Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. 6 C 18/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 2182

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Gegenstand

Telekommunikation; Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Entgeltbestimmtheit; Behinderungsmissbrauch


Leitsatz

Eine dem marktmächtigen Unternehmen erteilte Entgeltgenehmigung (§ 31 Abs. 1 TKG ) kann Rechte der Wettbewerber dadurch verletzen, dass sie wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit keine wirksame Vorsorge gegen einen möglichen Behinderungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG ) trifft.

Tatbestand

1

Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienste auf Festnetzbasis. Die Beigeladene betreibt ein digitales zellulares Mobilfunktelefonnetz; sie bietet ihren Endkunden ein Produkt namens "..." an. Dieses ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Der Kunde erwirbt durch Zahlung eines Zusatzentgelts die Möglichkeit, mit seinem Mobiltelefon innerhalb eines [X.] um einen geographischen Standort zu [X.] anzurufen und angerufen zu werden. Ihm wird hierfür zusätzlich zu seiner Mobilfunknummer eine Festnetznummer aus dem Rufnummernbestand des Festnetzbetreibers ... GmbH & Co. OHG (im Folgenden: ...), des Kooperationspartners der Beigeladenen, zugeteilt. Unter dieser Festnetznummer ist der Kunde nur innerhalb des [X.] erreichbar, während seine Erreichbarkeit unter der Mobilfunknummer - gegebenenfalls nach [X.] - unberührt bleibt. Technisch wird die Übermittlung der in anderen Netzen generierten Anrufe an die geographische Rufnummer dadurch bewirkt, dass die Anrufe dem Festnetz des Kooperationspartners ... zugeführt und nach einer von diesem vorgenommenen Rufnummernumwertung in das Mobilfunknetz der Beigeladenen übergeben werden, die den Anruf sodann auf dem Mobiltelefon ihres Kunden terminiert.

2

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass die Beigeladene auf dem bundesweiten Markt für die Terminierung von Telefongesprächen in das eigene Mobilfunknetz - unter Einschluss der Anrufzustellung im Rahmen des vorgenannten [X.]produkts - über beträchtliche Marktmacht verfügt, und verpflichtete sie durch Regulierungsverfügung vom 30. August 2006 unter anderem dazu, anderen Netzbetreibern Zusammenschaltung zu gewähren; zugleich unterwarf sie die Zugangsentgelte der Genehmigungspflicht. Die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 17.07 -).

3

Durch Beschluss vom 16. November 2006 traf die Bundesnetzagentur gegenüber der (als Antragstellerin bezeichneten) Beigeladenen folgende Regelung:

"1. [X.] für die Anrufzustellung im Mobilfunk der Antragstellerin werden wie folgt genehmigt:

1.1 [X.] für die Terminierung im Netz der Antragstellerin für den Zeitraum vom 30.08. bis zum 22.11.2006: 11 Cent/min.

1.2 [X.] für die Terminierung im Netz der Antragstellerin ab dem 23.11.2006: 8,78 Cent/min.

1.3 Die in Ziffer 1.1 und 1.2 genehmigten Entgelte dürfen unterschritten werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird. (...)

3. Die Genehmigung des Entgelts in Ziffer 1.2 ist befristet bis zum 30.11.2007 (...)."

4

Zur Begründung der unter Nr. 1.3 getroffenen Regelung führte die Bundesnetzagentur u.a. aus: Die Genehmigungspflicht erstrecke sich auf die Vorleistungsentgelte für das "..."-Produkt; denn die Terminierungsleistung der Beigeladenen im Rahmen dieses Produktes stimme in den technischen Abläufen mit einer herkömmlichen Mobilfunkterminierung überein. Die Unterschreitung der regulären Entgelte sei trotz der damit verbundenen Kostenunterdeckung nicht missbräuchlich. Es sei der Beigeladenen unbenommen, die Kosten für die Terminierung von Anrufen zu einer geographischen Rufnummer teils über - niedrigere - Vorleistungsentgelte, teils über die Endkundenentgelte zu decken.

