Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9900

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150616UVIIIZR134.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 134/15
Verkündet am:

15. Juni 2016

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1,
§ 323, § 346 Abs. 1, § 348

a)
Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 [X.] aF getretene § 434 [X.] geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des
§ 459 Abs. 1 [X.] aF nicht mehr angewendet werden kann.
b)
Als Beschaffenheit einer [X.] im Sinne von § 434 Abs. 1 [X.] sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wert-schätzung der Sache haben ([X.] an [X.], Urteile vom 19. April 2013 -
V [X.], [X.], 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 -
V [X.], [X.], 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2014 -
VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).
-
2
-
c)
Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der [X.] nach §
434 Abs. 1 [X.] dar, so dass [X.] Fehlen -
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift -
einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 1996 -
VIII ZR 114/95, [X.]Z 132, 320, 324 ff.).
[X.], Urteil vom 15. Juni 2016 -
VIII ZR 134/15 -
[X.]

[X.]

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
15. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und [X.] sowie die Richter [X.] und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des [X.] -
21. Zivilsenat -
vom 13. Mai 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger
begehrt die Rückabwicklung
eines Kaufvertrages über einen
Audi TT RS Coupé. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, hatte dieses Fahr-zeug
auf der Internetplattform "m.

.de" mit der Beschreibung "inklusive Audi-Garantie bis 11/2014" zum Verkauf angeboten. Der Kläger erwarb das Fahr-1
-
3
-
zeug am 6. Juli 2013
mit einer Laufleistung von
45.170 km zum Preis von 42.200

.
Der Kläger erhielt auf die Audi-Garantie im
Audi Zentrum
der Streithelfe-rin
zunächst im August 2013 aufgrund von [X.] ein Austausch-getriebe und im September 2013 ein neues Steuergerät für die Kraftstoffpumpe. Da die Motorstörungen
weiterhin auftraten, veranlasste die Streithelferin
eine Analyse durch die [X.]. Diese stellte eine Abweichung der Kilometerstände des
[X.]
und des Motorsteuergerätes
fest und verweigerte anschlie-ßend mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes -
vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger -
festgestellt worden,
weitere Garantieleistungen. Die Streithelferin ver-langte daraufhin
vom Kläger [X.] Reparaturen und für das während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2.
Oktober 2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises un-ter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen
Kilometer sowie den Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
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-
4
-
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus einem [X.] zu. Er
sei nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug keinen Sachmangel aufgewiesen habe. Das Nichteingreifen
der Herstellerga-rantie aufgrund der offensichtlich unstreitigen Manipulationen am Kilometer-stand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger stelle keinen Sachman-gel im Sinne von §
434 [X.] dar. Denn bei der Herstellergarantie handele es sich nicht um eine
Beschaffenheit des streitigen Fahrzeugs, da sie diesem nicht
"anhafte". Es handele sich lediglich um eine
rechtliche Beziehung außerhalb der [X.]
und habe in dieser nicht selbst ihren Grund. Dies entspreche der Rechtsprechung des
[X.] ([X.]Z 132, 320), die zwar zu der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform ergangen sei, jedoch fortgelte, weil der Beschaffenheitsbegriff durch die Schuldrechtsreform nicht verändert worden sei. Auch aus der in diesem Zusammenhang
neu eingeführten Regelung des
§
434 Abs. 1 Satz 3 [X.] könne der Kläger nichts für sich herleiten. Dieser Vor-schrift sei lediglich zu entnehmen, dass zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 [X.] auch Eigenschaften einer Sache gehörten, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen namentlich des Verkäufers erwarten könne. [X.] werde aber -
ohne eine inhaltliche Änderung des Beschaffenheitsbegriffs -
lediglich die Art und Weise, wie eine Beschaffenheit der [X.] zum [X.] werden könne, erweitert.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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-
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung kann ein An-spruch des
[X.] auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 [X.])
nicht verneint werden. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel
ein Beschaffenheitsmerkmal
der [X.] nach
§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.]
(Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Ver-wendung) dar, so dass dessen Fehlen -
bei Vorliegen der weiteren Vorausset-zungen dieser Vorschriften
-
einen
Sachmangel begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat -
wie die Revision mit Recht rügt -
verkannt, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der kaufrechtlichen Beschaffenheit mit dem Inkrafttreten des [X.] ([X.])
vom 26. November 2001 ([X.]) am 1.
Januar 2002 grundlegend geändert hat.
Denn der an die Stelle des § 459 [X.] aF getretene § 434 [X.] geht von einem wesentlich
weiteren
Sachman-gelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die
enge Beschaffenheitsdefinition des
§ 459 Abs. 1 [X.] aF, auf die sich das Berufungsgericht gestützt und die auch der Senat -
zum früheren Recht, auch speziell zur Kraftfahrzeuggarantie
-
vertreten hat
(Senatsurteil vom 24. April 1996 -
VIII ZR 114/95, [X.]Z 132, 320,
324 ff.),
nicht
mehr
angewendet werden kann.
a) Durch die Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Schuldrechts-modernisierungsgesetz
sind
die im früheren Recht vorhandenen Unterschiede zwischen Fehlern (§
459 Abs. 1 [X.] aF) und zusicherungsfähigen Eigenschaf-ten (§ 459 Abs. 2 [X.] aF) dergestalt aufgehoben
worden, dass über den [X.] Fehlerbegriff
hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfähi-ge Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 [X.] darstellt
([X.], Urteile vom 5. November 2010
-
V [X.], NJW 2011, 1217 8
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-
6
-
Rn.
13; vom 30. November 2012 -
V [X.], [X.], 1671
Rn. 10). Damit sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 [X.] sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle [X.], die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben
([X.], Urteile vom 19. April 2013 -
V [X.], [X.], 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 -
V [X.], aaO; Senatsbeschluss vom 26. August 2014 -
VIII ZR 335/13, juris Rn. 17; OLG
Koblenz, [X.], 507, 508; ähnlich [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 434 Rn. 54; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl, §
434 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl.,
Rn. 2441; jeweils mwN; enger
hingegen Erman/Grunewald, [X.], 14. Aufl., §
434 Rn. 3).

