Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 19/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3930

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[X.] [X.] vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der [X.] nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften [X.] von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom [X.] daher ausgeschlossen (im [X.] an [X.], Urteil vom 18. Juni 1997 - [X.], [X.] 136, 94). [X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 durch den [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2004 wird [X.]. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.381,39 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit einer [X.] zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF sei gleichzusetzen mit einer unerheblichen Pflichtverletzung, die 2 - 3 - gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt. Daraus hat es abgeleitet, dass der Verkäufer, der ein Neufahrzeug liefert, dessen Kraftstoff-verbrauch die Herstellerangaben um weniger als 10 % im Durchschnitt der Fahrzyklen nach der [X.]/1268 [X.] in der Fassung 1999/100/[X.] überschreitet, nur eine unerhebliche Pflichtverletzung begeht, aufgrund derer ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit dieser Beurtei-lung bestehen keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 132, 55; 136, 94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des [X.] im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wo-bei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die [X.] auf verschiedene Fahrzyklen beziehen. Aus den [X.] ([X.]. 14/6040 [X.] f.) ergibt sich eindeutig, dass § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gerade in den früheren Fäl-len des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Anwendung finden soll. Soweit im [X.] vertreten wird, die Rechtsprechung zum erhöhten Kraftstoffverbrauch nach altem Recht sei auf das neue Recht nicht übertragbar ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 250 f.), gilt dies nur für die Mangelhaftigkeit des [X.] als solche, für die nach geltendem Recht (§ 434 BGB) anders als nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eine Erheblichkeitsschwelle nicht mehr überschrit-ten zu sein braucht, aber nicht für die Frage, wann nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB das Rücktrittsrecht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausge-schlossen ist. 3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für die Beur-teilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht darauf an, ob die Messver-fahren nach der [X.]/1268 [X.] in der Fassung 1999/100/[X.] reali-4 - 4 - tätsnäher sind als die früher maßgeblichen Prüfverfahren, die in den durch die oben genannten Urteile des [X.] entschiedenen Fällen [X.] worden sind. Die Grenze von 10 % ist keine technische oder physikali-sche Toleranzgrenze, die sich an Messungenauigkeiten oder Fertigungstole-ranzen orientiert. Entscheidend sind vielmehr - ausgehend vom Maßstab des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - die Auswirkungen, die der [X.] für den Käufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs hat ([X.] 136, 94, 98 f.). Diese sind, wie oben ausgeführt, auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob eine nachteilige Abweichung von der nach § 434 BGB geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs eine unerhebliche Pflichtverlet-zung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt. Letzteres hat das [X.] bei dem von ihm festgestellten Kraftstoffmehrverbrauch von 11 % - 5 - im städtischen Verkehr, 7 % im außerstädtischen Verkehr und 6 % im [X.] nach alledem zutreffend angenommen. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.09.2003 - 8 O 112/03 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 9 U 120/03 -

Meta

VIII ZR 19/05

08.05.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 19/05 (REWIS RS 2007, 3930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3930

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