen Tarifvertrags die im [X.]etrieb geltenden [X.] geändert hat. Da dies jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das [X.]estehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG. Außerdem möchte der [X.]etriebsrat prüfen, ob nach Ablauf des Tarifvertrags nur bestimmten Arbeitnehmern Entgelterhöhungen oder Sonderzahlungen gewährt werden, ob und nach welchen Grundsätzen die Arbeitgeberin hierbei verfährt und ob ggf. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Maßregelungsverbot vorliegen. Damit legt der [X.]etriebsrat einen hinreichenden [X.]ezug zu einer Aufgabe iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.]etrVG dar (zum [X.] vgl. [X.]AG 24. April 2018 - 1 A[X.]R 6/16 - Rn. 22 mwN zu § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG).

[X.]) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, für diese Aufgaben benötige der [X.]etriebsrat nicht die Namen der aufgelisteten Arbeitnehmer - es fehle also an einem für die Angabe der Klarnamen erforderlichen Aufgabenbezug -, verfängt ebenso wenig wie ihre Argumentation, der [X.]etriebsrat könne angesichts „überschaubarer“ betrieblicher Gegebenheiten auch bei einer Anonymisierung hinreichende Rückschlüsse ziehen. Die durch die Formulierung „in diesem Rahmen“ in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG zum Ausdruck gebrachte Erforderlichkeit der Einsichtnahme des [X.]etriebsausschusses in die Listen über [X.]ruttolöhne und -gehälter für die Aufgaben des [X.]etriebsrats bezieht sich lediglich auf die vom Arbeitgeber erstellten Listen „an sich“ und nicht auf die einzelnen in den Listen enthaltenen Angaben. Entsprechend muss der [X.]etriebsrat auch keine „spezifische“ Notwendigkeit für eine nicht anonymisierte [X.]ruttoentgeltliste darlegen, wenn der Arbeitgeber eine solche führt.

c) Anderes folgt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht aus dem zum 6. Juli 2017 in [X.] getretenen [X.]gesetz ([X.]). Weder bedingt dieses ein anderes inhaltliches Verständnis des [X.]s nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG noch beschränkt es die vom Arbeitgeber zu gewährende Einsicht auf eine anonymisierte Fassung der [X.]ruttoentgeltlisten.

aa) Ziel des [X.]gesetzes ist es, durch die Förderung der Transparenz von Entgelten und Entgeltregelungen eine unmittelbare und mittelbare Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts zu beseitigen (vgl. die Gesetzesbegründung [X.]T-Drs. 18/11133 S. 1). Vor diesem Hintergrund statuiert § 10 [X.] zur Überprüfung der Einhaltung des [X.] ab einer bestimmten [X.]etriebsgröße einen individuellen Auskunftsanspruch über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung iSv. § 11 Abs. 2 [X.] und das maßgebende Vergleichsentgelt iSv. § 11 Abs. 3 [X.]. [X.]ei der [X.]eantwortung eines solchen Auskunftsverlangens ist der Schutz personenbezogener Daten der auskunftsbegehrenden [X.]eschäftigten sowie der vom Auskunftsverlangen betroffenen [X.]eschäftigten zu wahren (§ 12 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Da das Auskunftsverlangen in den Fällen des § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 [X.] grundsätzlich an den [X.]etriebsrat zu richten ist, hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 [X.] Regelungen getroffen, damit dieser das Auskunftsverlangen beantworten kann. Danach hat der Arbeitgeber dem [X.]etriebsausschuss Einblick in die Listen über die [X.]ruttolöhne und -gehälter zu gewähren und diese nach Geschlecht aufzuschlüsseln sowie so aufzubereiten, dass (so der Gesetzeswortlaut) „der [X.]etriebsausschuss“ im Rahmen seines [X.]s die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.