5

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Aufhebung von Nr. 1.3 der Entgeltgenehmigung, hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Regelung gerichtete Klage abgewiesen: Für die Anfechtung fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, weil etwa eingetretene nachteilige Folgen für den Wettbewerb nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Der unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag sei nicht begründet. Selbst wenn die Beigeladene durch ihr [X.]produkt die Wettbewerbsmöglichkeiten der Festnetzbetreiber beeinträchtigen sollte, beruhe das beanstandete Verhalten nicht auf der Ausnutzung beträchtlicher Marktmacht. So unterlägen die für eine Quersubventionierung ungedeckter Terminierungskosten etwa in Betracht zu ziehenden allgemeinen Terminierungsentgelte ihrerseits der Regulierung und seien daher in ihrer Höhe nicht Ausdruck einer Marktbeherrschung.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das Angebot des umstrittenen [X.]produktes der Beigeladenen beruhe auf einer Preisverzerrung, die die Substitution von Festnetzanschlüssen durch Mobiltelefone fördere und beschleunige. Das genehmigte Entgelt verletze die Grenze des Missbrauchs und verstoße zusätzlich gegen das Konsistenzgebot des § 27 Abs. 2 [X.]. Die Vermutung, dass die marktmächtige Beigeladene die dauerhafte Fähigkeit zu kostenunterdeckenden Angeboten nur aufgrund ihrer Marktmacht finanzieren könne, sei nicht widerlegt. Das Fehlen jeglicher Entgeltuntergrenze für die Vorleistungen beim Produkt "..." lasse die Interessen der Festnetzbetreiber gänzlich unberücksichtigt. Indem die Beigeladene ihre vergünstigten [X.] exklusiv einem einzigen Kooperationspartner anbiete, diskriminiere sie auch die Nachfrager untereinander. Etwaige Deckungsbeiträge seitens der Endkunden der Beigeladenen reichten schon rechnerisch nicht aus, um die fehlende Kostendeckung auf der Vorleistungsebene zu kompensieren.

7

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils

a) den Beschluss der Beklagten vom 16. November 2006 aufzuheben, soweit in Nr. 1.3 die Unterschreitung der genehmigten Entgelte genehmigt wird, wenn ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird,

b) hilfsweise zu 1a): den Beschluss der Beklagten vom 16. November 2006 aufzuheben, soweit in Nr. 1.3 die Unterschreitung der genehmigten Entgelte genehmigt wird, wenn ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird, und die Beklagte zu einer erneuten Genehmigung von Entgelten in einheitlicher Höhe zu verpflichten,

2. hilfsweise zu 1: unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 16. November 2006 insoweit rechtswidrig war, als in Nr. 1.3 die Unterschreitung der genehmigten Entgelte genehmigt wird, wenn ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie führt aus, das Verhalten der Beigeladenen erfülle weder den Tatbestand des [X.] noch des [X.]. Die Kostenunterdeckung, die bei alleiniger Betrachtung der Terminierungsentgelte eintrete, stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen dar. Auf dem Markt für Festnetzanschlüsse komme es schon deshalb zu keiner Wettbewerbsbeeinträchtigung, weil das Endkundenprodukt "..." kein Festnetz-, sondern ein [X.] sei. Auch sei das Kundensegment, auf dem [X.]e das Bedürfnis nach [X.] vollständig befriedigten, erfahrungsgemäß begrenzt. Jedenfalls sei eine Kausalität zwischen der Kostenunterdeckung auf dem Terminierungsmarkt und einer Veränderung der Marktverhältnisse auf den [X.] nicht erkennbar. Auch werde dem Kooperationspartner der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Entgelte, die dieser seinerseits auf den nachgelagerten Märkten erhalte, ein sachlich ungerechtfertigter Vorteil nicht gewährt. Die Beigeladene biete ein innovatives Produkt an, das den [X.]n diene.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet: Im Hinblick auf ein angebliches Preisdumping fehle die erforderliche Kausalität zwischen dem vermeintlich missbräuchlichen Verhalten und der beträchtlichen Marktmacht. Der [X.]tarif werde im Rahmen einer zulässigen Mischkalkulation angeboten. Eine etwaige Wettbewerbsbeeinträchtigung sei zudem sachlich gerechtfertigt, weil sie ein legitimes Interesse daran habe, einen Tarif mit innovativen Leistungs- und Preisstrukturen anzubieten, der im [X.] liege. Zu einer Diskriminierung anderer Nachfrager komme es nicht, weil das niedrigere Terminierungsentgelt keine, jedenfalls keine sachlich ungerechtfertigte Vorteilseinräumung gegenüber ihrem Kooperationspartner bewirke. Das Konsistenzgebot des § 27 Abs. 2 [X.] enthalte keine eigenständigen materiellen Anforderungen über § 28 [X.] hinaus und sei weder drittschützend noch im vorliegenden Fall verletzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des [X.] und des angegriffenen Teils des [X.]eschlusses der [X.]. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von [X.]undesrecht und stellt sich auch im Ergebnis als unrichtig dar (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.

