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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Unterschreitens der erforderlichen Wertgrenze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 19. Zivilkammer - vom 31. Januar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.105,50 €.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 584 Rn. 2). Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: [X.]) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 und vom 17. November 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 584 Rn. 3).
2. Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € nicht überschritten.
Die zu erwartenden Rückbaukosten beziffert der Beklagte selbst mit nur 7.211,40 €. Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kosten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - [X.], juris, vom 6. November 2014 - [X.], Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 und vom 15. Januar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 336 Rn. 5). Ob für die Bemessung der Beschwer das Interesse am Erhalt des Bauwerks bzw. Bauteils zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - [X.], aaO Rn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte geht selbst davon aus, dass die Entlüftung des Restaurants auf andere Weise hergestellt werden kann; das Interesse, die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen zu müssen, ist bei der Bemessung der Beschwer, wie dargelegt, nicht zu berücksichtigen.
Stresemann |
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Schmidt-Räntsch |
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Brückner |
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Göbel |
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Haberkamp |
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Meta
06.12.2018
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Stuttgart, 31. Januar 2018, Az: 19 S 23/17
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2018, Az. V ZR 63/18 (REWIS RS 2018, 790)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 790
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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