[X.]) Mit der Regelung in § 13 Abs. 3 [X.] hat der Gesetzgeber - nach seinem verlautbarten [X.] - zwar einerseits auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.]etrVG abgehoben, andererseits aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pflicht des Arbeitgebers auf Erteilung weitergehender Auskünfte nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG in den [X.]lick genommen (vgl. [X.]T-Drs. 18/11133 S. 63). [X.]ereits dies lässt den Schluss darauf zu, dass sich der Anspruch des [X.]etriebsrats nach § 13 Abs. 3 [X.] von dem nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG dadurch unterscheidet, dass der Arbeitgeber dem [X.]etriebsausschuss Einblick nicht nur in die vorhandenen Listen über die [X.]ruttolöhne und -gehälter der [X.]eschäftigten zu gewähren hat, sondern in Listen, die - um den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu genügen - ggf. nach § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] entsprechend aufzubereiten und damit erst herzustellen sind (vgl. z[X.] [X.] 11. Aufl. § 80 Rn. 128, [X.] NZA 2017, 819, 820; [X.]/[X.] NZA 2018, 545, 546). Eine Intention des Gesetzgebers, mit § 13 Abs. 3 [X.] die inhaltliche Reichweite des Einsichtsrechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG auszugestalten oder auch nur klarzustellen, ist nicht ersichtlich.

cc) Hiergegen spricht auch, dass sich der Anwendungsbereich des individuellen Auskunftsanspruchs (vgl. § 12 Abs. 1 [X.]), dessen Erfüllung durch den insoweit nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 [X.] verpflichteten [X.]etriebsrat die Vorschrift des § 13 [X.] dient, von dem des gremienbezogenen [X.]s nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG unterscheidet. Während der Auskunftsanspruch nach § 12 Abs. 1 [X.] nur [X.]eschäftigten in [X.]etrieben mit in der Regel mehr als 200 [X.]eschäftigten bei demselben Arbeitgeber zusteht, besteht das betriebsverfassungsrechtliche Einsichtsrecht auch in [X.]etrieben, in denen der [X.]etriebsrat im Hinblick auf seine Größe weder einen [X.]etriebsausschuss (§ 27 [X.]etrVG) noch einen Ausschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG errichten kann. Das [X.] kann in diesen Fällen durch den [X.]etriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes [X.]etriebsratsmitglied, dem die Führung der laufenden Geschäfte nicht übertragen sein muss, wahrgenommen werden (ausf. bereits [X.]AG 23. Februar 1973 - 1 A[X.]R 17/72 - [X.]AGE 25, 75; vgl. zuletzt 14. Januar 2014 - 1 A[X.]R 54/12 - Rn. 19 mwN).

dd) § 13 Abs. 6 [X.], wonach gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich geregelte [X.]eteiligungsrechte des [X.]etriebsrats von diesem Gesetz unberührt bleiben, zeigt ebenfalls, dass durch die Regelungen des [X.]gesetzes das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG nicht beschnitten werden sollte (vgl. dazu [X.]T-Drs. 18/11133 S. 63). Dieses stellt typischerweise - so auch im vorliegenden Streitfall - sicher, dass der [X.]etriebsrat ein etwaiges Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG wahrnehmen kann.

ee) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist daher selbst dann nicht davon auszugehen, dass im Rahmen des Einsichtsrechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG prinzipiell anonymisierte Listen ausreichend sind, wenn das [X.] nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] nur auf solche bezogen sein sollte. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob (wie von der Arbeitgeberin angenommen) aus § 12 Abs. 3 [X.] - der in seinem Satz 1 ausdrücklich nur die [X.]eantwortung eines Auskunftsverlangens in den [X.]lick nimmt - eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anonymisierung von [X.] bei einer zur [X.]eantwortung eines Auskunftsverlangens erfolgenden Einsichtnahme durch den [X.]etriebsausschuss folgt. Da sich sowohl die Voraussetzungen als auch die Systematik des Rechts auf Einblick in die [X.]ruttoentgeltlisten nach dem [X.]gesetz von denen des Einsichtsrechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG unterscheiden, lässt sich hieraus nichts für den Inhalt des letztgenannten Anspruchs herleiten. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] flankiert die von § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 [X.] vorgesehene Stellung des [X.]etriebsrats als Adressat eines individuellen Auskunftsverlangens nach § 10 Abs. 1 [X.]. Das [X.] des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG ist dagegen nicht mit einer individuellen Auskunftsberechtigung von [X.]eschäftigten verknüpft, sondern dient ua. der kollektivrechtlichen Sicherung von Mitbestimmungsrechten des [X.]etriebsrats.