1. Die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag zulässig.

a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Der angefochtene Ausspruch zu Nr. 1.3 der Entgeltgenehmigung schränkt nicht nur die vorstehenden Regelungen zu Nr. 1.1 und 1.2 dahin ein, dass die dort genannten Entgelte (11 [X.]ent/[X.] bzw. 8,78 [X.]ent/[X.]) für die Ter[X.]ierung an geographische Rufnummern im Rahmen des Nahbereichsprodukts der [X.]eigeladenen nicht gelten, sondern trifft darüber hinaus die positive [X.]estimmung, dass für derartige Ter[X.]ierungen niedrigere als die allgemein genehmigten Entgelte - einschließlich "keiner" Entgelte, wie in der [X.]egründung der [X.] ausdrücklich klargestellt - verlangt werden dürfen, dass also für diesen Unterfall eine Entgeltspanne von 0 bis 11 bzw. 8,78 [X.]ent/[X.] gestattet ist. Diese spezielle Regelung der [X.] für Ter[X.]ierungen im Rahmen des Nahbereichsprodukts ist einer gesonderten Anfechtung zugänglich.

b) Die Klägerin kann im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die angefochtene Regelung in ihren Rechten verletzt zu sein. Ihre Klagebefugnis ergibt sich aus dem drittschützenden [X.]harakter der von ihr als verletzt gerügten Missbrauchstatbestände des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 [X.]. Diese stellen auf die [X.]eeinträchtigung der [X.]möglichkeit "anderer Unternehmen" bzw. auf die Einräumung von Vorteilen zugunsten einzelner Nachfrager gegenüber "anderen Nachfragern" ab und konkretisieren damit einen geschützten Personenkreis, der sich hinreichend deutlich von der Allgemeinheit unterscheidet. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass § 27 Abs. 1 [X.] die Verhinderung einer missbräuchlichen Ausbeutung, [X.]ehinderung oder Diskri[X.]ierung von Wettbewerbern durch marktmächtige Unternehmen ausdrücklich als Ziel der [X.] bezeichnet.

Soweit der Senat für die Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 2 [X.] 1996 den Drittschutz auf ein aktuelles [X.]verhältnis auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt bezogen hatte (Urteil vom 10. Oktober 2002 - [X.]VerwG 6 [X.] 8.01 - [X.]VerwGE 117, 93 <108>; [X.]eschluss vom 8. Dezember 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 81.05 - [X.]uchholz 442.066 § 38 [X.] Nr. 1 Rn. 12), ist an dieser [X.]egrenzung für das geltende Recht nicht festzuhalten. Denn im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1, 4 GW[X.], an dem sich § 28 [X.] orientiert (s. [X.]TDrucks 15/2316 [X.]), ist anerkannt, dass eine relevante [X.]eeinträchtigung nicht nur auf dem beherrschten Markt, sondern auch auf einem Drittmarkt eintreten kann, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist (s. [X.]GH, Urteil vom 4. November 2003 - [X.] - [X.]GHZ 156, 379 <382>; [X.], in: [X.]/[X.], Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 19 GW[X.] Rn. 61; [X.]echtold, [X.], 5. Aufl. 2008, § 19 Rn. 65; ferner: [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2008, § 28 Rn. 27; [X.]/Ruhle, in: [X.]eck[X.], 3. Aufl. 2006, § 28 Rn. 34; [X.], in: [X.]erlKomm[X.], 2. Aufl. 2009, § 28 Rn. 17, sowie - zu § 42 [X.] - Urteil des Senats vom 18. April 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 21.06 - [X.]VerwGE 128, 305 Rn. 16).

