Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. V ZR 74/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1950

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZR
74/14

vom

22. Oktober
2014

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober
2014
durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr. [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter
Dr. [X.], die Richterin
Weinland
und
den
Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel am 1. Juli 2014 durch die Urkundsbeamtin des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 43.800

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagte am 8. November 2013 verurteilt, ein näher bezeichnetes Haus zu räumen und dieses an den Kläger herauszugeben, wobei es ausgesprochen hat, dass sich diese Verpflichtung nicht darauf erstreckt, auch Sa-chen aus dem Haus zu entfernen.
Mit Teilurteil vom 19. Februar 2014 hat das [X.] die Entscheidung des [X.] über die vorläufige [X.] abgeändert.
Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] ihr mit Beschluss vom 5. März 2014 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen eine Räumungsfrist gewährt. Die in diesem Beschluss enthaltene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 2.
April 2014 berichtigt.
Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Auf Antrag des [X.] hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bun-desgerichtshofs am 1. Juli 2014 bezüglich des landgerichtlichen Urteils in der Fas-1
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sung des [X.] vom 19. Februar 2014 und des Beschlusses vom 5. März 2014 eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Erin-nerung.
II.
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar statthaft. Mit ihren Einwendungen hat die Beklagte aber keinen Erfolg.
1. Ihre
Rüge, die Vollstreckungsklausel sei in unrichtiger Form erteilt worden, weil sie nicht den Berichtigungsbeschluss des [X.] vom 2. April
2014 aufführe, die ergangenen Urteile und Beschlüsse bei der vollstreckbaren Ausferti-gung nicht miteinander verbunden seien und es sich bei dem Teilurteil sowie den
beiden Beschlüssen des [X.] nicht um Ausfertigungen handele, stellt zwar eine
Einwendung dar, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betrifft (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., §
732 Rn. 11). Sie ist aber unbegründet.
Ausreichend für die Vollstreckung des Räumungs-
und Herausgabetitels ist
eine vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils. Dieses stellt, da die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde, den Vollstre-ckungstitel dar, aus dem
sich Inhalt und Umfang der Leistungspflicht ergeben. In einem solchen Fall genügt die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, auf die die Klausel zu setzen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 1997 -
XII ZR 22/97, NJW 1998, 613).
Dass die Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ordnungsge-mäß ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Das Teilurteil des [X.] vom 19. Februar 2014, mit dem die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils [X.] wurde, ist ohnehin durch die mit Beschluss vom 5. März 2014 erfolgte Zu-rückweisung der Berufung und der mit ihr verbundenen
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit überholt. Einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Beschlusses 3
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und des ihn hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit berichtigenden Beschlusses vom 2. April 2014 bedurfte es nicht. Den Wegfall einer in diesem Urteil enthaltenen Anordnung einer Sicherheitsleistung kann der Kläger dem Vollstreckungsorgan dadurch nachweisen, dass er eine einfache Ausfertigung der Entscheidung des Be-rufungsgerichts beifügt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 1997 -
XII ZR 22/97, NJW 1998, 613; Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 725 Rn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., § 725 Rn. 3; [X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 725 Rn. 4; vgl. auch
[X.]/[X.], 4. Aufl., § 725 Rn. 5).
Die -
ersichtlich nur der Klar-stellung dienende (vgl. zur Zulässigkeit eines entsprechenden Vermerks: [X.], ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn.
3) -
Aufnahme des [X.] und des Beschlusses vom 5. März 2014 in der Vollstreckungsklausel wie auch
die feh-lende Aufnahme des [X.] vom 2. April 2014 sind daher [X.].
2. Soweit die Beklagte rügt, sowohl in dem landgerichtlichen Urteil wie auch in den Beschlüssen des [X.]s werde ihr Nachn.

. zum Erfolg der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Die Frage, ob die in der Vollstreckungsklausel genannte Person Vollstreckungsschuldner ist, unterliegt
zwar
im Klauselerinnerungsverfahren der Nachprüfung
([X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 732 Rn.
10). Daran, dass die Beklagte Vollstreckungsschuldnerin ist, bestehen
jedoch keine vernünftigen
Zweifel. Trotz des gerügten
Schreibfehlers,

deren
ein-deutige Identifizierung möglich (vgl. dazu [X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., §
750 Rn.
5
f.).
3.
Schließlich ist
die Rüge
der Beklagten, es
fehle
an einem vollstreckungsfä-higen Inhalt des Titels
-
auch hierbei handelt es sich um eine nach § 732 ZPO be-achtliche Einwendung ([X.], Beschluss vom 4. Oktober 2005 -
VII ZB 54/05, [X.], 352; [X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., §
732 Rn. 8) -
unbegründet. Die Beklagte wurde zur Räumung und Herausgabe eines näher bezeichneten Hauses verurteilt. 7
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5
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Der in der
Entscheidungsformel
enthaltene Ausschluss einer Verpflichtung zur Ent-fernung von Gegenständen führt nicht zu einer Unbestimmtheit oder gar Wider-sprüchlichkeit des Vollstreckungstitels. Der
Titel
verpflichtet die Beklagte mit ihren minderjährigen Kindern zum Verlassen des Hauses und bildet für den
Gerichtsvoll-zieher
die Grundlage,
die Beklagte aus dem Besitz zu setzen, falls sie der Verpflich-tung nicht nachkommt. Zudem
kann die
Räumung auch gegen nicht besitzende Per-sonen, die sich in den Räumen aufhalten, durchgesetzt werden
(Hk-ZPO/Pukall, 5.
Aufl., §
885 Rn. 12; [X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 885 Rn. 7, 9).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

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6
-

Maßgebend ist dabei der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ([X.]/Jonas/
Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 732 Rn. 16; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 732 Rn. 12, §
731 Rn. 8 jeweils mwN).

[X.]

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2013 -
14 O 2113/13 -

OLG München, Entscheidung vom 05.03.2014 -
20 [X.] -

Meta

V ZR 74/14

22.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. V ZR 74/14 (REWIS RS 2014, 1950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1950

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V ZR 74/14

V ZR 185/13

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