4. Die erstrebte Einsicht in die bei der Arbeitgeberin vorhandenen Listen mit einer namentlichen Nennung der Arbeitnehmer als [X.]ezieher des jeweiligen [X.]ruttoentgelts verbietet sich auch nicht in Ansehung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.] - DS-GVO) und des durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ([X.]) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/680 ([X.] und -umsetzungsgesetz [X.] - DSAnpUG-[X.]) vom 30. Juni 2017 geänderten [X.]undesdatenschutzgesetzes - [X.]DSG - ([X.]G[X.]l. I S. 2097). Die streitbefangene Einsichtnahme ist zwar auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten gerichtet. Diese ist aber zulässig.

a) Das nach dem Antrag streitbefangene [X.] in [X.]ruttoentgeltlisten mit der Angabe von Klarnamen der Arbeitnehmer fällt in den sachlichen Geltungsbereich der - gemäß Art. 288 A[X.]V in allen ihren Teilen verbindlichen und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden - DS-GVO nach deren Art. 2 Abs. 1 und in den Anwendungsbereich des [X.]DSG nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2.

aa) Es handelt sich im Sinn dieser Vorschriften um eine auf „personenbezogene Daten“ gerichtete „Verarbeitung“, wobei beim Anwendungsbereich des [X.]DSG auf die in der DS-GVO definierten [X.]egrifflichkeiten zurückzugreifen ist.

(1) Die Namen der Arbeitnehmer und die ihnen zugeordneten [X.]ruttoentgelte stellen „personenbezogene Daten“ iSv. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar.

(2) In der Gewährung von Einsicht in diese Listen durch die Arbeitgeberin gegenüber dem [X.]etriebsausschuss liegt eine „Verarbeitung“ dieser Daten. Der [X.]egriff der Verarbeitung bezeichnet nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO ua. jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Hierzu zählt deren Offenlegung durch „Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der [X.]ereitstellung“, also die gezielte Kenntnisgabe von Daten an einen Empfänger, der - was seinerseits aus Art. 4 Nr. 9 DS-GVO folgt - kein Dritter sein muss ([X.]AG 9. April 2019 - 1 A[X.]R 51/17 - Rn. 32 mwN). Damit ist es für die Annahme einer Datenverarbeitung - anders als bei § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 [X.]DSG in seiner vom 28. August 2002 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF), wonach es sich nur bei der [X.]ekanntgabe von Daten gegenüber [X.] um eine Datenübermittlung gehandelt hat - nicht ausschlaggebend, ob der [X.]etriebsrat Dritter iSv. Art. 4 Nr. 10 DS-GVO ist.

[X.]) Die Listen sind in Form elektronischer Dateien erstellt. Damit ist das erstrebte [X.] eine „nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind“ iSv. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO bzw. eine - beim Geltungsbereich des [X.]DSG für nichtöffentliche Stellen maßgebende - „nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]DSG.

b) Die mit der [X.]erechtigung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für Zwecke des [X.]eschäftigungsverhältnisses nach § 26 [X.]DSG erlaubt.

aa) Das folgt allerdings nicht aus § 26 Abs. 6 [X.]DSG. Zwar bleiben nach dieser Vorschrift im Hinblick auf die in § 26 [X.]DSG geregelte Datenverarbeitung für Zwecke des [X.]eschäftigungsverhältnisses die [X.]eteiligungsrechte der Interessenvertretungen der [X.]eschäftigten „unberührt“. Dieser Norm, welche § 32 Abs. 3 [X.]DSG aF im Sinn einer klarstellenden Funktion übernommen hat ([X.]T-Drs. 18/11325 S. 97), kommt indes kein Regelungsgehalt als die Datenverarbeitung durch Arbeitgeber oder [X.]etriebsrat eigenständig erlaubender Tatbestand zu ([X.]AG 9. April 2019 - 1 A[X.]R 51/17 - Rn. 23).