Eine Verletzung der geschützten Rechte der Klägerin ist auf der Grundlage des Klagevorbringens jedenfalls nicht ausgeschlossen.

c) Für die Anfechtungsklage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin muss sich nicht auf eine etwa zulässige Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Festlegung eines höheren Ter[X.]ierungsentgelts verweisen lassen; denn sie darf bei einem Erfolg der Anfechtungsklage darauf vertrauen, dass die [X.] der durch Regulierungsverfügung angeordneten Entgeltgenehmigungspflicht von sich aus Rechnung tragen wird (§ 31 Abs. 6, § 35 Abs. 3 und 5 [X.]). Ihr Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs entfallen. So ist die Entgeltgenehmigung nach Ablauf des [X.] nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, denn sie bildet fortwährend die Grundlage der Gegenleistung des [X.] ... für die im Genehmigungszeitraum erbrachte Ter[X.]ierungsleistung der [X.]eigeladenen. Vor diesem Hintergrund entfiele das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Drittanfechtung der Genehmigung nur, wenn die Nutzlosigkeit der Klage - gemessen an der erstrebten Verbesserung der Rechtsstellung - außer Zweifel stände (s. Urteil vom 14. Februar 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 28.05 - [X.]uchholz 442.066 § 150 [X.] Nr. 3 Rn. 15 m.w.N.); so ist es hier nicht. Die Klägerin beruft sich (auch) darauf, dass die nachträgliche Zahlung eines höheren Ter[X.]ierungsentgelts den - aus ihrer Sicht zu Unrecht privilegierten - Kooperationspartner der [X.]eigeladenen daran hindere, die aus den günstigeren Vorleistungskonditionen gezogenen Profite noch gegenwärtig zu ihrem, der Klägerin, Nachteil zu reinvestieren. Vor diesem Hintergrund ist ihr Interesse daran, dass die vermeintlich rechtswidrige Genehmigung der umstrittenen Entgelte aufgehoben und sodann durch eine neue Genehmigung ersetzt wird, jedenfalls nicht zweifelsfrei von der Hand zu weisen.

2. Die Klage ist begründet, denn die unter Nummer 1.3 des [X.]eschlusses der [X.] vom 16. November 2006 getroffene Regelung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen materiellen Rechten. Ob der [X.]eschluss - wie von den [X.]eteiligten erörtert - auch formelles (drittschützendes) Recht verletzt, bedarf keiner Entscheidung.

a) Die Entgeltgenehmigung ist nach § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 [X.] entsprechen und keine Versagungsgründe vorliegen; sie ist zu versagen, soweit die Entgelte insbesondere mit § 28 [X.] oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Da § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Entgelte nach oben auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung begrenzt, kommt der Missbrauchsprüfung nach § 28 [X.] namentlich dann eine eigene Zweckbestimmung zu, wenn der etwaige Missbrauch - wie hier - in einem zu niedrigen Entgelt liegt ([X.]/Ruhle, a.a.[X.] § 35 Rn. 44; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], a.a.[X.] § 35 Rn. 54).

