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PDF anzeigen[X.]/00vom12. Juli 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ein-stimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden imTenor des Urteils die Worte "in Tateinheit mit unerlaubtem,gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" unddas nochmalige Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen, da [X.] in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keinen eigenenTatbestand, sondern nur einen besonders schweren Fall be-gründet.2. [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Niemöller Otten Rothfuß Fischer
Meta
12.07.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 2 StR 230/00 (REWIS RS 2000, 1660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1660
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