[X.]) Die Datenverarbeitung ist aber nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG zulässig.

(1) Der Erlaubnistatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG wird nicht von § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG verdrängt. Entgegen anderslautender Stimmen im Schrifttum geht die betriebsverfassungsrechtliche Norm nicht als „andere Rechtsvorschrift des [X.]undes über den Datenschutz“ iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]DSG den [X.]estimmungen des [X.]DSG vor (so aber [X.] [X.][X.] 2017, 1462, 1465; Gräber/[X.] in [X.]/Pauly [X.] [X.]undesdatenschutzgesetz 2. Aufl. § 26 [X.]DSG Rn. 20; [X.]/Pötters RDV 2017, 111; diff. [X.] in Ehmann/Selmayr [X.] 2. Aufl. Art. 88 Rn. 189 f.). Diese Frage stellte sich bereits vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 [X.]DSG aF, wonach „[d]ie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten … nur zulässig“ war, „soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der [X.]etroffene eingewilligt hat“. Auf der Grundlage dieser bis 24. Mai 2018 geltenden [X.] hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG keine spezifische Erlaubnisnorm für die Datenverarbeitung gesehen; bei der Gewährung von Einblick in die [X.]ruttoentgeltlisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG handelte es sich vielmehr „… um eine nach § 32 Abs. 1 [X.]DSG zulässige Form der Datennutzung“ (vgl. [X.]AG 14. Januar 2014 - 1 A[X.]R 54/12 - Rn. 28; dazu kritisch [X.] [X.][X.] 2017, 1462, 1465). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der DS-GVO und der Neufassung des [X.]DSG nichts geändert. Nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers führt § 26 [X.]DSG die Regelung des § 32 [X.]DSG aF fort ([X.]T-Drs. 18/11325 S. 97).

(2) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG sind erfüllt. Danach dürfen personenbezogene Daten von [X.]eschäftigten für Zwecke des [X.]eschäftigungsverhältnisses ua. dann verarbeitet werden, wenn dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der [X.]eschäftigten erforderlich ist.

(a) Es handelt sich vorliegend um eine auf personenbezogene Daten von „[X.]eschäftigten“ (vgl. § 26 Abs. 8 Nr. 1 [X.]DSG) gerichtete Datenverarbeitung „für Zwecke des [X.]eschäftigungsverhältnisses“.

(b) Die verfahrensgegenständliche Einsichtsgewährung in [X.]ruttoentgeltlisten ist zur Erfüllung eines Rechts des [X.]etriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG „erforderlich“ iSv. § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG.

(aa) Mit dem Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist sichergestellt, dass ein an sich legitimes Datenverarbeitungsziel nicht zum Anlass genommen wird, überschießend personenbezogene Daten zu verarbeiten. [X.]ei einer auf [X.]eschäftigtendaten bezogenen datenverarbeitenden Maßnahme des Arbeitgebers bedingt dies entsprechend der [X.]ekundung des Gesetzgebers - welcher hierbei an die bis 24. Mai 2018 geltenden datenschutzrechtlichen [X.]estimmungen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpft (vgl. [X.]T-Drs. 18/11325 S. 97) - eine Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (ausf. dazu - unter Hinzuziehung der Gesetzeshistorie und -begründung - z[X.] [X.]/[X.] in [X.] DSGVO/[X.]DSG 3. Aufl. § 26 [X.]DSG Rn. 16 ff.). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus dem Gesetz - also etwa dem [X.]etrVG - ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der [X.]eschäftigten erforderlich ist. Das hat der Gesetzgeber durch den entsprechenden Erlaubnistatbestand in § 26 Abs. 1 Satz 1 (letzte Alternative) [X.]DSG klargestellt (vgl. [X.]T-Drs. 18/11325 S. 97).