Gegen einen solchen Missbrauch trifft der umstrittene Teil der Genehmigung keine Vorsorge, da das umstrittene [X.] unterhalb der Grenze der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung dem [X.]elieben der [X.]eigeladenen überlassen und damit im praktischen Ergebnis von der Genehmigung freigestellt worden ist. Diese Abweichung vom Grundsatz des "Fixpreis-[X.]harakters" des zu genehmigenden Entgelts (Stamm, in: [X.]/[X.], a.a.[X.] § 37 Rn. 12; s. auch Urteil vom 25. November 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 34.08 - [X.]uchholz 442.066 § 31 [X.] Nr. 1 Rn. 17 ff.) war nicht deshalb veranlasst, weil die [X.]eigeladene die Kosten der hier umstrittenen Ter[X.]ierungsleistungen im Wege einer Mischkalkulation nur teilweise aus den [X.]en, zum anderen Teil aber nach eigenen Angaben aus solchen Entgeltbestandteilen deckt, die ihrerseits nicht der Regulierung unterliegen. Dieser Umstand ändert nichts an der durch die bestandskräftige Regulierungsverfügung angeordneten Genehmigungspflicht für das [X.]. Die Genehmigung erstreckt sich in einer derartigen Konstellation zwar nicht auf die unregulierten Entgeltteile, wohl aber darauf, dass das genehmigungspflichtige [X.] nur so weit abgesenkt wird, dass die entstehende Deckungslücke ohne Verstoß gegen das Missbrauchsverbot geschlossen werden kann. Die im Rahmen der Mischkalkulation nicht genehmigungsbedürftigen Entgelte werden bei einem solchen Verfahren nicht Genehmigungsinhalt, aber (mit) [X.], so dass die [X.] auf wesentliche Veränderungen der Sachlage gegebenenfalls nachträglich reagieren kann (s. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die umstrittene Genehmigung nicht.

b) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Netzbetreiber, der - wie die [X.]eigeladene auf dem Markt für Mobilfunkter[X.]ierungen in ihr eigenes Netz - über beträchtliche Marktmacht verfügt, diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Diese Generalklausel wird in § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] regelbeispielhaft durch die Tatbestände des [X.]s (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), des [X.]ehinderungsmissbrauchs (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) und des Diskri[X.]ierungsmissbrauchs (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) konkretisiert; zudem wird der Tatbestand des [X.]ehinderungsmissbrauchs ergänzt durch die gesetzlichen Vermutungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.]. Der Vorwurf des [X.]ehinderungs- bzw. des Diskri[X.]ierungsmissbrauchs entfällt, sofern für die jeweilige Verhaltensweise eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 a.E.).

Die hier umstrittene Genehmigung trifft keine hinreichenden Vorkehrungen gegen einen [X.]ehinderungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]), der darin liegen könnte, dass die [X.]eigeladene ein [X.] erhebt, das die [X.]möglichkeiten anderer Unternehmen auf dem Endkundenmarkt für Festnetzanschlüsse auf erhebliche Weise beeinträchtigt.

aa) Der [X.]ehinderungsmissbrauch wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vermutet, wenn das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt. Da das [X.], das die [X.]eigeladene von ihrem Kooperationspartner im Rahmen des Nahbereichsprodukts "..." fordert, in Anbetracht der unbestimmten Weite der Genehmigung zwischen der Obergrenze der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (11 bzw. 8,78 [X.]ent/[X.]) und dem [X.]etrag 0 liegen darf, ist eine Kostenunterdeckung unterschiedlichen Ausmaßes von der Genehmigung ebenso erfasst wie das gänzliche Fehlen einer Kostendeckung. Der Umstand, dass die [X.]eigeladene einen Ausgleich der nicht gedeckten Ter[X.]ierungskosten im Wege der Mischkalkulation auf andere Weise bewirkt, lässt die Vermutung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als solche nicht entfallen.

bb) Die Erhebung eines nicht kostendeckenden Ter[X.]ierungsentgelts kann in Verbindung mit der Querfinanzierung, die die [X.]eigeladene zum Ausgleich der nicht gedeckten Ter[X.]ierungskosten durchführt, je nach den Umständen geeignet sein, die [X.]möglichkeit der Festnetzbetreiber auf erhebliche Weise zu beeinträchtigen. Unter einer "[X.]eeinträchtigung" in diesem Sinne ist jeder für die [X.]möglichkeiten anderer Unternehmen auf demselben oder einem anderen Markt nachteilige Wirkungszusammenhang zu verstehen. Mit "erheblich" ist dabei nicht die Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes gemeint, sondern vielmehr die objektive Eignung des in Rede stehenden Verhaltens, die Marktverhältnisse nachteilig zu beeinflussen, also einen Zustand herbeizuführen, der erfahrungsgemäß zu Risiken für den Wettbewerb führt. Über die individuelle [X.]eeinträchtigung eines einzelnen Marktteilnehmers hinaus müssen die allgemeinen [X.]möglichkeiten beeinträchtigt sein ([X.], in: [X.]/[X.], a.a.[X.] § 28 Rn. 27 ff.; [X.]/Ruhle, a.a.[X.] § 28 Rn. 35 ff.; [X.], in: [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, [X.]and 2. GW[X.], 4. Aufl. 2007, § 19 Rn. 112 f.; [X.]echtold, a.a.[X.] Rn. 67, 69).

