Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2003, Az. NotZ 25/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 4056

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[X.] 25/02vom10. März 2003in dem [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 festgesetzt.Gründe:[X.] Am 12. September 1997 wurde bei dem Antragsteller, der seit 1977Rechtsanwalt und seit Februar 1984 Notar in [X.] ist, durch die [X.] -tragsgegnerin eine Sonderprüfung seiner notariellen Amtsgeschäfte durchge-führt. Anlaß hierfür war eine telefonische Mitteilung des Präsidenten des [X.], daß der Antragsteller Beurkundungen für den [X.] vorgenommen habe. Die [X.] - ein Ge-flecht aus einer Vielzahl von Gesellschaften und Personen - befaßte sich insbe-sondere im Gebiet der neuen Bundesländer mit dem Handel und der Vermark-tung von Grundstücken sowie Bauleistungen; dabei ging sie in der Regel sovor, daß sie mittels zur Gruppe gehörender Gesellschaften größere Grundstük-ke kaufte und durch entsprechende Planung und Teilung in [X.] dieBaureife herbeiführte, um sodann die einzelnen Parzellen an Enderwerber zuverkaufen. Dabei wurden teilweise Unternehmen oder Personen der Gruppezwischengeschaltet, die dann gegenüber den Enderwerbern als Verkäufer auf-traten. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit übertrug die [X.] dieerforderlichen Beurkundungen häufig Notaren aus [X.], diedann [X.]eils eine Vielzahl von solchen Urkundsgeschäften vornahmen; dabeikam es auch zu Amtspflichtverletzungen der beurkundenden Notare mit [X.] nicht unerheblicher Schäden für Vertragsbeteiligte, die durch die zustän-dige Notarkammer reguliert werden mußten.Durch Verfügung vom 5. März 1998 leitete die Antragsgegnerin wegender im Rahmen der Sonderprüfung bekannt gewordenen Sachverhalte gegenden Antragsteller disziplinarische Vorermittlungen ein und verhängte schließlichmit Disziplinarverfügung vom 23. Oktober 2000 eine Geldbuße von10.000,00 DM gegen ihn; über die dagegen vom Antragsteller eingelegte Be-schwerde ist noch nicht entschieden. In einem Bericht an den Präsidenten [X.] vom 5. März 1998 über die Einleitung der disziplina-rischen Vorermittlungen gegen den Antragsteller regte die Antragsgegnerin [X.], die im Zusammenhang mit der Sonderprüfung ermittelten Personen und- 4 -Gesellschaften des sog. Sch.-Komplexes in eine mit Verfügung [X.] Oktober 1996 ([X.]. 38 36 1.26) übersandte Liste betreffend "Beur-kundungen unter Beteiligung von Firmen und Einzelpersonen, die zur sog.[X.] gehören oder mit dieser Gruppe in Verbindung stehen", aufzu-nehmen.Der Antragsteller, der die durchgeführte Sonderprüfung für [X.] und sich in seiner Unabhängigkeit als Notar verletzt sieht, hat mit Schrift-satz vom 20. November 2000 beantragt, im gerichtlichen Verfahren nach § 111[X.] festzustellen, daß die bei ihm durchgeführte Sonderprüfung rechtswidriggewesen sei. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß die Antragsgegne-rin bei der Sonderprüfung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens über-schritten oder zumindest von ihrem Ermessen nicht in einer dem Ermächti-gungszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Ferner hat [X.] beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die [X.] ([X.]. 38 36 1. 26) samt einer dazugehörendenListe zur Kenntnis zu geben. Das [X.] hat die Anträge zurückge-wiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.I[X.] Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässigesofortige Beschwerde hat in der Sache keinen [X.] vom Antragsteller mit dem Antrag zu 1 einschließlich der beidenHilfsanträge verfolgte Feststellungsbegehren ist - wie das [X.]zutreffend ausgeführt hat - bereits unzulässig. Nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.]ats ist in dem Verfahren nach § 111 [X.] ein [X.] 5 -trag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4VwGO) grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls [X.] des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt [X.].