([X.]) Steht dem [X.]etriebsrat ein Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG zu, ist die von § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG verlangte Erforderlichkeit einer damit verbundenen Datenverarbeitung gegeben. Sie folgt aus der Erfüllung eines kollektivrechtlich bestehenden Anspruchs; einer gesonderten - auf jeden Einzelfall bezogenen - Abwägung zwischen objektiven Informationsinteressen des [X.]etriebsrats einerseits und davon betroffenen Interessen des Arbeitgebers und/oder der Arbeitnehmer andererseits (so [X.] [X.], 413, 419) bedarf es nicht. Die datenschutzrechtlich notwendige Abwägung hat der Gesetzgeber durch die Anerkennung des in § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG enthaltenen Erlaubnistatbestands einer Datenverarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen kollektivrechtlichen Pflicht vorgenommen (vgl. auch [X.] [X.], 1, 11). [X.]ei einem (allgemeinen) Auskunftsanspruch des [X.]etriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG ist dies im Hinblick auf die strikte [X.]indung der Unterrichtungsverpflichtung des Arbeitgebers an eine dem [X.]etriebsrat obliegende Aufgabe, für dessen Wahrnehmung dieser das verlangte personenbezogene Datum benötigt, gerechtfertigt (vgl. [X.]AG 9. April 2019 - 1 A[X.]R 51/17 - Rn. 42).

Auch beim [X.] in [X.]ruttoentgeltlisten folgt die Rechtfertigung aus der inhaltlichen Ausgestaltung der entsprechenden kollektivrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG ist die Einsichtnahme in die [X.]ruttoentgeltlisten an die Erforderlichkeit der Wahrnehmung und Durchführung von Aufgaben des [X.]etriebsrats gebunden. Dies bedingt zwar seinerseits keine Notwendigkeit, die (betriebsverfassungsrechtliche) Erforderlichkeit mit gesondertem [X.]ezug auf das Datum „Name, Vorname“ der Arbeitnehmer auf der [X.]ruttoentgeltliste festzustellen. Hingegen besteht die Verknüpfung dieser Daten allein mit „[X.]rutto“entgelten. Das gewährleistet, dass besondere persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer, die etwa in der [X.]esteuerung oder in Lohnpfändungen zum Ausdruck kommen und dadurch zu unterschiedlichen Nettobezügen führen, der Kenntnisnahme durch den [X.]etriebsrat verschlossen sind (mit [X.]ezug zur Rechtfertigung des mit dem Recht auf Einsichtnahme in die [X.] verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung ebenso Fitting 29. Aufl. § 80 Rn. 72). Außerdem kann in die Listen über die [X.]ruttolöhne und -gehälter nur „Einblick“ genommen werden. Einsichtsberechtigt sind des Weiteren nicht alle [X.]etriebsratsmitglieder, sondern lediglich der [X.]etriebsausschuss oder ein nach § 28 [X.]etrVG gebildeter Ausschuss bzw. - in kleineren [X.]etrieben - der [X.]etriebsratsvorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes [X.]etriebsratsmitglied, dem die Führung der laufenden Geschäfte nicht übertragen sein muss. Der datenschutzrechtlich notwendigen - in der Diktion der Gesetzesbegründung - „Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz sowie Verhältnismäßigkeitsprüfung“ ist damit genügt.