Derartige Wirkungszusammenhänge sind auf der Grundlage der der [X.]eigeladenen erteilten Genehmigung auch dann jedenfalls möglich, wenn das Kundensegment, auf dem Mobilfunkprodukte das [X.]edürfnis nach [X.] vollständig befriedigen, bisher begrenzt ist. Die [X.] hat sich bei ihrer Entscheidung auf die Ergebnisse einer im Jahr 2005 durchgeführten Verbraucherbefragung gestützt. Darin wurde die Frage nach den "wichtigsten Gründen, bei einem Festnetzanschluss zu bleiben", von 59 % der [X.]efragten mit "Festnetz ist günstiger", von 46 % mit "Anrufer zahlen weniger", von 43 % mit "Internetzugang" (etc.) beantwortet. Die Schlussfolgerung der [X.], die bei dem Nahbereichsprodukt "..." durch niedrigere Ter[X.]ierungsentgelte bewirkte kostengünstige Erreichbarkeit habe aus Verbrauchersicht keine wesentliche [X.]edeutung im Verhältnis zu den bei diesem Produkt teureren Anschlussgebühren, beruht auf der Prämisse, dass die Kosten für die Ter[X.]ierung von Anrufen zu geographischen Rufnummern teils über die genehmigten [X.]e und zum anderen Teil über die Endkundenentgelte gedeckt werden. Für den Fall einer etwaigen, durch Quersubventionierung ermöglichten Senkung der [X.]e bei gleichzeitig niedrigen Anschlusskosten liegt dagegen das Potential für eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des [X.] auf dem [X.] zutage, haben doch immerhin knapp die Hälfte der [X.]efragten die kostengünstige Erreichbarkeit und darüber hinaus sogar knapp 60 % die generell günstige Kostensituation im Festnetz als (mit) ausschlaggebend dafür bezeichnet, den Festnetzanschluss überhaupt beizubehalten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht auf den tatsächlichen Zustand im Genehmigungszeitraum, sondern auf die durch die Genehmigung rechtlich ermöglichten Gestaltungen ankommt. Die [X.] hat mangels einer Überprüfung der Gesamtkalkulation der [X.]eigeladenen und einer spezifischen Genehmigung des sich daraus ergebenden Ter[X.]ierungsentgelts keine Vorsorge dafür getroffen, dass die Ter[X.]ierungskosten tatsächlich so wie von ihr angenommen und nicht (auch) im Wege der Quersubventionierung aus anderen Quellen ausgeglichen werden. Der Umstand, dass die zum Ausgleich der Kostenunterdeckung bei den Ter[X.]ierungskosten herangezogenen Endkundenentgelte ihrerseits nicht der Regulierung unterliegen, steht dabei, wie bereits erwähnt, einer konkreten Genehmigung der Ter[X.]ierungsentgelte nicht entgegen.