[X.]. 20. Juli 1998 - [X.] 4/98, NJW-RR 1999, 208, 209, sowie [X.] 36/97, BGHR[X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, [X.]. m.w.N.). Eine derartige Aus-nahme hat der [X.]at dann bejaht, wenn ein Antragsteller sonst in seinenRechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrageklären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig ebenso stellen wird.Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Da es sich bei der Anordnung [X.] um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 111 [X.] handelte,hätte der Antragsteller sie mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] können. Soweit aufgrund der in der Sonderprüfung festgestellten Sach-verhalte disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet wurden und anschließenddurch die Disziplinarverfügung vom 23. Oktober 2000 eine Geldbuße verhängtwurde, standen dem Antragsteller die im Disziplinarverfahren gegebenenRechtsbehelfe zur Verfügung, von denen er auch Gebrauch gemacht hat. [X.] liegt hier schon keine Rechtsschutzlücke in bezug auf die Rechtsweggaran-tie des Art. 19 Abs. 4 GG vor.Abgesehen davon würde die begehrte Feststellung aber auch keineRechtsfrage klären helfen, die sich künftig ebenso stellen könnte. Ob für die beidem Antragsteller auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 [X.] durchgeführteSonderprüfung "besondere Gründe" vorgelegen haben, ist für die von den [X.] künftig bei derartigen Zwischenprüfungen zu beobach-tende Praxis nicht mehr von Bedeutung; denn nach der jetzt geltenden Neure-gelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Zwischenprüfungen und [X.] besonderen Anlaß zulässig.- 6 -Auf die Hilfserwägungen des [X.]s, nach denen das [X.] jedenfalls unbegründet wäre, kommt es danach nicht mehran.2. Verpflichtungs- bzw. LeistungsbegehrenDas [X.] hat auch mit Recht den Klageantrag zu 2 auf [X.] über die Verfügung vom 1. Oktober 1996 einschließlich einer dazu-gehörigen Liste abgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller seinBegehren im Wege eines Verpflichtungs- oder eines allgemeinen [X.] verfolgen könnte und ob insbesondere für die letztgenannte [X.] Raum im Rahmen des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidungnach § 111 [X.] ist (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 24. November 1997- [X.] 10/97, NJW-RR 1998, 849). Denn der Antragsteller hat - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - kein anzuerkennendes Recht [X.] vom Inhalt der Verfügung vom 1. Oktober 1996 und der dazu-gehörenden Liste.Die Verfügung und die Liste, in der der Antragsteller nicht verzeichnetund die auch nicht Bestandteil der zu dem Antragsteller geführten Akten ist,stellt einen rein innerdienstlichen Vorgang der [X.] dar. Esist kein Grund ersichtlich, dem Antragsteller allgemein oder im konkreten Fallder betreffenden Liste die Kriterien zur Kenntnis zu geben, die der [X.] im Rahmen ihrer Verwaltungsübung Anlaß für eine Sonderprü-fung geben. Sofern die Kriterien hierfür - die grundsätzlich keiner schriftlichenFixierung bedürfen - gleichwohl von den Aufsichtsbehörden schriftlich nieder-gelegt werden, handelt es sich um einen innerbehördlichen Akt im Vorfeld der- 7 -Willensbildung, der als Verwaltungsinternum einer Pflicht zur [X.] außen entzogen ist.Mit Recht hat das [X.] dem Informationsbegehren des An-tragstellers auch nicht unter dem Blickwinkel eines Rechts auf Akteneinsichtentsprochen. Denn die fragliche Verfügung samt Liste ist schon nicht Bestand-teil der die Sonderprüfung oder das Disziplinarverfahren gegen den [X.] betreffenden Akten.[X.][X.]Kurzwelly[X.]Eule

Meta

NotZ 25/02

10.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2003, Az. NotZ 25/02 (REWIS RS 2003, 4056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4056

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