(cc) Der [X.]indung der datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit iSv. § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG an die Ausübung oder Erfüllung gesetzlicher Rechte oder Pflichten des [X.]etriebsrats steht nicht entgegen, dass weder in der DS-GVO noch im [X.]DSG eine - vormals in § 5 [X.]DSG aF ausdrücklich erwähnte und auch für den [X.]etriebsrat geltende (vgl. hierzu [X.]AG 7. Februar 2012 - 1 A[X.]R 46/10 - Rn. 43 mwN, [X.]AGE 140, 350) - Verpflichtung auf das Datengeheimnis explizit geregelt ist. Insoweit ist auch § 53 [X.]DSG nicht einschlägig. Diese Norm ist [X.]estandteil des [X.] Teils des [X.]DSG. Sie beruht auf der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz - Richtlinie ([X.]) 2016/680 - und gilt ausschließlich, wenn der Anwendungsbereich gemäß § 45 [X.]DSG eröffnet ist, also wenn Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet werden (vgl. dazu [X.] in [X.] DSGVO/[X.]DSG 3. Aufl. § 53 [X.]DSG Rn. 1). Der [X.]etriebsrat hat seinerseits bei einer Datenverarbeitung - und so auch bei der Kenntnisnahme personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem [X.] in [X.]ruttoentgeltlisten - die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Das gilt unabhängig davon, ob er iSv. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Teil der verantwortlichen Stelle (so z[X.] [X.]onanni/[X.] ArbR[X.] 2018, 371; Pötters in [X.] DS-GVO 2. Aufl. Art. 88 Rn. 38; [X.] in [X.] DS-GVO 2. Aufl. Art. 4 Rn. 56; zur [X.] nach dem [X.]DSG aF vgl. [X.]AG 7. Februar 2012 - 1 A[X.]R 46/10 - Rn. 43 mwN, [X.]AGE 140, 350) oder gar Verantwortlicher (so z[X.] [X.]/[X.] [X.][X.] 2018, 1652, 1655; [X.] D[X.] 2018, 2566; [X.] [X.], 413 f.) ist. Seine Verpflichtung, personenbezogene Daten vertraulich zu halten, ergibt sich aus den Vorgaben der [X.]. dem [X.]DSG, nach denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

(3) Die auf § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG gründende Zulässigkeit der mit dem [X.] nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG verbundenen Datenverarbeitung begegnet keinen unionsrechtlichen [X.]edenken.

(a) Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG beruht auf der Öffnungsklausel des Art. 88 DS-GVO, welche nationale Regelungen zur Datenverarbeitung im [X.]eschäftigungskontext zulässt (vgl. auch [X.]T-Drs. 18/11325 S. 96). Nach Art. 88 Abs. 1 DS-GVO können die Mitgliedstaaten ua. durch Rechtsvorschriften spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener [X.]eschäftigtendaten im [X.]eschäftigungskontext, insbesondere ua. für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der [X.]eschäftigung zusammenhängenden kollektiven Rechte, vorsehen, wobei nationale Vorschriften iSv. Art. 88 Abs. 1 DS-GVO gemäß Art. 88 Abs. 2 DS-GVO dort genannte Maßnahmen umfassen. Dem wird § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG - unter Hinzuziehung von § 26 Abs. 5 [X.]DSG - gerecht (so z[X.] [X.]/[X.] in [X.] DSGVO/[X.]DSG 3. Aufl. Art. 88 DSGVO Rn. 7a).