b) Entgegen der Revisionserwiderung entspricht dieser gegenüber der früheren Rechtslage weitere Beschaffenheitsbegriff der Intention des Gesetz-gebers der Schuldrechtsreform. Nach der Gesetzesbegründung des [X.]es sollte der Begriff der "Beschaffenheit" zwar nicht definiert und insbesondere nicht entschieden werden, ob er nur Eigen-schaften umfasst, die der [X.] unmittelbar physisch anhaften oder ob auch Umstände heranzuziehen sind, die außerhalb der Sache selbst liegen (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich den sub-jektiven Fehlerbegriff zugrunde gelegt und betont, dass für die Umschreibung des Sachmangels auf eine Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften -
unter der die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Ent-scheidungen
bis dahin in nur schwer erträglichem Maße gelitten habe
-
verzich-tet werden könne, wenn maßgeblich auf die Vereinbarung der Parteien und nicht auf außerhalb des Willens der Parteien liegende "objektive" Merkmale ab-gestellt werde (BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.).
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-
7
-
c) Hinzu kommt, dass ein enges Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ([X.], ABl. EG Nr. L 171 S. 12)
wi[X.]pricht, welcher für den [X.] den Verkäufer
ohne Einschränkung auf physische Eigen-schaften verpflichtet, "dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern". Die [X.] war eines der Hauptanliegen
des Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetzes.
Ob der
Beschaffenheitsbegriff deshalb
noch weiter zu fassen
ist,
etwa dahin, dass nicht nur
Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung im Kaufgegenstand haben,
umfasst sind, sondern sogar jeder tatsächliche [X.] zum Kaufgegenstand ausreichte
(offen gelassen in [X.], Urteil vom 19.
April 2013 -
V [X.], aaO; bejahend [X.]/[X.], Kaufrecht, 8.
Aufl., Rn. 303 ff.; [X.], [X.], 260, 261; [X.], Be-schaffenheitsbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung, 2012, [X.] ff., 227; [X.]., NJW 2012, 2471, 2474; wohl auch [X.], Urteil vom 6.
Septem-ber 2006 -
20 U 1860/06, juris Rn. 29), bedarf im
vorliegenden Fall keiner Ent-scheidung.