cc) Die Möglichkeit, die angegriffene Genehmigung in Anbetracht ihrer unbestimmten Weite gegebenenfalls auch für eine Gestaltung des [X.]s zu nutzen, die den Wettbewerb im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] unzulässig behindert, entfällt nicht deshalb, weil ein Kausalzusammenhang mit der beträchtlichen Marktmacht der [X.]eigeladenen von vornherein ausgeschlossen wäre. Das Verwaltungsgericht hält diesen Zusammenhang nur dann für gegeben, wenn die marktmächtige Stellung des Unternehmens nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich auch die Durchsetzbarkeit des beanstandeten Verhaltens entfiele. Dem ist nicht zu folgen. Im Unterschied zum [X.], der dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Entgeltforderung nur aufgrund der beträchtlichen Marktmacht durchsetzbar ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]), richtet sich der [X.]ehinderungsmissbrauch nicht nach dem Verhalten, das bei wirksamem Wettbewerb möglich wäre. [X.] Unternehmen werden vielmehr zusätzliche Rücksichtnahmepflichten in dem Sinne auferlegt, dass sie ein nicht wettbewerbskonformes Marktverhalten zu unterlassen haben, um so einer Verschlechterung der [X.]bedingungen entgegenzuwirken. Für die Kausalität zwischen der marktbeherrschenden Stellung und ihrer missbräuchlichen Ausnutzung reicht es demnach, wenn die [X.]schädlichkeit einer Maßnahme im Ergebnis gerade daraus erwächst, dass sie von einem marktmächtigen Unternehmen praktiziert wird ([X.], a.a.[X.] Rn. 117; [X.]echtold, a.a.[X.] Rn. 65; [X.], a.a.[X.] Rn. 63; [X.], in: [X.]/[X.]/Scherer, [X.], 2008, § 28 Rn. [X.]. 63, Rn. 37, jeweils m.w.N.).

Eine Ergebniskausalität in diesem Sinne ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine beträchtliche Marktmacht der [X.]eigeladenen nur auf dem Vorleistungsmarkt für Anrufzustellungen in ihr Mobiltelefonnetz festgestellt worden ist und die Ter[X.]ierungsentgelte nicht nur in [X.]ezug auf das hier umstrittene Nahbereichsprodukt, sondern insgesamt der Genehmigungspflicht unterliegen. Die so ausgestaltete [X.] ist für sich genommen nicht geeignet, die von der Kostenunterdeckung bei den Ter[X.]ierungskosten des Nahbereichsprodukts ausgehende Missbrauchsvermutung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zu widerlegen. Als wettbewerbsschädlich im Hinblick auf die [X.]eherrschung des Ter[X.]ierungsmarktes könnte sich eine Querfinanzierung etwa dann erweisen, wenn Teile der allgemein genehmigten Ter[X.]ierungsentgelte, die die langfristigen Zusatzkosten der Leistungsbereitstellung einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages und einer angemessenen Verzinsung abdecken sollen (§ 31 Abs. 2 [X.]), zu einem kurzfristigen Ausgleich der bei dem Nahbereichsprodukt auftretenden Kostenunterdeckung umgeleitet würden. [X.]schädlich im Hinblick auf die nunmehr festgestellte beträchtliche Marktmacht der [X.]eigeladenen auf dem Ter[X.]ierungsmarkt könnte es ferner sein, wenn sie etwaige Gewinne aus den vor der erstmaligen Regulierung noch frei ausgehandelten Ter[X.]ierungsentgelten zur Quersubventionierung einsetzen würde. Auch bei der Umlenkung von [X.] aus anderen, ihrerseits nicht der Regulierung unterliegenden Marktsegmenten zum Ausgleich einer Kostenunterdeckung auf dem regulierten Ter[X.]ierungsmarkt sind [X.]ezüge der oben bezeichneten Art zu der beträchtlichen Marktmacht der [X.]eigeladenen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, ohne dass dies hier zu vertiefen wäre. In Anbetracht dessen lässt sich ein etwaiger Zusammenhang zwischen einer wettbewerbsschädlichen Ausgestaltung des in der angefochtenen Entgeltgenehmigung nicht näher eingegrenzten [X.]s mit der marktmächtigen Stellung der [X.]eigeladenen nicht ohne nähere Prüfung pauschal verneinen.

