Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 245/14
vom
21. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2014 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge-hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten
wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit
versuchter Herbeiführung
einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburtei-lungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren
und sechs
Monaten verur-teilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des [X.] angeord-neten Verfall von [X.] hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Ange-klagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
1
-
3
-
Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt
in seiner Antrags-schrift ausgeführt:
"Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als [X.], weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten ver-hängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18.
Oktober 2011 (931 [X.]), dem Urteil des [X.] vom 22.
März 2012 (12 [X.]/11) sowie des Strafbe-fehls des [X.] vom 13.
April 2012 (25 [X.]), aus denen mit Beschluss des [X.] vom 16.
August 2012 (12 [X.]/11) gemäß §§
460, 462 [X.] nachträglich eine Ge-samtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind ([X.] 5-7, 12). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das [X.] die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß §
55 Abs.
1 S.
1 StGB in die Bil-dung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder -
für den Fall ihrer Erledigung -
ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010 -
4 [X.], [X.]R StGB §
55 Abs.
1 S.
1, [X.]). Von dieser Frage abgese-hen liegen die Voraussetzungen des §
55 StGB hinsichtlich aller im [X.] angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamt-strafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezo-genen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 18.
Oktober 2011 (931 [X.]) began-gen.
Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverwei-sung der Sache gemäß §
354 Abs.
2 S.
1 [X.]. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß §
354 Abs.
1b S.
1 [X.] dem Beschlussverfahren nach den §
460, 462 [X.] überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29.
November 2011 (3 [X.]) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine -
möglicherweise erledigte -
Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 17.
Juli 2012 (25 [X.]) ist vielmehr 2
-
4
-
in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18.
Oktober 2011, dem Urteil des [X.] vom 22.
März 2012 sowie des Strafbefehls des [X.] vom 13.
April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härte-ausgleich im Verfahren nach §§
460, 462 [X.] durchgeführt werden ([X.], Beschluss vom 18.
September 2012 -
3 [X.]/12).
Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechter-haltung des mit Urteil des [X.] vom 17.
Juli 2012 an-geordneten Verfalls von [X.] bedarf es hingegen nicht. Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, son-dern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenaus-spruchs des vorgenannten Urteils des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 1979 -
4 [X.], NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 [X.] zuständige Richter wird jedoch zu beachten ha-ben, dass gemäß §
55 Abs.
2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (er-neut)
-
auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet -
die Aufrecht-erhaltung der [X.]verfallsanordnung auszusprechen ist, da die-ser Beschluss dann die neue
Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. [X.] aaO.; [X.], Urteil vom 22.
Mai 2003 -
4 [X.], [X.]R StGB §
55 Abs.
2 Aufrechterhalten 7; [X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
3 [X.], [X.], 275 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB,
29.
Aufl., §
55 Rn. 59; [X.] in [X.], [X.], 26.
Aufl., §
460 Rn.
37)."
-
5
-
Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] nach den §§ 460, 462 [X.] vorbehalten.
Becker
Pfister
Ri[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Mayer
Spaniol
3
Meta
21.08.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14 (REWIS RS 2014, 3361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3361
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 245/14 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich im Beschlussverfahren
3 StR 342/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 144/11 (Bundesgerichtshof)
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens: Erforderlichkeit der Aufhebung der Ausgangsentscheidung
4 StR 144/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 144/14 (Bundesgerichtshof)