d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a) genannten neueren Rechtsprechung des [X.] stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der [X.] nach § 434 Abs. 1 [X.] dar, dessen Fehlen -
bei Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen dieser Vorschrift -
einen Sachmangel begründet (so im Ergebnis auch [X.], [X.], 581 Rn.
22; [X.], [X.], 479 Rn.
21; [X.], Urteil vom 29.
November 2011 -
I-1 [X.], juris Rn. 37).
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-
8
-
Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter
und Fahrzeughersteller dar,
in dessen Rahmen in der Regel
gemäß den
Garan-tiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter
Reparaturen geleistet wird.
Damit handelt es sich um eine
Beziehung der Sache zur Umwelt,
die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. [X.] kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von
großem wirtschaftlichen
Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben
(vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996 -
VIII ZR 114/95, aaO S. 325).
So liegt der Fall hier. Die Parteien ziehen auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass der hier streitgegen-ständlichen Herstellergarantie erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 [X.] gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der [X.] eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das Be-rufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 -
VIII [X.], [X.], 1517 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 -
VIII ZR 287/09, juris Rn. 4).
e) Ebenso kommt es nicht auf die
-
weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht vertiefte -
Frage
an, ob ein Sachmangel des [X.], wie von der Revision angesprochen,
auch in der vom Berufungsgericht
-
allerdings nicht in ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen -
festgestellten Ab-weichung der Kilometerstände des [X.] von denen des [X.] und der vom Berufungsgericht deshalb als unstreitig angesehenen Ma-15
16
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9
-
nipulation des Kilometerstands des Fahrzeugs vor Übergabe gesehen werden kann
(sofern ein solcher Sachmangel von einem
bisher nicht festgestellten Nacherfüllungsverlangen
und von der Rücktrittserklärung des [X.], zu deren näherem Inhalt das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, umfasst sein sollte;
vgl. hierzu Senatsurteil vom 20.
Januar 2016 -
VIII ZR 77/15, ZIP
2016, 625 Rn.
13
ff.).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch
nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ein Rücktritt vom Kauf-vertrag scheide bereits mangels eines Nacherfüllungsverlangens des [X.] aus, fehlt es an den insoweit erforderlichen Feststellungen des Berufungsge-richts. Dieses hat bislang, von
seinem
Rechtsstandpunkt
aus allerdings folge-richtig, schon keine -
für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels in dem oben genannten Sinne indes erforderlichen -
Feststellungen zu dem Fortbeste-hen der
Herstellergarantie getroffen.
Ebenso wenig hatte das Berufungsgericht bisher Anlass zu prüfen, ob es sich -
wie der Kläger geltend gemacht hat -

gegebenenfalls um einen nicht behebbaren Mangel handelte
und es deshalb eines Nacherfüllungsverlangens nicht bedurfte oder ob -
wie der Beklagte be-hauptet hat
-
die Herstellergarantie ohne weiteres durch Rückgängigmachung der von einem Vorbesitzer durchgeführten Maßnahmen hätte wiederhergestellt werden können. Das Gleiche gilt für die von der Revisionserwiderung aufgewor-fene Frage der Ersatzlieferung (zur Nacherfüllung durch
Ersatzlieferung
beim Gebrauchtwagenkauf
vgl. Senatsurteil vom 7.
Juni 2006 -
VIII ZR 209/05, [X.]Z 168, 64
Rn.
23
f.).
18
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-
10
-
III.
Nach
alledem
kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen Be-stand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entschei-dungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Hessel
[X.]

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2014 -
32 O 209/14 -

[X.], Entscheidung vom 13.05.2015 -
21 [X.] -

20

Meta

VIII ZR 134/15

15.06.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15 (REWIS RS 2016, 9900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9900

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