(b) Hiervon kann der Senat ohne Vorabentscheidungsverfahren durch den [X.] nach Art. 267 A[X.]V ausgehen. Die richtige Anwendung des [X.]srechts ist insoweit derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte clair, vgl. dazu z[X.] [X.] 15. September 2005 - C-495/03 - [[X.]] Rn. 33). Auch die bisherigen fachgerichtlichen [X.] (etwa [X.] 19. März 2019 - 4 [X.]/19 -) sowie das datenschutz- und arbeitsrechtliche Schrifttum stellen - soweit problematisiert und ungeachtet streitiger Einzelheiten des inhaltlichen Verständnisses der einzelnen Erlaubnistatbestände des § 26 [X.]DSG sowie seiner weiteren Regelungen - so gut wie einhellig nicht infrage, dass der nationale Gesetzgeber von der Öffnungsklausel des Art. 88 DS-GVO in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat ([X.]ettinghausen/[X.] D[X.] 2018, 1277; [X.]onanni/[X.] ArbR[X.] 2018, 371; [X.] [X.][X.] 2017, 1462; Gräber/[X.] in [X.]/Pauly [X.] [X.]undesdatenschutzgesetz 2. Aufl. § 26 [X.]DSG Rn. 1 ff.; [X.]/[X.] 2018, 278; [X.] NZA-[X.]eilage 2/2018, 31; [X.]/[X.]onanni ArbR[X.] 2018, 50; [X.]/Weber [X.][X.] 2017, 2740; [X.]/Grabenschröer PinG 2018, 135; [X.] ArbR[X.] 2018, 346; [X.] ZD 2017, 319; Pfrang [X.], 380; Reiserer/[X.] DStR 2018, 1501; [X.] in Simitis/[X.]/[X.] Datenschutzrecht Artikel 88 DS-GVO Rn. 50 ff.; [X.]/[X.] 2018, 391; [X.]/[X.], 2; zu § 26 Abs. 4 [X.]DSG vgl. [X.] ZTR 2018, 116; aA - mit dem Argument, § 26 [X.]DSG sei zu unspezifisch und erschöpfe sich in einem generalklauselartigen Regelungsgehalt - lediglich Maschmann in [X.]/[X.] DS-GVO/[X.]DSG 2. Aufl. Art. 88 DS-GVO Rn. 63; explizit gegen diese Auffassung mit dem Verweis auf die Ausformung der Vorgängervorschrift des § 32 [X.]DSG aF durch die höchstrichterliche Rechtsprechung [X.]/[X.] in Specht/[X.] Handbuch Europäisches und [X.] Datenschutzrecht Teil [X.] § 10 Rn. 26; vgl. ferner [X.] [X.] 2019, 1, 11 sowie [X.] ZFA 2019, 18, 26 mit dem Argument kompetenzieller Schranken der [X.] für eine inhaltliche Vereinheitlichung des [X.]eschäftigtendatenschutzes; vgl. dazu auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]-[X.] und [X.]DSG-neu Art. 88 DS-GVO Rn. 3 f.).

5. Das mit dem Antrag erstrebte Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]etrVG in nicht anonymisierte [X.]ruttoentgeltlisten ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen (im Ergebnis ebenso zu der entsprechenden Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbPersVG [X.]VerwG 16. Mai 2012 - 6 P[X.] 2.12 - Rn. 3). Ist eine Datenverarbeitung nach den Vorschriften des [X.]DSG (iVm. der [X.]) zulässig, ist das Recht des von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt (vgl. zum [X.]DSG aF [X.]AG 27. Juli 2017 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]AGE 159, 380). Dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, das die [X.]efugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; [X.]VerfG 11. März 2008 - 1 [X.]vR 2074/05, 1 [X.]vR 1254/07 - Rn. 67, [X.]VerfGE 120, 378) - wobei sich der [X.]egriff der persönlichen Daten mit dem datenschutzrechtlichen [X.]egriff personenbezogener Daten deckt (vgl. [X.]VerfG 27. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1562/17 - Rn. 44 mwN) - ist im Rahmen der datenschutzrechtlichen Erwägungen Rechnung getragen.

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

    Rinck    

        

        

        

    H. Schwitzer    

        

    [X.]enrath    

                 

Meta

1 ABR 53/17

07.05.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Minden, 4. April 2017, Az: 2 BV 135/16, Beschluss

§ 28 BetrVG, § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG, § 13 Abs 3 S 1 EntgTranspG, § 13 Abs 3 S 2 EntgTranspG, § 13 Abs 3 S 3 EntgTranspG, § 13 Abs 2 EntgTranspG, § 14 Abs 1 EntgTranspG, § 15 Abs 2 EntgTranspG, § 26 Abs 1 S 1 BDSG 2018, § 1 Abs 2 S 1 BDSG 2018, Art 88 EUV 2016/679, Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 4 Nr 2 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 ABR 53/17 (REWIS RS 2019, 7588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7588

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7 TaBV 43/17 (Landesarbeitsgericht Hamm)


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1 MV 21/22

3 TaBV 65/19

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