dd) Die unbestimmte Genehmigung der [X.]e für das Nahbereichsprodukt der [X.]eigeladenen ist schließlich nicht deshalb unbedenklich, weil für die von der Genehmigung abgedeckten Entgeltgestaltungen generell eine sachliche Rechtfertigung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 a.E. nachgewiesen wäre. Die Frage der Rechtfertigung wird bestimmt durch eine wertende Abwägung der Interessen der [X.]eteiligten unter [X.]erücksichtigung der in § 2 Abs. 2 [X.] genannten [X.] ([X.], in: [X.]/[X.], a.a.[X.] § 28 Rn. 12; [X.]/Ruhle, a.a.[X.] § 28 Rn. 54 ff.; [X.], a.a.[X.] Rn. 80 f.). [X.] ist das Interesse der (unmittelbar oder auch mittelbar) behinderten Unternehmen an freier [X.]etätigungsmöglichkeit im Wettbewerb gegen das Interesse des marktmächtigen Normadressaten an unternehmerischem Freiraum. Jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, steht ein derartiger Freiraum zu; es ist grundsätzlich ihm überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen [X.]etätigung selbst zu bestimmen und sein [X.]ezugs- und Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der Freiheit des [X.] zuwiderlaufen (stRspr im Kartellrecht; s. nur [X.]GH a.a.[X.] S. 389; [X.], in: [X.]/[X.], a.a.[X.] § 20 GW[X.] Rn. 66 ff.; [X.], a.a.[X.] Rn. 66).

Vor diesem Hintergrund mögen zahlreiche Varianten der Entgeltgestaltung im Rahmen des Geschäftsmodells "...", das nach den Darlegungen der [X.] im Hinblick auf Produktinnovation (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) den [X.]n entspricht, dem unternehmerischen Freiraum der [X.]eigeladenen unterfallen und gerechtfertigt sein. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie von der [X.] unterstellt - die Endkunden als Nachfrager des Nahbereichsprodukts die durch [X.]e nicht gedeckten Kosten für die Ter[X.]ierung von Anrufen zu ihren geographischen Rufnummern durch Zahlung erhöhter Grundgebühren selbst übernehmen und sich dafür eine regional begrenzte Vergünstigung der Verbindungsleistungen erkaufen. Dieses Finanzierungsmodell, bei dem die hier umstrittenen [X.]e gegenüber den allgemein genehmigten [X.]en nur so weit abgesenkt werden, dass die verbleibende Unterdeckung ihren Ausgleich über die betreffenden Endkundenentgelte findet, ist aber, wie bereits erwähnt, durch die Genehmigung nicht sichergestellt. [X.]ei anderen, nach dem Genehmigungsinhalt ebenfalls möglichen Formen der Querfinanzierung bedarf es einer näheren Untersuchung, ob sie durch überwiegende Interessen der [X.]eigeladenen gedeckt sind oder ob ihnen überwiegende Interessen der Wettbewerber entgegenstehen.

c) Verstößt nach alldem der angefochtene Teil der Entgeltgenehmigung gegen § 35 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.], kann sich die Klägerin wegen des drittschützenden [X.]harakters des [X.] auf diesen Verstoß berufen. Sie kann verlangen, dass die [X.] durch eine inhaltlich hinreichend bestimmte Entgeltgenehmigung schon der Möglichkeit entgegenwirkt, dass sie in ihrem [X.]verhalten auf dem Markt für Festnetzanschlüsse durch Preisdumping auf dem Mobilfunkter[X.]ierungsmarkt missbräuchlich behindert wird. Ob zugleich ein Verstoß gegen das Verbot des Diskri[X.]ierungsmissbrauchs (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]) vorliegt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Konsistenzgebot des § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt ist und die Klägerin sich auch darauf gegebenenfalls berufen könnte.

d) Die Aufhebung des [X.] ist, wie von der Klägerin beantragt, auf die Regelung zu Nr. 1.3 zu beschränken. Denn diese ist abtrennbar von der Entgeltgenehmigung im Übrigen, die ohne Änderung ihres Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann.

Meta

6 C 18/09

20.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 17. Juni 2009, Az: 21 K 5357/06, Urteil

§ 27 Abs 2 S 1 TKG 2004, § 31 Abs 1 S 1 TKG 2004, § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 TKG 2004, § 28 Abs 1 S 2 Nr 3 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2010, Az. 6 C 18/09 (REWIS RS 2010, 2182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2182

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