Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. I ZR 146/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16245

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217BIZR146.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 146/16
vom
2. Februar 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Februar 2017
durch [X.] Prof.
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

beschlossen:

[X.] gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel vom 6.
September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
[X.] Durch Teilurteil des [X.] vom 7. November 2012 wurde die Beklagte zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit einer an die damalige Klägerin, die C.

S.

AG, erteilten Auskunft verurteilt. Ihre
Berufung ge-
gen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbe-schwerde mit dem Ziel eingelegt, nach Zulassung der Revision ihren auf Ab-weisung der Klage gerichteten Antrag weiterzuverfolgen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der C.

S.

AG
das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Kläger
zum Insolvenz-
verwalter bestellt. Dieser hat das Verfahren im Jahr 2015 als Insolvenzverwalter sowie als Prozessstandschafter zugunsten der C.

S.

GmbH & Co. KG
mit der Begründung
aufgenommen, er habe sämtliche gegen die Beklagte be-1
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3
-
stehenden Forderungen, Ansprüche und Rechte einschließlich Hilfs-
und Ne-benansprüchen
sowie sonstigen Rechten an die C.

S.

GmbH & Co.
KG abgetreten. Die Beklagte hat
einem [X.]wechsel auf die C.

S.

GmbH & Co. KG widersprochen und
die Wirksamkeit der Abtretung in Zweifel
gezogen.
Der Rechtspfleger des [X.] hat
dem Kläger am 6.
Sep-tember 2016 antragsgemäß eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene Ausfertigung des zugunsten der C.

S.

AG
ergangenen landgerichtli-
chen Urteils erteilt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung hat er nicht abgehol-fen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
I[X.] [X.] ist gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
1. [X.] ist zu Recht erteilt worden, weil der Kläger in der nach §
727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form -
durch Vorlage der Bestellungsbeschei-nigung des Insolvenzgerichts -
nachgewiesen hat, zum Insolvenzverwalter be-stellt worden zu sein. Für die Vollstreckung titulierter Ansprüche, die zum Ver-mögen des Insolvenzschuldners gehören
(vgl. §
80 Abs. 1 InsO),
ist § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter als [X.] kraft Amtes
analog anzuwenden
(vgl.
[X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn. 18; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 727 Rn. 27
f.).
Der titulierte Anspruch auf eidesstattliche Versiche-rung der Richtigkeit einer Auskunft gehörte im Zeitpunkt der Eröffnung des [X.] zum Vermögen der C.

S.

AG.
2. [X.] an den Insolvenzverwalter steht nicht entgegen, dass dieser geltend macht, der zu [X.] sei während des Berufungsverfahrens im Wege der Abtretung auf die C.

S.

GmbH &
Co. KG übergegangen.
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4
-
a) Im Falle der Abtretung des streitbefangenen Anspruchs nach Rechts-hängigkeit (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirkt das Urteil gemäß § 325 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger. Diesem steht daher ein Recht auf die Vollstre-ckungsklausel
gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann zu, wenn der alte Gläubiger nicht seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuld-ner daher nicht der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 1983 -
IVa [X.], NJW 1984, 806; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 80). Konkurrieren mehrere Gläubiger um die [X.], wird sie nach dem [X.] erteilt (vgl. [X.].ZPO/[X.], 4. Aufl., § 727 Rn. 64; [X.]/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 727 Rn.
39).
b) Der Kläger, der als Insolvenzverwalter einen nach Rechtshängigkeit abgetretenen Anspruch des Insolvenzschuldners einklagt, handelt in zweifacher Hinsicht als Prozessstandschafter.
Einerseits ist er als [X.] kraft Amtes Pro-zessstandschafter des
Insolvenzschuldners; mit Blick auf den Zessionar liegt andererseits die gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO vor (vgl. [X.]
in [X.]/Schütze
aaO
§ 265 Rn. 64).
Als [X.] kraft Amtes hat der Kläger Anspruch auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO
(Rn. 5).
Das Eintreten der gesetzlichen Prozessstandschaft infolge Abtretung des klageweise geltend gemachten Anspruchs nach Rechtshängigkeit gemäß §
265 Abs. 2 ZPO ändert die vollstreckungsrechtliche Lage ebenso wenig wie die während des Prozesses erfolgende Abtretung durch den ursprünglichen [X.]: Diesem ist die Vollstreckungsklausel
nach §§ 724, 725 ZPO auf seinen Antrag auch dann zu erteilen, wenn der zu vollstreckende Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist. Er behält das Recht zur Zwangsvollstre-ckung, bis es aufgrund einer [X.] an den neuen Gläubiger auf die-7
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sen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung durch den ursprünglichen Gläubiger nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1984 -
V [X.], [X.]Z 92, 347, 349; [X.] in [X.] aaO § 727 Rn. 51, 54).
[X.]erteilung an den Kläger ist auch im Übrigen nicht zu bean-standen.
Ob der Kläger -
wie die Beklagte rügt
-
in unzulässiger Weise als Voll-streckungsstandschafter vorgeht, kann offenbleiben. Dieser Umstand hindert nicht
die [X.], sondern ist im Wege der [X.] nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. [X.]Z 92, 347, 349f). Der
Gefahr ei-ner mehrfachen Vollstreckung durch den Kläger und den neuen Gläubiger ist hinreichend vorgebeugt.
Die Beklagte erhielte, sofern der neue Gläubiger eine Vollstreckungsklausel beantragte, ohne die zuerst erteilte vollstreckbare Ausfer-tigung zurückzugeben, im [X.] rechtliches Gehör (§ 733 Abs. 1 ZPO). Sie wäre damit in der Lage, ihre berechtigten
Interessen im Klauselertei-lungsverfahren oder im Wege der Rechtsbehelfe nach §§ 767, 768 ZPO zu wahren.
10
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6
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
24 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 04.07.2016 -
5 [X.] -

11

Meta

I ZR 146/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. I ZR 146/16 (REWIS RS 2017, 16245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16245

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